Suche löschen...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 45.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192101007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (20. Mai 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Entwurf eines Gesetzes über die Berufsvertretung des Handwerks (Schluß zu Seite 231)
- Autor
- Kames, Fr. A.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 45.1921 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1921) 17
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1921) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1921) 41
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1921) 55
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1921) 69
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1921) 81
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1921) 93
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1921) 107
- AusgabeNr. 10 (4. März 1921) 119
- AusgabeNr. 11 (11. März 1921) 131
- AusgabeNr. 12 (18. März 1921) 141
- AusgabeNr. 13 (25. März 1921) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1921) 161
- AusgabeNr. 15 (8. April 1921) 173
- AusgabeNr. 16 (15. April 1921) 183
- AusgabeNr. 17 (22. April 1921) 195
- AusgabeNr. 18 (29. April 1921) 205
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1921) 217
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1921) 229
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1921) 245
- ArtikelZum Entwurf eines Gesetzes über die Berufsvertretung des ... 245
- ArtikelDie Ablehnung der Haftung für abhanden gekommene Reparaturen und ... 247
- ArtikelZur Frage der Markenreklame (Schluß zu Seite 219) 248
- ArtikelVorschriften für das Einstellen neuer Lehrlinge 250
- ArtikelEine "Kriegsuhr" 252
- ArtikelHehlerei-Anklagen 252
- ArtikelAus der Werkstatt 253
- ArtikelVermischtes 253
- ArtikelHandelsnachrichten 255
- ArtikelKurse und Preise 256
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 256
- ArtikelBriefkasten 258
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 258
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1921) 259
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1921) 271
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1921) 281
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1921) 293
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1921) 305
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1921) 321
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1921) 333
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1921) 347
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1921) 359
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1921) 371
- AusgabeNr. 32 (5. August 1921) 383
- AusgabeNr. 33 (12. August 1921) 395
- AusgabeNr. 34 (19. August 1921) 405
- AusgabeNr. 35 (26. August 1921) 435
- AusgabeNr. 36 (2. September 1921) 447
- AusgabeNr. 37 (9. September 1921) 459
- AusgabeSondernummer (Juni 1921) 37
- AusgabeNr. 38 (16. September 1921) 487
- AusgabeNr. 39 (23. September 1921) 501
- AusgabeNr. 40 (30. September 1921) 515
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1921) 527
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1921) 541
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1921) 555
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1921) 571
- AusgabeNr. 45 (4. November 1921) 585
- AusgabeNr. 46 (11. November 1921) 597
- AusgabeNr. 47 (18. November 1921) 609
- AusgabeNr. 48 (25. November 1921) 623
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1921) 633
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1921) 649
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1921) 659
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1921) 673
- BandBand 45.1921 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bezugspreis fiir Deutschland von der Geschäftsstelle be zogen vierteljährlich 9 Mark. Bei direkter Be stellung bei der Post vierteljährlich 100 Mark. Für Österreich (unter Streifband) vierteljährlich 16 Mark. Für das Ausland {unter Streifband) vierteljährlich 26 Mark einschl. Porto. Die Deutsche Uhrmacher • Zeitung er scheint regelmäßig an jedem Freitag Fernsprechen Amt Moritzplatz 12396 bis 12399 niepoY AD.LßNGF WJWON® WKKSQft Preise der Anzeigen Die viergespaltene kleine Zeileoder deren Baum für Geschäfts- u.vermischte Anzeigen 2.40Mark, für Stellen-Angebote und -Gesuche die Zeile 1.60 Mark. Die ganze Seite (400 Zeilen) wird mit 800 Mark berechnet; Ausland 200% Zuschlag Postscheck-Konto: 2581 Berlin ^ Bank-Konto: Disconto-Gesellschaft, Dep.