Urkunde Markgraf Ottos von Meißen, Landding Colmitz 1185 August 2. [46 a , S. 351] „Da mir mit Zustimmung der göttlichen Gnade für unser und unsrer Vorfahren Seelenheil zu Ehren der heiligen Gottesmutter und Jungfrau Maria Euer Kloster zu errichten begonnen haben, so haben mir beschlossen, Eure Besitzungen durch feste Grenzen zu bezeichnen und, damit nicht je mand etmas durch Gemalt oder Betrug loszureißen streben möge, sie durch Brief und Siegel zu bestärken. Deshalb sei Euch und allen jetzt und künftig bekannt, daß mir vom Reich erlangt haben, daß von dem Waldgebiet in unsrer Mark vom südlichen Gebiet des Muldenflusses 800 Hufen, die in deutscher Sprache Lehen genannt merden, an dieses selbst geschenkt merde. Die Lage des Ortes aber ist folgendermaßen: ... Damit ist das Gebiet der Kirche umgrenzt ... Außerdem ist folgendes zu missen, da mir vom Reich das Vorkommen aller Metalle in unsrer Mark durch Lehnsrecht empfangen haben, meil im Gebiet des Klosters Silberadern gefunden sind, so haben mir durch unsere Güter von ihnen eingelöst die Dörfer Tuttendorf, Chri- stiansdorf und Berthelsdorf und den Teil des Waldgebiets, der in ein Domi- nikale vermandelt zu merden begonnen morden mar, melche auf 118 Hufen berechnet merden. Wir machen allgemein bekannt, daß mir und unsere Nachfolger die Vögte dieses Ortes und seiner Besitzungen sein merden in der Weise, daß mir als Verteidiger auf treten ohne jeden Nutzen von der Vogtei und ohne jeden Rechtsanspruch', nämlich allein der Belohnung im emigen Leben megen, mie es ja auch die innere Verpflichtung einer solchen Stelle gegenüber verlangt. Wir sind auch mit dem Äbt Widlev übereinge kommen, daß meder er noch einer seiner Nachfolger es unternehmen dürfe, irgendeinem Laien durch Lehnsrecht Kirchenbesitz abzutreten und in dieses Privileg einzufügen. Daher sollen die genannten Besitzungen bleiben der bestätigten Cella der Hl. Maria, der Jungfrau und Gottesmutter und den ihr dort Dienenden mit bebauten und unbebauten Ländern, Wegen und Unmegen, Äckern, Wiesen, Wäldern, Jagden, Wässern, Mühlen, Fischereien und mit allen Nutzbarkeiten und Zubehörden, melche rechtmäßig jetzt und künftig sich ergeben können.“ In der vorigen Urkunde erfuhren wir indirekt, daß Otto die drei Dörfer an der Münzbach wieder in seine Hand bekommen hat. Jetzt erfahren wir die Ursache: „quia in terminis monasierii venae argentariae repertae sunt“. Die Entdeckung des Silbers ist die Ursache. Da wir nun aber aus der vorigen Urkunde wissen, daß Otto zu Gerungs Zeit die drei Dörfer wieder in seiner Hand hatte, und da Gerung am 20. November 1170 gestorben ist, so muß die Entdeckung des Silbers vor diesem Zeitpunkt liegen. — Früher wurde bereits festgestellt, daß die erste Schürfung nach dem Februar 1162 erfolgt sein muß. So legen dieUrkunden das Ereignis mit Sicher heit in den Zeitraum 1162 — 70 fest. Die Urkunde von 1185 gibt uns aber auch an, welche Handhabe der Markgraf für die Zurückgewinnung des Gebietes sich verschafft hatte: „cum ab imperio cuiuslibet metalli proventum in nostra marchia beneficii iure suscepimus“. Er hatte sich vom Kaiser das Bergregal übertragen lassen. So 1 DU CANGE, Glossarium mediae latinitatis. 1840: iustitia: ius quod alicui in re quadam competit.