Diese Annahme wird durch den Wortlaut der Urkunde widerlegt, die ausdrücklich ausspricht, daß Otto dem Kloster das Gebiet mit jeder Nutzung und allen Rechten übergibt. Und sie stellt dann die einzige Einschränkung zugunsten Ottos fest: Er bleibt nur Schirmvogt. (Marchio autem et sui suc- cessores ... sint tantummodo advocati et defensores.) Der Schirmvogt wird oft auch „advocatus armatus“ genannt, hier „advocatus et defensor“. Die Schirmvogtei ist erblich mit dem Markgrafenamt verbunden. Der Schirm vogt hat das Gebiet zu verteidigen und dafür den Schirmzins zu erheben. Niemals aber kann aus der Schirmvogtei das Recht abgeleitet werden, Ge biet dem Kloster zu nehmen. — Der Schirmvogt übte meist auch die Hoch gerichtsbarkeit für den Abt aus. Altzella ist das einzige Kloster, in dem ein Ordensbruder, der Stiftsvogt (iudex Ordinarius), sogar das Amt des Blut richters führt. Es hatte also besonders große Freiheit gegenüber der welt lichen Macht von seinem Stifter erhalten. Rechtlich haben die Stifter der Klöster keine Eigentumsansprüche mehr an das Kloster. Nach Andreas HEUSLER [18] galten als Eigentümer der Klö ster die Schutzheiligen, bei Zella also die Mutter Gottes. Der Gründer hatte nur ein Mundrecht. Es besteht zwischen ihm und dem Kloster kein Eigen tums-, sondern ein Schutzverhältnis. Deshalb konnte unmöglich der Grün der gegen des Klosters Willen diesem Land nehmen. Wenn nun in unsrer Urkunde etwaige Vorbehalte nicht stillschweigend übergangen werden, sondern ausdrücklich festgestellt wird, daß der Abt alle Rechte hat mit alleiniger Ausnahme der erblichen Schirmvogtei des Stifters, so ist es unzulässig, die Möglichkeit weiterer Vorbehalte anzunehmen. Über dies handelt es sich nicht um eine Abmachung zwischen dem Markgrafen und dem Kloster, sondern um eine Kaiserurkunde! — Otto war beim Kaiser in Lodi, stand in Gunst. Er konnte auf die Abfassung der Urkunde Einfluß nehmen. Warum sollte er einen für ihn wertvollen Vorbehalt dann nicht in der Urkunde zum Ausdruck kommen lassen? Wie kommt Meiche zu seiner der Urkunde widersprechenden Annahme? Er glaubt, die widerspruchslose Zurücknahme der 118 Hufen sei nur so zu erklären. Es ist ja aber in der Markgrafenurkunde von 1185 ausdrücklich bezeugt, daß Otto dieses Gebiet vom Kloster durch Opfer eigenen Besitzes eingelöst hat. Es handelte sich um eine Verständigung, bei der jeder der drei Beteiligten etwas gewann: der Markgraf das Bergbaugebiet, der Bischof er hebliche Mehreinnahmen, das Kloster das langersehnte Bauland, das den großen Raumansprüchen zisterziensischer Klöster entsprach. 2 So etwa hätte man 1920 Meiches Idee vom Vorbehalt widerlegen sollen. Leider hat man aber bisher diese Frage nie gründlich erörtert. Den Gedanken Meiches nahm Walter SCHELLHAS auf, der damals bei Kötzschke studierte. Wir finden ihn 1923 in seiner ersten Veröffentlichung: Die Entstehung Freibergs und seines Stadtrechts [47], Er unternimmt es, die bisher geltende Auffassung über das Fündigwerden mit folgenden Worten umzustoßen: „Während nun Hubert Ermisch dieses Jahr (1162) als das Gründungsjahr von Altzella annimmt, glaube ich, mehr den meisten Hand- 2 Der „Usus ordinis Cisterciensium“ verlangt schon für die Mönche viel Raum. Dazu kam bei den Zist. das neue Element der Conversen od. Laienbrüder, die die körperliche Arbeit leisteten, aber von den Mönchen gesondert lebten [40, S. 7].