rervereins, Alfred Leuschke, würdigte die fixierten „staatlichen Hoheitsrechte”, bemängelte die „Lei tung durch kirchliche Behörden”. 81 Emil Nitzsche verurteilte, daß „die Gemeinde die Lasten” und „die Kirche die Rechte erhalten habe. 91 Solche und andere Urteile reflektieren subjektive Erwartungs haltungen an schulpolitische Erfordernisse aus sehr verschiedenen Zeithorizonten. Auch die Auffas sung über eine Vernachlässigung des höheren Schulwesens in diesem Reformprozeß wird der objekti ven Sachlage nicht gerecht. Im Gegenteil, das Vorgehen des Kultusministeriums zeugt von außerge wöhnlichem sozialen Engagement. Hatte doch F. H. Reinhard dem höheren sächsischen Schulwesen zwischen 1810 und 1812 bereits den Weg neuhumanistischer Gymnasialpädagogik gebahnt. Viele Städte sorgten ohne äußere Zwänge dafür, daß ihre Schulen nach dem Vorbild der Landesschulen zu leistungsfähigen Gymnasien ausgebaut wurden. Der vordringliche Handlungsbedarf des Landtags lag auch insofern bei der Fürsorge für das Volksschulwesen. Eine unvoreingenommene Betrachtung aus historischer Distanz läßt auf den ersten Blick erkennen, daß dieses Elementar-Volksschulgesetz der großen Tradition sächsischer Schulordnungen aus den Jah ren 1580, 1713, 1724, 1769, 1773, 1805, 1811 und 1812 verpflichtet blieb. Gleichzeitig sind jedoch dringliche Erfordernisse der Zeit sorgsam assimiliert. Ideale eines M. Luther, Ph. Melanchthon, J. H. Pestalozzi, J. A. Ernesti, F. V. Reinhard und G. F. Dinter fanden aktuelle Fassung in einem fort schrittlich-liberalen Bezug. Es hieße die Schulgesetzgebung des Landtages zu überfordern, wenn alle Blütenträume politischer Gruppierungen in unterschiedlichen Zeiten zum Gradmesser der Wirkungs geschichte dieses Gesetzes gemacht würden. Die schulpolitische Leistung der Volksschulgesetzgebung basierte nachhaltig auf der sächsisch gepräg ten neuhumanistischen Bildungstradition, weil als Ziel der Volksschule die „allgemeine, religiöse und vaterländische” Erziehung rechtsverbindlich gemacht worden ist. Unmittelbare Berufsvorbereitung blieb zugunsten „der Hervorbringung derjenigen Einsichten, Kenntnisse und Fertigkeiten .... die für Gebäude der Neustädter Schule (später Drei-König-Schule) um 1830