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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 36.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-192901002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- im Original fehlen viele Seiten
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (15. Juni 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Einkommensteuerbescheide
- Autor
- Brönner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 36.1929 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1929) 21
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1929) 37
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1929) 57
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1929) 73
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1929) 95
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1929) 113
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1929) 133
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1929) 149
- AusgabeNr. 10 (2. März 1929) 169
- AusgabeNr. 11 (9. März 1929) 185
- AusgabeNr. 12 (16. März 1929) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1929) 221
- AusgabeNr. 14 (1. April 1929) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1929) 257
- AusgabeNr. 16 (13. April 1929) 277
- AusgabeNr. 17 (20. April 1929) 293
- AusgabeNr. 18 (27. April 1929) 313
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1929) 331
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1929) 351
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1929) 365
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1929) 385
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1929) 401
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1929) 423
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1929) 439
- ArtikelEin herzlich Willkommen in Eisenach 439
- ArtikelDie einstige Monumentaluhr im Dome zu Frankfurt am Main 440
- ArtikelÜber ein Zweileiternetz zentralisierter Mehrfachbetrieb für ... 442
- ArtikelDie neuen Einkommensteuerbescheide 444
- ArtikelBlickfang-Schaufenster 445
- ArtikelSprechsaal 446
- ArtikelArbeiten aus der Guillochierwerkstätte der Badischen ... 447
- ArtikelVerschiedenes 448
- ArtikelBüchertisch 450
- ArtikelPersonalien 450
- ArtikelHandels-Nachrichten 451
- ArtikelFragen und Antworten 451
- ArtikelPatent-Nachrichten 451
- ArtikelAus dem Vereinsleben 452
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher ... 456
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1929) 461
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1929) 485
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1929) 507
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1929) 523
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1929) 543
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1929) 559
- AusgabeNr. 32 (3. August 1929) 579
- AusgabeNr. 33 (10. August 1929) 595
- AusgabeNr. 34 (17. August 1929) 615
- AusgabeNr. 35 (24. August 1929) 631
- AusgabeNr. 36 (31. August 1929) 651
- AusgabeNr. 37 (7. September 1929) 667
- AusgabeNr. 38 (14. September 1929) 687
- AusgabeNr. 39 (21. September 1929) 703
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1929) 723
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1929) 739
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1929) 759
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1929) 775
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1929) 797
- AusgabeNr. 45 (2. November 1929) 813
- AusgabeNr. 46 (9. November 1929) 833
- AusgabeNr. 47 (16. November 1929) 851
- AusgabeNr. 48 (23. November 1929) 871
- AusgabeNr. 49 (30. November 1929) 889
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1929) 911
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1929) 931
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1929) 953
- BandBand 36.1929 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
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Die neuen Einkommensteuerbesdieide Von Steuersyndikus Dr. jur. et rer. pol. Brönner I ndieserZeit gehen den Steuerpflichtigen die neuenEin- kommensteuerbescheide für 1928 zu, die entweder Nachzahlungen oder Erstattungen von Einkommen steuer zur Folge haben werden. Zur Erleichterung der Nachprüfung, ob dieEinkommen- Steuer 1928 richtig festgesetzt ist, sei kurz ein Beispiel gegeben: Ein verheirateter Gewerbetreibender mit zwei minder jährigen Kindern hat im Jahre 1928 ein Einkommen von 6000 RM gehabt. Es werden abgesetzt für Son derleistungen mindestens . . . 240 RM steuerfreier Betrag 720 „ für die drei Familienangehörigen je 8 v. H. = 24 v. H. von 5040 RM., abgerundet 1210 . 2170 „ bleiben zu versteuern 3830 RM davon 10 % Einkommensteuer . . 383 RM abzüglich der Ermäßigung von . . 