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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen der Verbandsleitung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vorsicht im geschäftlichen Verkehr mit Minderjährigen!
- Autor
- Königsberger
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 113
- ArtikelVorsicht im geschäftlichen Verkehr mit Minderjährigen! 114
- ArtikelDer Vereinsvorsitzende 115
- ArtikelDas Uhrmacherheer in Amerika 116
- ArtikelEinfache Berechnung der Ortszeiten und ihres Unterschiedes gegen ... 117
- ArtikelDie Unterscheidungsmerkmale echter und unechter Steine 118
- ArtikelSchramberg 119
- ArtikelDenksprüche 122
- ArtikelSprechsaal 122
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 125
- ArtikelPatentbericht 127
- ArtikelVerschiedenes 128
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 128
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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114 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 8. Kollegen E. Strohschein und H. Eummel, am 5. April W. Bur meister, alle in Hannover, das 25jährige Geschäftsjubiläum feiern können. Am 1. Mai kann dasselbe Fest Herr Kollege F. Salomon, Hannover-Linden, feiern. Wir gratulieren herzlichst und wünschen auch für die Zukunft allen vier Herren recht guten Geschäftsgang und recht viel Glück und gute Gesundheit, Ein falscher Freund der Uhrmacher. Von verschiedenen Seiten, darunter auch vom verehrlichen Verbände doutseher Uhren grossisten, erhalten wir nochmals den schon in voriger Nummer erwähnten Katalog der Firma Julius Busse, Berlin, zugeschickt, in dem unter anderen auch Fabrikate der Firmen Mauthe und Schlenker enthalten und abgebildet sind. Da die Firma Busse es darauf abzusehen scheint (sie sendet diesen Katalog an jedes Haushaltungs- und Galanteriewarengescbäft und detailliert auch, wie schon in voriger Nummer erwähnt), die Uhrmacherkundschaft absichtlich und mit Willen zu schädigen, bitten wir alle werten Kollegen, sich vorstehendes zu merken und danach zu handeln. Es gibt Firmen genug, die auf unserer Seite stehen, denen wollen wir unsere Aufträge geben. Es ist unbedingt Pflicht jedes Mit gliedes des Zentralverbandes, sich vorstehendem anzupassen und einig, wie ein Mann, danach zu handeln. Selbsthilfe ist immer der beste Weg zur Besserung, und dieses Mittel können wir anwenden, aber wir müssen alle einen Willen haben. Zeigen wir also auch hierin, dass wir einig sind. Mit kollegialem Gruss Der Vorstand des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher- Innungen und -Vereine. Aug. Heckei, Vorsitzender. Vorsicht im geschäftlichen Verkehr mit Minderjährigen! Yon Bechtsanwalt Dr. Königsberger, Frankfurt a. M. Vor kurzem kam ein Frankfurter Uhrmacher zu mir und trug mir folgenden Fall vor. s . Einige junge Menschen im Alter von 14 bis 15 Jahren kamen in sein Geschäft und besichtigten einige dublierte Einge. Einer derselben suchte sich zwei Einge zum Preise von 24 Mk. aus, kaufte und bezahlte sie. Nach einiger Zeit liess der Vater des Jungen den Uhrmacher durch einen Bechtsanwalt auffordern, die Einge, die auf Wunsch des Käufers auch noch mit Gravierung versehen waren, zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuzahlen. Mein Eat, dies unweigerlich zu tun, setzte den Uhrmacher in Verwunderung. Es gelang mir übrigens, im Vergleichsweg eine er hebliche Ermässigung des zurückzuzahlenden Betrages zu erzielen. Was lehrt dieser Fall? Es ist viel zu wenig bekannt oder es wird wenigstens viel zu wenig beachtet, dass sich ein Minder jähriger nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 106 ff.) grundsätzlich durch Verträge nicht rechtsgültig ver pflichten kann. Ein Minderjähriger, d. h. eine Person zwischen 7 und 21 Jahren, bedarf vielmehr zu jeder Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (wie z. B. im Fall einer Schenkung), der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, also seines Vaters, Vormunds usw. Schliesst er ohne diese Einwilligung