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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 39.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191500008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19150000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19150000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1915)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Deutscher Uhrmacher-Bund gegen die Firma Andreas Huber in München
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 39.1915 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- ArtikelAnzeige -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1915) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1915) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1915) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1915) 41
- AusgabeNr. 5 (1. März 1915) 53
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 53
- ArtikelGeschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens 54
- ArtikelDer Deutscher Uhrmacher-Bund gegen die Firma Andreas Huber in ... 55
- ArtikelUhrenfabrikation in England 56
- ArtikelGrüße aus dem Felde 57
- ArtikelChronometerhemmung mit Antrieb bei jeder Schwingung 58
- ArtikelDas Zeichnen von Ellipsen mit dem Zirkel 60
- ArtikelAus der Werkstatt 60
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte i. Sa. 61
- ArtikelVermischtes 61
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 62
- ArtikelBriefkasten 63
- ArtikelPatent-Nachrichten 64
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 64
- AusgabeNr. 6 (15. März 1915) 65
- AusgabeNr. 7 (1. April 1915) 77
- AusgabeNr. 8 (15. April 1915) 89
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1915) 103
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1915) 115
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1915) 129
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1915) 141
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1915) 153
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1915) 165
- AusgabeNr. 15 (1. August 1915) 177
- AusgabeNr. 16 (15. August 1915) 189
- AusgabeNr. 17 (1. September 1915) 201
- AusgabeNr. 18 (15. September 1915) 213
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1915) 227
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1915) 241
- AusgabeNr. 21 (1. November 1915) 255
- AusgabeNr. 22 (15. November 1915) 267
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1915) 281
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1915) 295
- BandBand 39.1915 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Nr. 5 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 55 Der Deutsche Uhrmacher^Bund gegen die Firma Andreas Huber in München V on unseren Maßnahmen gegen die Firma Andreas Huber in München, Residenzsir. 11, haben wir aus leicht be greiflichen Gründen bisher nicht viel veröffentlicht. Wir wollten mit fertigen Tatsachen vor unsere Kollegen treten und nicht durch die Bekanntgabe dessen, was wir tun wollten, der Firma Huber die Möglichkeit geben, vorbeugende Maßnahmen zu treffen. Erst jetzt sind wir in der Lage, über all’ das zu be richten, was wir in den lebten Monaten gegen Huber veranlaßt haben, und von den Schritten Mitteilung zu machen, die neuer dings gegen diese Firma eingeleitet sind. Wir haben eine Eingabe an den Obersthofmeisterstab des Königs von Bayern mit dem Antrag auf Entziehung der Titel „König 1. bayerischer Hoflieferant" und „König 1. bayerische Hof uhrenfabrik“ eingereicht. In dieser Eingabe haben wir nachgewiesen, daß Josef Huber (der Inhaber der Firma Andreas Huber) niemals eine Uhren -Fabrik be saß, d. h. ein Unternehmen mit den zur Uhrenerzeugung er forderlichen Maschinen und Einrichtungen und dem hierzu ge hörigen tedmischen Personal. Ferner haben wir dem Oberst hofmeisterstab den Nachweis geliefert, daß die Ausnußung des Titels „Königl. bayerische Hofuhrenfabrik“ von Huber zu markt schreierischer Reklame verwendet wird und zu einer Schädi gung des gesamten deutschen Uhrmachergewerbes führt; un möglich könne es dem Willen der Allerhöchsten Stelle ent sprechen, daß der verliehene Titel eines Hoflieferanten zur ge wöhnlichen Reklame und zum Schaden eines ganzen Gewerbes ausgebeutet wird. Bereits im Dezember hatten wir ferner gegen die Firma Huber eine Klage wegen Verletzung des Wettbewerbsgesetzes eingereicht. Wir haben bei dieser Klage verlangt, daß der Firma Huber die weitere Bezeichnung „Uhren - F a b r i k“ untersagt wird, und daß ihr ferner verboten wird, in öffentlichen Ankündigungen, Inseraten, Plakaten usw., Armee-Felddienst uhren zu „Ausnahmepreisen“ anzubieten. Auch hier lieferten wir den Nachweis, daß die zu sogenannten Ausnahme preisen angebotenen Uhren von jedem Uhrmacher zum gleichen Preise geliefert werden können. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen. Durch unseren Münchener Anwalt haben wir außerdem eine sofortige einstweilige Verfügung gegen Huber wegen der weiteren Verbreitung unwahrer Angaben beantragt. Dieser Verfügung wurde unter dem 5. Februar stattgegeben. Das Königliche Landgericht I zu München hat folgendes beschlossen: „Der beklagten Partei wird bei Meidung einer Geldstrafe von 1500 Mark oder einer Haftstrafe bis zu sechs Wochen für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, in Ankündigungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zu behaupten, 1. daß die von ihr verlangten Preise von 3 Mark für Reichskrone-Mannschafts-Ankeruhr, 5 Mark für Reichs krone-Mannschaftsuhr mit Leuchtblatt, 6,50 Mark für Reichs krone-Mannschafts-Armbanduhr mit Leuchtblatt, 18 Mark für Reichskrone-Taschenuhr mit Leuchtblatt Ausnahmepreise und die normalen Preise 5, 9, 9 und 28 Mark seien; 2. daß die Deutschen Reichskrone-Armeefelddienstuhren nur von ihrer Firma zu beziehen seien. — Die beklagte Partei hat die Kosten dieser einstweiligen Verfügung zu tragen und der Gegenpartei zu erstatten.“ Um den Weitervertrieb der sogenannten Armee-Uhren bei den Regimentern zu unterbinden, und insbesondere um die maßgebenden Stellen über die angeblichen Erzeugnisse der Firma Huber aufzuklären, haben wir an sämtliche Ba taillone und Regimenter des Deutschen Reiches einschließlich des Königreichs Bayern eine Eingabe gerichtet, die wir ihrer Wichtigkeit wegen auszugsweise folgen lassen. An das Regiment zu 1 „Bedauerlicherweise gibt es viele Kaufleute, die in dem an sich berechtigten Bestreben, große Gewinne zu erzielen, so weit gehen, die augenblickliche Kriegslage auszunußen, indem sie unter marktschreierischen unwahren Behauptungen die hin ausziehenden Krieger verleiten, Waren zu kaufen. So inseriert u. a. die Firma Andreas Huber in München, Residenzstraße 11, seit dem Tage der Mobilmachung Armeefelddienstuhren mit der unwahren Angabe, daß der billige Preis von vornherein jeden Gewinn ausschließe, und daß nur die „rein patrio tische Gesinnung“ des Firmeninhabers die Veranlassung sei, dem Heere die Uhren zu dem außerordentlich billigen Preise zu liefern. Außerdem gibt die Firma in ihren Ankündi gungen an, daß die Uhren von sämtlichen Regimentern der deutschen Armee und von fast sämtlichen Kriegsschiffen der Kaiserlichen Marine bestellt und für den Nacht-Feld- und Wachtdienst geradezu unentbehrlich seien. Sie versetzt die jungen Krieger dadurch absichtlich in den Glauben, sie er hielten einen Artikel nach Vorschrift der Militärbehörde.“ Dann geht die Eingabe ausführlich auf eine Vergleichung der Huberschen Selbstkosten mit den Huberschen Verkaufs preisen ein und stellt fest, es könne „nie und nimmermehr davon gesprochen werden, daß kein Verdienst daran bleibt, und daß diese Uhren nur aus patriotischer Gesinnung zu den angegebenen Preisen geliefert werden. „Die anderen Anpreisungen der Firma stehen auf der gleichen Höhe; sie werden in ein noch ungünstigeres Licht da durch geseßt, daß die Firma die seit Jahren in allen Bazaren gehaltenen und beim Publikum verrufenen Drei-Mark-Uhren fälschlicherweise auf 5 Mark heraufsetzt, und angeblich „aus nahmsweise“ als „Liebesgabe“ oder „Kriegsopfer“ 40 Prozent nachläßt. Auch die Behauptung, die Uhr werde von sämtlichen Regimentern bezogen, ist irreführend, denn Huber will damit den Glauben erwecken, als bezögen die Regimenter selbst seine Uhren, während er nur an die einzelnen Krieger liefert. Für unsere Feldsoldaten ist nach unserer Meinung das Beste gerade gut genug, und es ist ganz ausgeschlossen, daß unsere sämtlichen Heeres- und Marineverwaltungen so geringwertige Uhren amtlich für die Soldaten bestellt haben. „Zum Schluß fügen wir noch eine in der Nummer 45 der „Münchener Neuesten Nachrichten" vom 26. Januar 1915 ent haltene Veröffentlichung der Optischen Werke G. Rodenstock bei. Aus dieser Veröffentlichung ergibt sich, daß Huber auch im Optikerfache durch Lieferungen von „vorzüglichen deutschen Armeedienst-Feldstechern“ in einer derart unzulässigen Weise vorgegangen ist, daß das Königl. stellvertretende General kommando zu München sich veranlaßt sah, vor dem Ankauf der von der Firma Huber angepriesenen Erzeugnisse dringend zu warnen. „Ein Vorgehen gegen die Firma wegen Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs ist durch Einreichung der Klage auch von unserer Seite bereits erfolgt. Ein endgiltiges Urteil ist aber erst nach langer Zeit zu er warten. Bis dahin kann die Firma noch viele Tausende von Angehörigen der Armee in der angegebenen Weise täuschen. Wir bitten deshalb ganz ergebenst, energisch dem weiteren Vertrieb dieser Uhren in Kasernen und Lazaretten an die An gehörigen des Heeres und der Marine entgegenzutreten.“ Dieser Eingabe haben wir die Abschrift eines Gutachtens beigefügt über die von Huber verkauften, sogenannten „Armee- Uhren“ m i t und ohne (gesetzlich geschüßter) Marke „Reichs- b
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