27 „ Einkommensteuer 1928 356 RM Der Abzug von 240RM für Sonderleistungen (Lebens versicherungsprämien, und sonstige Versicherungsbeiträge für den Steuerpflichtigen selbst und seine Familie, Ausgaben für Berufsfortbildung usw.) erfolgt, soweit nicht höhere Ausgaben für diese Zwecke nachgewiesen werden. (Die Höchstgrenze für den Abzug der genannten Sonderleistun gen beträgt 600 RM, erhöht um je 250 RM für die nicht selb ständig veranlagten Familienangehörigen!) Der Abzug von 720 RM als steuerfreiem Einkommensteil findet — abgesehen von den Lohnsteuerpflichtigen — nur bei Ein kommen bis 10000 RM statt. Für die nicht selbständig veranlagten Familienangehörigen werden je 8 v. H. des über 720 RM hinausgehenden Einkommens, höchstens aber je 600 RM freigelassen. Bei Lohnsteuerpflichtigen, deren Ein nah men zu mehr als 50 % aus Arbeitslohn bestehen, beträgt die Ermäßigung je 10%, höchstens je 800 RM. Für kleine Einkommen sind die Mindestbeträge für die Familien ermäßigungen beachtlich, nämlich 1(WRM für die Ehefrau, 100 RM für das erste Kind, 180 RM für das zweite Kind, 360 RM für das dritte Kind usw. Die Ermäßigung um 27 RM am Schluß der Steuerberech nung gilt für Einkommen bis 15000 RM. I. Nachzahlungen und Erstattungen von Einkommensteuer 1928 Legt der Steuerpflichtige wegen unrichtiger Ermittlung seines Einkommens oder unzutreffender Steuerberechnung oder nachträglicher Geltendmachung einer Steuer-Ermäßi gung nach dem oben Gesagten Einspruch ein, so wird die Entrichtung der von ihm etwa geforderten Nach zahlung (Abschlußzahlung) auf die Einkommensteuer 1928 dadurch an sich nicht hinausgeschoben. Es muß viel mehr besonders um Stundung oder Aussetzung der Steuer einziehung eingekommen werden, wobei das Finanzamt Stundungszinsen von 5 % festsegt. Zweckmäßig ist, gleich zeitig sowohl Stundung aus Billigkeitsgründen wie Aus setzung wegen der Zweifelhaftigkeit der Steuerforderung des Finanzamts zu beantragen. Ist eine Nachzahlung vom Finanzamt nicht festgesegt, hat vielmehr der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Er stattung von im Vorjahre nach dem nunmehrigen Steuer bescheid überzahlten Vorauszahlungsbeträgen, so wird an sich durch die Einlegung des Einspruchs die Er stattung verzögert, da sie erst nach Rechtskraft des Ein kommensteuerbescheides stattfindet. In der Praxis findet jedoch eine Erstattung entsprechend einem Bescheid des Reichsfinanzministers vom 20. Juli 1927 (Ille 2828), wonach überzahlte Einkommensteuern beschleunigt zurückzuzahlen oder auf fällige Steuern anzurechnen sind, im allgemeinen schon früher statt. Erkennt der Steuerpflichtige die Richtigkeit des Ein kommensteuerbescheides an, so wird er, wenn eine Nach zahlung in Frage kommt, diese entweder innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides bei der Finanzkasse vornehmen, oder aber, was für hohe Steuerzahlungen, ins besondere bei Zahlungsschwierigkeiten in Betracht kommt, ratenweiseAbtragungder restlichen Einkommensteuer schuld auf Grund des § 105, Abs. 2 der Reichsabgabenord nung beim Finanzamt beantragen. Zutreffendenfalls ist das Gesuch zum Nachweis einer finanziellen Notlage durch eine Aufstellung über die flüssigen Mittel, die schweben den Verbindlichkeiten, den schwachen Zahlungseingang, auch Zwischenbilanzen und sonstiges Zahlenmaterial zu unterstützen. An sich hat der Reichsfinanzminister darauf hingewiesen, daß die Steuerpflichtigen rechtzeitig höhere Vorauszahlungen leisten sollen, wenn sie für das nächste Jahr mit einem höheren Einkommen rechnen. Anscheinend besteht jedoch eine interne Anweisung, Stundungsgesuche bei hohen Nachzahlungsbeträgen wohlwollend zu be handeln. Kommt umgekehrt eine Erstattung von Vorauszah lungen in Frage, ohne daß Einspruch wegen der Ver anlagung eingelegt wird, so kann eine Beschleunigung der Erstattung dadurch herbeigeführt werden, daß dem Fi nanzamt gegenüber ausdrücklich auf Einlegung des Einspruchs verzichtet wird. Es besteht sodann ein Rechtsanspruch auf sofortige Erstattung gemäß §102, Abs. 3 EStG. II. Die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 1929 Die in dem Einkommensteuerbescheid für 1928 eben falls festgesefeten Vorauszahlungen auf die Einkom mensteuer 1929 berechnen sich grundsätzlich nach der für 1928 festgesetzten Einkommensteuer. Ein Unterschied ergibt sich jedoch insofern, als bei Einkommen bis 15000RM für 1928 nur 27 RM, für 1929 dagegen 36 RM, demnach noch 9 RM abzusetzen sind. Betrug also z. B. in dem obigen Beispiel die Einkommen steuer 1928 356 RM so sind für die Berechnung der Vorauszahlungen noch abzusetjen 9 . 347 RM so daß die vierteljährlichen Vorauszahlungen für 1929 je 86,75 RM betragen. Sind an früheren Vorauszahlungsterminen für 1929 auf Grund des Einkommensteuerbescheides 1927 höhere Vorauszahlungen entrichtet worden als sich nun mehr ergeben, so kann der Unterschied nicht ohne weiteres verrechnet werden, da die neue Festsetzung der Voraus zahlungen keine rückwirkende Kraft hat. Kann jedoch der Steuerpflichtige geltend machen, daß die Einkommen steuer 1929 sich voraussichtlich nicht höher stellen wird als die Einkommensteuer 1928, so hat das Finanzamt unter Anrechnung der bereits geleisteten höheren Vorauszah lungen festzustellen, welche Vorauszahlungen noch zu ent richten sind, und im übrigen Stundung zu gewähren (Erl. d. RFM. v. 16.2.1929; S. 2209/1). Würde also der Steuerpflichtige in dem obigen Bei spiel auf Grund des Einkommensteuerbescheides 1927 be reits am 10. April 1929 als erste Vorauszahlungsrate für 1929 abgeführt haben 120,— RM so würden, da nach dem neuen Einkommen steuerbescheid nur 86,75 „ zu entrichten sind, auf die am 10. Juli fällige Vorauszahlung 33,25 RM anzurechnen sein, so daß an diesem Tage nur noch 53,50 RM zu zahlen wären. Zu diesem Zweck muß beantragt werden, die Vorauszahlungsrate vom 10. Juli in Höhe von 33,25 RM mit Rücksicht auf die am 10. April erfolgte Überzahlung bis zur Zustellung des Einkommensteuerbescheids 1929 zu stunden unter dem Hinweis, daß das Einkommen 1929 vor aussichtlich nicht höher sein wird als das des Vorjahres. Ist damit zu rechnen, daß das Einkommen 1929 sogar niedriger sein wird als dasEinkommen 1928, so kann, wenn die Einkommensminderung mehr als den 5. Teil, 444 Die Uhrmacher- Woche • Nr. 25, 1929
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