Schriften der Altzeller Annalen beistimmen zu müssen, die das Gründungs jahr auf 1175 angeben, in welchem die erste Klosterkapelle feierlich, einge- meiht wurde, weil die Zeitgenossen unter der Gründung eher den feier lichen äußerlichen Akt der Weihe der ersten Kapelle als den juristischen der Stiftungsbestätigung in der fernen kaiserlichen Kanzlei verstanden haben werden. Nehmen mir also 1175 als das Gründungsjahr ... so kom men mir auf 1181 als das Anfangsjahr des Bergbaus in dieser Gegend. Wie bereits ermähnt, bezeichnen die kleinen Altzeller Annalen dasselbe Jahr als inicium Fribergensis civitatis.“ Schellhas geht nicht von den Urkunden aus, sondern von den Altzeller Annalen, obwohl deren einzelne Handschriften in diesem Punkte vonein ander abweichen. Er glaubt seine Annahme der Entdeckung im Jahre 1181 bestätigt durch die Worte „inicium Fr. civitatis“, obwohl civitas die Stadt im Rechtssinn bezeichnet. Daß Silberentdeckung und Stadtgründung aber in dasselbe Jahr fallen, wird von niemandem angenommen. Somit bestätigt dieser Eintrag nicht die Schellhassche These, sondern er widerspricht ihr. Zu den Urkunden von 1183 und 1185 sagt Schellhas [47, S. 2]: „Die Er wähnung des Meißner Bischofs Gerung (t 1170) in der ... Urkunde von 1185, der sich ... für seine Domherren von den ermähnten Dörfern ... den Zehnten somie das Recht des freien Holzschlags ausbedungen hatte, hat Benseler und Ermisch zu dem Schlüsse geführt, daß die Rückermerbung dieses Gebietes vor 1170 erfolgt sein und der Bergbau demnach ebenfalls vor diesem Jahre seinen Anfang genommen haben müsse. Wie ist dann aber zu erklären, daß der Markgraf dieses infolge seiner wertvollen Boden schätze vielverheißende Gebiet ... ohne jeden Widerspruch des Klosters zurückermerben konnte? Eine Erklärung für diese Tatsache finde ich nur in der Annahme, daß der Markgraf sich von Anfang an über das dem. Kloster abgetretene Gebiet oder Teile davon (Docninicale) gewisse Rechte vorbehalten hatte, von denen er eins nach dem Silberfund im Anfang der 80er Jahre zwecks Rückerwerbung dieses erzhaltigen Gebietes geltend machte. Die in der Urkunde von 1185 erwähnte Abtretung des Zehnten von den genannten Dörfern bedeutet nach meinem Dafürhalten nur die Preis gabe der mark gräflichen Verfügung über ein Recht zugunsten der Dom herren des Bischofs Gerung (t 1170); ich kann deshalb aus ihr nicht den Schluß ziehen, daß die Rückerwerbung des silberhaltigen Gebietes schon vor 1170 erfolgt sein muß, sondern bin ... der Meinung, daß das Domini- kale und Christiansdorf ... neben Tuttendorf und Berthelsdorf erst am Anfang der 80er Jahre von Markgraf Otto zurückerworben worden sind.“ Das einzige Argument, mit dem Schellhas die durch Urkunden festge stellten Tatsachen umstoßen will, ist die soeben widerlegte Meichesche These vom Vorbehalt. Er nimmt an, der Markgraf habe das Recht, über den Kirchenzehnten der Klosterdörfer zu verfügen, sich vorbehalten. Tatsächlich besaß er nur die Schirmvogtei; diese schließt nie das Recht der Verfügung über den Kirchenzehnten ein. So ist die Schellhassche Deutung der Urkunde von 1183 in sich unhaltbar. Es gibt aber noch eine Tatsache, die sie aus dem Sattel hebt. Der Jurist C. Täschner 3 hat darauf hingewiesen, daß nach kanonischem Recht die Un- 3 Darauf machte schon LEUTHOLD [35, S. 307] aufmerksam. Vgl. auch [54, S. 317].