-Kasse Berlin, Lindenstraße 3 Telegramm - Adresse: Uhrzeit Berlin UhreipEdelmefall- und Schmuckwaren♦ Markf Herausgegeben von Wilhelm Schultz, Berlin SW 68, Neuenburger Straße 8 XLV. Jahrgang Berlin, 20. Mai 1921 Nummer 21 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten Zum Entwurf eines Gesetzes über die Berufsvertretung des Handwerks Von fFr. A. Kämet (Schluß zu Seile 231) Geht man nun zu einer kritischen Würdig- u n g des Gesetzentwurfes über, so ist für einen Fackverbandsvertreter der erste Eindruck beim Durchlesen des Entwurfes zweifellos der. daß em wesentlicher Teil in der Regelung der Aufsichtder Handwerkskammern über die Innungen besteht, und man kann sich hierbei nicht des unangenehmen Gefühles uwhien, daß nachdem Entwurf die Innungen gegenüber dem bisherigen Zustande vom Regen in die Traufe kommen. Dieses i n ! ,, nn aUch UU,r uner heblich abgeschwächt werden da durch, daß man sich vor Augen führt, daß die Handwerkskam mern ja aus dem Handwerk selbst hervorgehen und nach dem • tuen V ahherfahren auf eine andere Grundlage gestellt sind als bisher. Jede Aufsicht in der Handwerksorganisation sowohl durch die Handwerkskammern wie auch erst recht durch Be hörden mußte auf das alleräußerste Maß eingeschränkt und da für der .Selbstverwaltung breitester Raum gelassen werden. . i)ei ' zweite Eindruck ist der, daß sowohl den Landes- w.ie auch den Re i e h s f ,a c h v e r b ä n d e n ein «■ a r zu Heb!* 1 “I er Ei . nfl , uß ei n ge räumt wird bei allen mög lichen Fragen, bei denen den Handwerkskammern oder auch den Behörden weitgehende Rechte eingeräumt werden. Ich denke hierbei z. B. daran, daß die Innungen von den beteiligten erHch!7 e ,’ n,den " ntt ' r Mitwirkung der Handwerkskammern die H-nwU ei 'i Üb< “ 1 ' 41,1 Abgrenzung der Berufe sollen le Handwerks- und Gewerbekammern entscheiden. Die W l S?rr en Üb6r dde Abgrenzung der Bezirke knd . , I 77 4 r Hnungen sollen den Laüdeszentralbehörden vor- <Te H b* el ben. Die Satzung der Innung soll der Genehmigung de Handwerks- und Gewerbekammer bedürfen. Das gleiche tr tsS e b - enS ' Ungen gelten ' Streitigkeiten, über die Bei- Gewibm ChÜgUnig 7* 7T lMUng 6011 die Handwerks- und Anzahl t !-' Uer entecheid t n ' lmd 80 kommen nocih eine ganze we rhe llh 1 mmu n ge n, m denen immer die Handwerks- und Ge- deneii a r nler 7 aUCh T em « Be;hör ^ ™ entscheiden hat, in uenen aber niemals vom Landesverband die Rede ist verbände 1,ie *-, n ' die , Dinge a,Ueh hill sic.htlich -der Landes verbände gegenüber dem Reichsverbande. Dieses System mochte noch eine gewisse Berechtigung haben, wenn überhaupt noch gar keine Landes- oder Reichsverbände vorhanden wären. Da diese Verbände aber doch nun einmal vorhanden sind und zum Teil sogar recht leistungsfähige Organisationen darstellen, so muß ihr Vorhandensein doch auch dem gemäß in Betracht gezogen weiden. Dem Grundsatz der Selbstverwaltung würde es auch nur entsprechen, wenn den Landes, und Roichsverbän- den in dem Gesetzentwurf derjenige Einfluß eingeräumt würde, den sie zurzeit tatsächlich besitzen. Selbstverständlich soll ein solcher Einfluß nicht so weit gehen, daß hierdurch eine ver nünftige Selbstverwaltung der unteren Organisationen gefährdet wi rd. Zu welchen Konflikten die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung führen kann, will ich nur an zwei Beispielen dartun. Es gibt Reichsfachverbände, in deren Statut gleichzeitig auch das Statut der Unterverbände enthalten ist. Für <lk dem Reichsfachverbande angehörenden Unterverbände sind also die Satzungen, soweit nicht für lokale Verhältnisse Abänderungs- möglichkeiten von vornherein vorgesehen sind, bereits fcstge- legt.. V ohiin sollte es nun führen, wenn solche Statuten der Ge nehmigung der verschiedensten Instanzen unterliegen? Es kann doch auf keinen Fall damit gewöhnet werden, daß sich niemals abaveichende Anschauungen ergeben. ^ Weiterhin unterliegt der Haushaltsplan einer Innung der Genehmigung der Handwerkskammer. Wie leicht kann nun der 1‘all eintre.ten, daß e,in Reichsverband oder Landesverband für seine Zwecke die Erhebung bestimmter Beiträge beschließt, daß aber irgend eine Handwerkskammer wegen dieser Beiträge dem Haushaltspläne der Innung hernach die Genehmigung versagt. Letzteres könnte sogar unter Umständen auf Wunsch der Innung erfolgen, wenn diese sich vielleicht bei den betreffenden Be schlüssen des höheren Verbandes in der Opposition befunden hat. Man wird nun wahrscheinlich den Einwand machen, daß die Innungen auch jetzt schon zur Einreichung ihrer Haushalts pläne an die Behörden verpflichtet seien. Wenn nun aber diese Bestimmung auch jetzt schon zu Unbequemlichkeiten geführt hat. so ist doch zu bedenken, daß bisher alle Verbandszugehörig keiten auf dem Grundsätze der Freiwilligkeit beruhten, während später die Pflichtzugehörigkeit in Kraft tritt, und hierdurch
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder