Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Erfahrungen in Patentsachen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- BeilageZu dem Aufsatz: „Die Uhrensammlung Pleißner“ -
- ArtikelCentral-Verband 33
- ArtikelDas Uhrmachergewerbe und der Meistertitel 34
- ArtikelDie Uhrensammlung Pleissner-Dresden (Schluss aus Nr. 2) 35
- ArtikelArbeit und Erfolg 36
- ArtikelVorschule des Uhrmachers (Fortsetzung aus Nr. 1) 38
- ArtikelJubiläumsfeier im Hause Johannes Hartmann, Königl. Hofuhrmacher, ... 39
- ArtikelErfahrungen in Patentsachen 39
- ArtikelJulius Hertzog 42
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 42
- ArtikelVerschiedenes 44
- ArtikelKonkursnachrichten 45
- ArtikelVom Büchertisch 46
- ArtikelPatentnachrichten 46
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 47
- ArtikelInserate 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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Nr. 3. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 41 Beispiele sowohl für die Anmeldung als für den Wortlaut der eventuellen Begleitschreiben. Nur möchte ich empfehlen, den Ton dieser Schreiben nicht allzu unterwürfig halten zu wollen. Man bittet das „Kaiserliche Patentamt“ nicht um „hochgeneigte Er teilung eines Patentes“, sondern einfach um „die Erteilung eines Patentes“. Wenn den Patentanwälten oft der Vorwurf gemacht wird, dass sie allzu sehr auf ihren Nutzen ausgehen, oftmals unter Schädigung der Interessen des Erfinders, so darf man anderseits nicht vergessen, dass das Kaiserliche Patentamt ebenfalls durchaus keine Einrichtung ist, die frei von allen Mängeln wäre. Es dauert oft mehr als sechs Monate, bis die erste Erwiderung ein trifft. Dies hindert aber nicht, dass vom Patentamt bei Erteilung der Schutz auf den Anmeldetag zurückdatiert wird, so dass von den 15 Jahren der Patentdauer das erste Jahr meist ganz ver loren geht. Doch dies ist ein grosses Kapitel für sich, und das Angeführte ist nur deshalb hierher gesetzt worden, um den Anfänger im Erfindungswesen darüber zu beruhigen, wenn er auf seine Anmeldung sechs Monate keine Antwort erhält. Er glaube in diesen Fällen nicht, dass er in seiner Anmeldung einen Fehler gemacht habe und werfe sich deshalb nicht gleich einem Patentanwalt in die Arme. Zeigt dann die erste Entgegnung des Patentamtes, dass Schwierigkeiten entstehen, so kann man die Angelegenheit immer noch einem Patentanwalt übergeben. An Hand dieser Entgegnung ist man dann aber auch in der Lage, sich ein Urteil über den Wert der Erfindung zu bilden. Ist es dem Erfinder nicht möglich, die Anmeldung selbst einzureichen, so übergebe er die Angelegenheit, sofern er über die nötigen Mittel verfügt, einem Patentanwalt, wobei er sich also über die Frage Patent oder Gebrauchsmuster, sowie über die Tragweite des Anspruchs zu entscheiden hat. Ob das Objekt wertvoll und ein Patent anzumelden ist oder nicht, das muss der Erfinder mit sich selbst ausmachen. Die Anfänger träumen alle von grossen Reichtümern, sie müssen erst lernen, sich selbst nichts vorzulügen. Ehrlichkeit gegen sich selbst und Selbst beherrschung sind zwei Tugenden, die ein Erfinder nicht ent behren kann. Bei der Wahl eines Patentanwaltes achte man darauf, dass der betreffende Herr beim Patentamt eingetragen ist. Eine Liste dieser Anwälte enthält das oben genannte Buch von Dr. Düring. Ist sowohl Selbstanmeldung ausgeschlossen, als auch die Uebergabe an einen Patentanwalt, so erkundige man sich nach der grössten Firma auf dem betreffenden Gebiet und frage bei dieser an, ob sie für eine Neuerung auf ihrem Gebiet Interesse habe und bitte für den Fall, dass Interesse vorhanden sei, um Ausstellung eines Reverses ungefähr folgenden Inhalts: „Wir ver pflichten uns zur strengsten Geheimhaltung und Verschwiegenheit, falls uns Herr über Zeichnungen oder Modelle vorlegen sollte. Namentlich werden wir keiner weiteren Person Einblick in die Sache gewähren, noch die aus der Erfindung resultierenden Konsequenzen verfolgen, noch in irgend einer Weise ohne vorherige Einigung mit dem Erfinder dessen Erfindung weder in gegenwärtiger, noch in ver besserter Form auszunutzen suchen, kurz, wir verpflichten uns, alles zu unterlassen, was den Erfinder in seinen Rechten schädigen könnte.“ Grosse Firmen haben solche Reverse gedruckt vorliegen, und es ist mir in meiner langen Praxis kein einziger Fall vor gekommen, bei dem dieser Weg zu Unannehmlichkeiten geführt hätte. Eine grosse Firma, die ein Renommee zu verlieren hat, wird sich niemals dazu hergeben, den Erfinder zu hintergehen. Hat die Firma dann Interesse für die Erfindung, so meldet sie den nötigen Schutz selbst an, nachdem sie mit dem Erfinder handelseinig geworden ist. Nötig ist dann nur, dass der Erfinder ein Modell oder eine gute Beschreibung anfertige, nötigenfalls sich zu mündlicher Aussprache vorstelle. Ich habe oben ausdrücklich bemerkt, dass hierbei nur solche Firmen in Betracht kommen, welche Artikel herstellen, auf die sich die Erfindung bezieht. Einer Porzellan- oder Uhrenfabrik eine Erfindung in Pferdefutterkonserven anzubieten, wie mir dies schon vorkam, ist durchaus zwecklos, selbst wenn der Erfinder noch so sehr versichert, dass damit „Millionen“ zu verdienen seien. Denselben Weg der Verwertung wird man natürlich auch gehen können, sofern man bereits ein Patent in der Hand hat. Lehnen verschiedene grössere Firmen die Erwerbung ab, so begrabe man die Erfindung ruhig und lerne daraus, es gehöre zum Erfinden vor allen Dingen, dass man genau wisse, ob die Erfindung einem wirklichen Bedürfnis entspreche und es abhelfe. Dies von vorn herein zu erkennen, darin liegt die Hauptarbeit des wirklichen Erfinders. Enge Fühlung mit den verschiedenen technischen Gebieten, ein fortwährendes stilles Orientieren über die Mängel der bestehenden Einrichtungen auf der einen Seite, ein Vorahnen der Bedürfnisse der Welt einige Jahre später zur Erlangung weitgehender Patente, sowie kaufmännische Fähigkeiten, die bei der Verwertung wichtig sind, auf der anderen Seite, und zu all dem ein sicherer praktischer Instinkt zur Schaffung einfacher Konstruktionen, das sind neben Energie und Ausdauer die An forderungen, die an den gestellt werden müssen, der sich vor nimmt, durch Erfinden Geld zu verdienen, und ich wüsste nicht, welche von diesen Anforderungen man etwa streichen könnte. Wie oft ist es gerade der Mangel an praktischem Instinkt, der Gegenstände schafft, ■ die auf dem Wege der rationellen Fabrikation einfach nicht hergestellt werden können. Etwas erfinden, d. h. irgend eine Neuheit zusammenstellen, das kann schliesslich jeder. Der Wert der Erfindung muss darin liegen, dass die Neuheit einem tatsächlichen Bedürfnis abhilft, leicht rationell zu fabrizieren ist und durch ihre verhältnismässige Einfachheit eine lange Lebens dauer garantiert. Und setzen wir nun den Fall, einem Erfinder sei es nach langen schlechten Erfahrungen geglückt, ein Patent in Deutsch land zu erhalten und es auch zu verwerten, so droht ihm immer noch eine Menge Gefahren, die ich aus eigener Erfahrung an folgendem Beispiel erläutern möchte. Ich hatte mich auf dem Gebiet der Lichtreklame betätigt. Eine hübsche, jedem Physiker bekannte Erscheinung, in die Praxis der Lichtreklame übertragen, hatte zum Verkauf des Patentes in Deutschland geführt. Das Patent ging an die betreffende Firma über, und diese Ueber- tragung wurde wie üblich im Reichsanzeiger veröffentlicht. Kaum war dies geschehen, als ich, zum Teil schon bei der Auslegung des Patentes, mit einer Unmenge von Angeboten überschwemmt wurde, welche mir die Verwertung auch in den ausländischen Staaten anboten, und ich versuchte mein Heil. Glücklicherweise hatten meine Erfahrungen mich davor bewahrt, die Anmeldung ebenfalls diesen fremden, mir unbekannten Anwälten zu übertragen. Ich ging nun zur Verwertung in den Auslandsstaaten zwei ver schiedene Wege. Für die Schweiz, Frankreich und England stellte ich Modelle her. Von den Verwertungsbureaus in den beiden zuletzt ge nannten Staaten habe ich nach reichlicher Korrespondenz nie wieder etwas gehört. Die Firma in England war, als ich sie aufsuchen wollte, verschollen oder hatte nie existiert, von der Schweizer Firma mussten mir nach langem Kampfe auf dem Prozesswege die Modellkosten ersetzt werden. Für Amerika hatte ich mir von einem deutschen Verwertungsbureau eine grössere Zahl von Adressen der in Betracht kommenden Firmen geben lassen und hatte diesen Beschreibung und Zeichnung meiner Modelle gesandt. Als ich dann später selbst nach den Vereinigten Staaten kam, reiste ich von Stadt zu Stadt, um diese Firmen zu finden. Sie existierten entweder nicht oder sie kamen für die Sache nicht in Betracht. Jedenfalls zeigt eine einfache Rechnung, dass ich auf diese Weise Gefahr lief, das in Deutschland Ge wonnene wieder zu verlieren. Dazu kam, dass gerade die Licht reklame von einfachen Installationsbureaus ausgeführt wird, welche nur kleine Kapitalien zur Verfügung haben, und in fremden Staaten gegen Lizenz zu verkaufen, heisst, sofern nicht grosse Firmen in Betracht kommen, genau so viel, wie Verzicht auf Gewinn. Es geht aus dem Gesagten deutlich hervor, dass diese Ver wertungsbureaus nichts anderes bezwecken, als mit der Hoffnung auf Verwertung den Erfinder zu bewegen, ihnen die Anmeldung in den Auslandsstaaten zu übertragen und die Gebühr dafür ein zustecken. Ist dies einmal erfolgt, so haben sie nicht das ge ringste Interesse mehr, die Sache auch wirklich zu verwerten. Wenn ich mich oben über die Patentanwälte mit Rücksicht auf die Schwierigkeit ihrer Lage zurückhaltend ausgedrückt habe,
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