irgendeinen auch nur mündlichen Vertrag, z. B. einen Kaufvertrag, so hängt die Wirksamkeit desselben von der Genehmigung des Vaters usw. ab. Wird die Genehmigung erteilt, so ist der Vertrag als von vornherein gültig anzusehen. Wird sie aber versagt, so ist der Vertrag nichtig und unverbind lich. Hat der Minderjährige den Vertrag erfüllt, also den Kauf preis gezahlt usw., so kann der Vater kühl und rücksichtslos das Geld von dem Verkäufer zurückfordern. Der Verkäufer selbst kann dann allerdings auch die Ware zurückfordern, muss sie aber in dem Zustande annehmen, in dem sie sich gerade befindet, also eventuell in abgenutztem Zustande, und hat ganz allgemein nur die Eechte aus ungerechtfertigter Bereicherung. In dem eingangs erwähnten Falle muss also der Uhrmacher die Einge zurück nehmen,, obwohl der Name des Käufers darin eingraviert ist und die Umänderung eine Arbeit verursacht, die niemand bezahlt. Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der ganze Abschluss in der Schwebe. Der Gegenkontrahent, also in unserem Beispiel der Uhrmacher, ist jedoch berechtigt, den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern mit der Wirkung, dass die Genehmigung nur bis zum Ablauf von 2 Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden kann. Wird sie bis dorthin nicht erklärt, so gilt sie nicht etwa als gegeben, sondern als verweigert. Besonders wichtig ist, dass der Vertragsgegner auch dadurch nicht, geschützt wird, dass sich der Minderjährige als volljährig ausgibt oder den Eindruck eines solchen macht oder endlich die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters der Wahrheit zuwider behauptet. Der gute Glaube hilft nichts. Dies führt im Einzel fall zweifellos zu Härten, ist aber nach der Grundauffassung unseres Gesetzes nicht zu vermeiden. Ein gewisser Schutz be steht nur darin, dass der Vertragsgegner, also in unserem Falle der Uhrmacher, bis zur Genehmigung zum Widerruf berechigt ist, ausser wenn er die Minderjährigkeit gekannt hat. In letzterem Falle kann er nur widerrufen, wenn der Minder jährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung seines Vertreters behauptet hat. Nur in einem Falle lässt das Gesetz den Minderjährigen in gültiger Weise kontrahieren. Wenn er den Vertrag mit Mitteln erfüllt, die ihm zu diesem Zwecke oder zur freien Verfügung, z. B. als Taschengeld, von seinem Vater oder mit dessen Zu stimmung von einem Dritten überlassen worden sind, gilt der ohne Zustimmung geschlossene Vertrag als von Anfang an wirksam. I So. namentlich auch dann, wenn der Minderjährige mit seinem eigenen Arbeitsverdienst Zahlung leistet. Ohne dass das Gesetz davon ausdrücklich spricht, muss Im Interesse der Verkehrssicherheit in zahlreichen Fällen eine all gemeine stillschweigende oder ausdrückliche Zustimmung des Vaters, Vormunds usw. zur Eingehung von Verbindlichkeiten des Minderjährigen angenommen werden. Ein Vater, der seinen Sohn in eine auswärtige Lehranstalt schickt, gibt hierdurch auch still schweigend seine Zustimmung dazu, dass der Sohn ein Zimmer mietet, Pension bezieht und diejenigen Verbindlichkeiten eingeht, die das ^tägliche Leben im Eahmen der betreffenden Familien verhältnisse mit sich bringt. Lässt sich da z. B. der Sohn eine Uhrfeder einsetzen. so kann sich der Uhrmacher für die Gültig keit dieses Vertrages zweifellos auf einen stillschweigenden General konsens des Vaters berufen, wenn er den Sohn verklagen will. Ob und inwieweit die Anschaffung von Uhren, Eingen und dergl. Wertsachen in den Eahmen der Lebenshaltung des Jungen und und damit der vorauszusetzenden Zustimmung des Vaters fällt, ist eine Frage des einzelnen Falles. Gerade hieraus folgt, dass dem Uhrmacher grösste Vorsicht in dieser Beziehung zu empfehlen ist. Es ist endlich noch vor der vielfach verbreiteten irrigen Laienansicht zu warnen, dass neben oder an Stelle des kontra hierenden Minderjährigen der Vater persönlich hafte. Eine solche Haftung besteht überhaupt niemals.
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