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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 64.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-194000003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19400000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19400000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 33 (10. August 1940)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Heimkehr der Handwerker und Wiedereröffnung der Betriebe in der Saarpfalz
- Autor
- Müller, Nic.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wann ist die Zustimmung des Arbeitsamtes zum Wechsel eines Arbeitsplatzes erforderlich?
- Autor
- Kraschinski, Günter
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 64.1940 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis II
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1940) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1940) 11
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1940) 17
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1940) 23
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1940) 29
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1940) 37
- AusgabeNr. 7 (10.Februar 1940) 43
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1940) 51
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1940) 57
- AusgabeNr. 10 (2. März 1940) 63
- AusgabeNr. 11 (9. März 1940) 71
- AusgabeNr. 12 (16. März 1940) 77
- AusgabeNr. 13 (23. März 1940) 83
- AusgabeNr. 14 (30. März 1940) 91
- AusgabeNr. 15 (6. April 1940) 97
- AusgabeNr. 16 (13. April 1940) 103
- AusgabeNr. 17 (20. April 1940) 111
- AusgabeNr. 18 (27. April 1940) 121
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1940) 129
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1940) 137
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1940) 145
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1940) 153
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1940) 159
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1940) 167
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1940) 177
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1940) 185
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1940) 193
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1940) 201
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1940) 209
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1940) 217
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1940) 225
- AusgabeNr. 32 (3. August 1940) 233
- AusgabeNr. 33 (10. August 1940) 239
- ArtikelHeimkehr der Handwerker und Wiedereröffnung der Betriebe in der ... 239
- ArtikelWann ist die Zustimmung des Arbeitsamtes zum Wechsel eines ... 240
- ArtikelDer Einzelhandel in Orden und Ehrenzeichen 241
- ArtikelLehrlingszwischenprüfung 1939/40 241
- ArtikelBericht über die Hauptprüfung der Zwischenprüfung 1939/40 242
- ArtikelPreisträger mit 8 bis 10 Punkten in der Hauptprüfung der ... 244
- ArtikelWissenschaftliche Wettbewerbe der Gesellschaft für Zeitmeßkunde ... 245
- ArtikelEine Tarifordnung für das Uhrmacherhandwerk im Reichsgau ... 246
- ArtikelVermischtes 246
- ArtikelBüchertisch 246
- ArtikelWirtschaftsteil 247
- ArtikelReichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks 247
- ArtikelUhrmacher-Innungen 247
- ArtikelPersönliches 247
- ArtikelBriefkasten 248
- ArtikelAnzeigen 3
- AusgabeNr. 34 (17. August 1940) 249
- AusgabeNr. 35 (24. August 1940) 255
- AusgabeNr. 36 (31. August 1940) 263
- AusgabeNr. 37 (7. September 1940) 271
- AusgabeNr. 38 (14. September 1940) 279
- AusgabeNr. 39 (21. September 1940) 287
- AusgabeNr. 40 (28. September 1940) 293
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1940) 301
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1940) 309
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1940) 321
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1940) 329
- AusgabeNr. 45 (2. November 1940) 337
- AusgabeNr. 46 (9. November 1940) 345
- AusgabeNr. 47 (16. November 1940) 351
- AusgabeNr. 48 (23. November 1940) 357
- AusgabeNr. 49 (30. November 1940) 367
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1940) 373
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1940) 385
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1940) 393
- BandBand 64.1940 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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240 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG ! Nr. 33 Die Rückberufung bedeutet gleichzeitig die Genehmigung zur Geschäftseröffnung. Eine Anmeldung bei der Handwerks kammer ist nicht nötig, da ja die Eintragung in die Hand werksrolle durch die Räumung nicht gelöscht worden ist. Während der Freimachung hat der Betrieb im Sinne der gewerberechtlichen Bestimmungen nicht geruht. Die Hand werkskarte hat nach wie vor Gültigkeit. Eine- neue Hand werkskarte wird nicht ausgestellt. Für die Rückkehr auf Einzelabruf werden rote Aus nahmeerlaubniskarten zum Betreten des frei gemachten Ge bietes ausgegeben, für die Rückberufung der gesamten Be völkerung besondere Heimkehrerausweise. Die Erlaubnis zur Mitnahme von Familienangehörigen darf nur erteilt werden, wenn deren Versorgung und Unter bringung geregelt ist. Sie soll erlaubt werden, wenn die Mit nahme der Familienangehörigen zur Aufnahme des Betriebes notwendig ist. Die Behörden setzen sich wegen der Zu lassung der Rückkehr von Familienmitgliedern mit den Land räten (Oberbürgermeistern) in Verbindung. Die Zulassung der Rückkehr von Familienmitgliedern ist auf der Auf forderung zur Rückkehr und der roten Ausnahmeerlaubnis zu vermerken. Gewerbliche Unternehmungen haben für die Rück berufung von Gefolgschaftsmitgliedern