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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 39.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191500008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19150000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19150000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1915)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verweigerung des Dienstantritts
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 39.1915 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- ArtikelAnzeige -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1915) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1915) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1915) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1915) 41
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 41
- ArtikelVerweigerung des Dienstantritts 42
- ArtikelAmerikaner Wecker mit springender Stundenzahl 43
- ArtikelFerdinand Adolf Lange 44
- ArtikelUnsere Kollegen als Vaterlandsverteidiger 46
- ArtikelSprechsaal 47
- ArtikelVermischtes 48
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 49
- ArtikelBriefkasten 51
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 52
- AusgabeNr. 5 (1. März 1915) 53
- AusgabeNr. 6 (15. März 1915) 65
- AusgabeNr. 7 (1. April 1915) 77
- AusgabeNr. 8 (15. April 1915) 89
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1915) 103
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1915) 115
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1915) 129
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1915) 141
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1915) 153
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1915) 165
- AusgabeNr. 15 (1. August 1915) 177
- AusgabeNr. 16 (15. August 1915) 189
- AusgabeNr. 17 (1. September 1915) 201
- AusgabeNr. 18 (15. September 1915) 213
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1915) 227
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1915) 241
- AusgabeNr. 21 (1. November 1915) 255
- AusgabeNr. 22 (15. November 1915) 267
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1915) 281
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1915) 295
- BandBand 39.1915 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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42 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 4 Veranlassung des Bundes gegen Huber eingereichte Klage wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Wettbewerb gesetzes und verliest die Eingabe an den Kgl. Bayr. Oberst hofmeisterstab auf Entziehung des Hoffabrikantentitels. Es wird ferner mitgeteilt, dag das stellvertretende Oberkommando in München eine Warnung gegen die Firma Huber wegen ihres „Armeefeldstechers“ erlassen hat, und dag die Firma Rodenstock, Optische Werke in München, sowie die Landesgruppe Bayern des Deutschen Optikerverbandes gleich falls eine Klage auf Grund des Wettbewerbgeseßes gegen Huber angestrengt haben. Alsdann wird der Entwurf unseres Rundschreibens an sämtliche Regimenter vorgelegt, in dem unter eingehender Belegung nachgewiesen wird, was es mit der Qualität der von Huber gelieferten Waren auf sich habe, insbesondere inwieweit bei dem Verkauf ein reines Geschäfts interesse entgegen den behaupteten rein-nationalen Beweg gründen vorherrsche. Die hiermit vorgeschlagenen Schritte gegen Huber sowie die Eingabe finden die Billigung des Vorstandes, und es soll nunmehr in der angegebenen Weise gegen die Firma Andreas Huber vorgegangen werden. — Zum Schlüsse gelangte noch eine Beschwerde gegen den Inhaber einer Uhrenfabrik in Villingen zur Verlesung. Es wird dort unter Beifügung eines Exemplars der „Zeitschrift für Waren- und Kaufhäuser“ nach gewiesen, daß diese Uhrenfabrik in der angegebenen Zeitung inseriert; ferner wird behauptet, daß sie auch sonst noch an Nicht-Uhrmacher liefere. Der Inhaber jener Uhrenfabrik soll um Aufklärung gebeten werden. czr Mit Bundesgruß Die Geschäftsstelle des Deutschen Uhrmacher-Bundes Carl Marfels Berlin SW 68, Neuenburger Straße 8. JD “TD Verweigerung des Dienstantritts E s wird viel darüber geklagt, daß Gehilfen, die für einen be stimmten Zeitpunkt angenommen