das Arbeitsamt des Freimachungsgebietes um den Einzelabruf anzugehen und dabei die erforderliche Genehmigung des Reichskommissars für die Saarpfalz vorzulegen. Meine Saarpfälzer Berufskameraden! Ich bin bei Euch in Eurem grenzenlosen Dank an unseren sieg reichen Führer Adolf Hitler; ich grüße Euch nebst Euren Angehörigen und heiße Euch in unserer saarpfälzischen Heimat zu neuem Schaffen herzlich willkommen! Wann ift Oie Zuftimmung Öee Arbeiteamtes zum Wechfel eines Arbeitsplanes erforöerlich ? Von Regierungsrat Günter Kraschinski I. Zustimmung zur Lösung von Arbeitsverhältnissen E ine Anfrage aus dem Leserkreise gibt mir Veranlassung, auf die Vorschriften über die Beschränkung des Ar beitsplatzwechsels näher einzugehen. Durch die Verordnung über die Beschränkung des Ar beitsplatzwechsels vom 1. September 1939 (RGBl. I, S. 1685) wurde, von einigen Ausnahmen abgesehen, eine allgemeine Zustimmungspflicht zur Lösung von Arbeitsverhältnissen und zur Einstellung von Arbeitskräften sowie eine Meldepflicht für frei werdende Arbeitskräfte eingeführt. Diese Maß nahmen sollen den Arbeitsämtern die Möglichkeit geben, alle Vorgänge im Arbeitseinsatz zu erfassen und die Ar beitskräfte nach wehrwirtschaftlichen Erfordernissen zu lenken. Nach § 1 der Verordnung dürfen Betriebsführer, Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, Volontäre und Praktikanten eine Kün digung des Arbeitsverhältnisses (Lehrlingsverhältnisses) erst aussprechen, wenn das Arbeitsamt der Lösung des Arbeits verhältnisses zugestimmt hat. Der Zustimmungspflicht zur Lösung von Arbeitsverhältnissen unterliegen also neben den Arbeitern, Angestellten, Lehrlingen, Volontären und Prak tikanten auch die Betriebsführer. Als Betriebsführer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Haushaltungsvorstände. Demnach bedarf auch die Lösung von Arbeitsverhältnissen in der Hauswirtschaft der Zustimmung. Die Verordnung findet auf alle Arbeitsverhältnisse An wendung, also auch auf die, die zum Zwecke der Pflicht jahrableistung eingegangen sind. Wenn der Arbeitsvertrag nicht von vornherein auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen war oder die Vertragsteile sich nicht über die Lösung des Arbeitsverhältnisses später einigen, kann auch bei Ablauf des Pflichtjahres nur eine Kündigung mit Zustimmung des Arbeitsamtes das Arbeitsverhältnis wirksam aufheben. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Arbeits amtes ist rechtsunwirksam, wenn nicht in besonderen Aus nahmefällen das Arbeitsamt der Kündigung nachträglich zu stimmt. Ein Arbeitsverhältnis bleibt daher mit allen Rech ten und Pflichten bestehen, wenn ohne Zustimmung des Arbeitsamtes gekündigt wurde, obgleich eine Zustimmung erforderlich war. Abgesehen von den Fällen, in denen die Voraussetzun gen für eine fristlose Entlassung gegeben sind, darf eine nach trägliche Zustimmung nur dann erteilt werden, wenn die Umstände, die eine Kündigung erforderlich machen, erst so spät eingetreten sind, daß bei vorheriger Einholung der Zustimmung des Arbeitsamtes der Kündigungstermin ver strichen sein und dies den Vertragsteil, der die Lösung des Arbeitsverhältnisses anstrebt, in unbilliger Weise belasten würde. Dies kann besonders bei längeren Kündigungsfristen der Fall sein. Die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung ist zu ver sagen, wenn nicht binnen drei Tagen nach dem Tage der Kündigung der Antrag auf Zustimmung beim Arbeitsamt eingegangen ist. War der Antragsteller durch besondere Umstände, deren Vorliegen nach strengem Maßstab zu prüfen ist, verhindert, den Antrag alsbald einzureichen, so beginnt die Dreitagefrist nach Wegfall der Hinderungsgründe. Die Zustimmung des Arbeitsamtes zur Kündigung hat nicht die Bedeutung, daß mit ihr über die Berechtigung der Kün digung entschieden wird. Wenn Streit darüber besteht, ob überhaupt, oder ob zu einem bestimmten Zeitpunkt gekün digt werden konnte, so hat hierüber nicht das Arbeitsamt, sondern das Arbeitsgericht zu entscheiden. Anträgen auf Zustimmung zur fristlosen Kündigung haben die Arbeitsämter grundsätzlich stattzugeben, insbesondere dann, wenn das Gefolgschaftsmitglied im Anschluß an die bisherige Beschäftigung anderweit zweckvoll eingesetzt werden kann. Gemäß § 2 der Verordnung bedarf es einer Zustimmung nicht, 1. wenn sich die Vertragsteile über die Lösung des Arbeits verhältnisses einig sind, weil unterstellt wird, daß ein arbeitseinsatzmäßiges Bedürfnis, dem Betriebe die Ar beitskraft zu erhalten, nicht vorliegt, 2. wenn der Betrieb stillgelegt werden muß, 3. wenn der Arbeiter, Angestellte oder Lehrling zur Probe oder Aushilfe eingestellt ist und das Arbeitsverhältnis (Lehrlingsverhältnis) innerhalb eines Monats beendet wird. Ebenso bedarf es keiner Zustimmung, wenn Arbeits kräfte zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht in der Wehr macht oder der Arbeitsdienstpflicht ausscheiden, da in die sen Fällen das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes endet. Durch die 1. Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels vom 6. Sep tember 1939 (RGBl. I, S. 1690) hat der Reichsarbeitsminister weiterhin bestimmt, daß es der Zustimmung zur Lösung von Arbeitsverhältnissen nicht bedarf bei gelegentlichen Dienst leistungen oder Beschäftigungen gegen geringfügiges Entgelt, die der Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen. Die Bindung der Arbeitskräfte durch die Zustimmungs pflicht ist gedacht, um Störungen im Wirtschaftsablauf zu # vermeiden; die Lösung von Arbeitsverhältnissen, deren Fort bestand keine arbeitseinsatzmäßige Bedeutung hat oder un erwünscht ist, braucht nicht beschränkt zu werden. (Schluß folgt)
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