wurden, am bestimmten Tage nicht erscheinen, weil sich ihnen ein besserer Posten geboten hat. Die Gründe sind mannigfacher Art: Es wird ihnen von anderer Seite ein höheres Gehalt zugesichert, oder das neue Geschäft befindet sich an einem größeren Orte, wo sich dem Gehilfen mehr Abwechslung und Vergnügen bietet usw. Jedenfalls wird auf die Lage des Meisters, der ver geblich auf den fest angenommenen Gehilfen wartet, sehr wenig Rücksicht genommen, und der kontraktbrüchige Angestellte glaubt schon besonders höflich zu handeln, wenn er dem hinter- gangenen Meister durch Postkarte mitteilt, daß er die Stelle nicht antreten könne. Ein Grund wird in der Regel nicht an gegeben, denn der Gehilfe sagt sich mit Recht, daß ihm der Meister doch nichts anhaben könne. Wird aber ein Grund angegeben, so ist er in der Regel nicht ausreichend, um den Gehilfen von der übernommenen Verpflichtung zu befreien; er rechnet auch gar nicht damit, sondern verläßt sich darauf, daß der Meister die völlig zwecklose Klage nicht anstrengen werde. Der Meister ist in der Tat weit ungünstiger gestellt als sein Gehilfe. Würde nämlich der Arbeitgeber nach Abschluß des Anstellungsvertrages einem Gehilfen schreiben, er habe seine Entschließung geändert und müsse daher auf die Dienste des Gehilfen verzichten, so müßte er gemäß § 615 BGB. die vereinbarte Vergütung zahlen, da er mit der Annahme der Dienste in Verzug geraten ist. Der Meister kann also zur Er füllung des Dienstvertrages gezwungen werden. Ist aber der Gehilfe kontraktbrüchig, so kann er nicht zur Erfüllung ge zwungen werden, denn § 888 der Zivilprozeßordnung bestimmt, daß zwar jemand, der sich zu einer gewissen Handlung ver tragsmäßig verpflichtet hat, durch Verhängung von Ordnungs strafen zur Vertragstreue gezwungen werden kann, daß aber ein solcher Zwang durch Auferlegung von Strafen unzulässig ist im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus seinem Dienstvertrage. Das Urteil kann also aussprechen, daß der Gehilfe verpflichtet sei, den Dienst anzutreten, aber der Chef besitzt keine Möglichkeit, es vollstrecken zu lassen. Derartige Urteile, die nur der regeren Beschäftigung der Anwälte dienen, sind nach unseren Geseßen durchaus zulässig und gebräuchlich, und jeder Geschäftsmann besißt sicher ein kleines oder größeres Häuflein von Urteilen, die ein ganz hüb sches Kapitel und eine ebenso interessante, wie schmerz liche Lektüre bilden. Das gilt also auch von den Urteilen, die unzuverlässige Gewerbsgehilfen verpflichten, den Dienst an zutreten. Eine Ausnahme macht das Geseß allerdings hinsicht lich der Lehrlinge, die auf Verlangen des Meisters durch die Polizei wieder zurückgeholt werden können. Was bleibt nun übrig? Die Klage auf Schadenersaß! Schadenersaßklagen erfreuen sich einer ganz besonderen Be liebtheit, gehören aber zu den schwierigsten Aufgaben der Prozeßführung. Die Vorausseßung bildet immer der tatsächliche Vermögensnachteil, der auch durchaus überzeugend nachge wiesen werden muß. Beim Ausbleiben eines Gehilfen ent stehen aber in der Regel nur Unannehmlichkeiten und Stö rungen; man findet fast immer den Ausweg, die Arbeit durch andere Kräfte erledigen zu lassen, sofern es sich überhaupt um dringende Arbeiten handelt. Bald darauf wird gewöhnlich ein Ersaßmann für den ausgebliebenen Gehilfen angestellt. Für Kränkungen, Aufregungen und sonstige Unannehmlichkeiten sieht das Geseß einen Schadensersaß nicht vor, obwohl jede Aufregung in Wahrheit mehr schädigt als ein kleiner Ver- mögensnachteil. Aber der Prinzipal ist doch dem Gehilfen gegenüber nicht völlig wehrlos. Er kann sogleich im Anstellungsvertrage eine Konventionalstrafe für den Fall vereinbaren, daß der Gehilfe ohne ausreichenden Grund den Antritt des Dienstes verweigert. Diese Vertragsstrafe ist bei Kontraktbruch ohne weiteres ver fallen, auch wenn ein wirklicher Vermögensnachteil nicht ent standen ist. Die Konventionalstrafe wird zwar nicht immer, aber doch in der Regel vorbeugend gegen den Vertragsbruch wirken, während derjenige Angestellte, der durch wichtige und zwingende Umstände verhindert ist, seine Stellung anzutreten, im Falle einer Klage mit Erfolg die Hinderungsgründe geltend machen wird. Hth.
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