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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 45.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192101007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 31 (29. Juli 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 45.1921 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1921) 17
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1921) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1921) 41
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1921) 55
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1921) 69
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1921) 81
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1921) 93
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1921) 107
- AusgabeNr. 10 (4. März 1921) 119
- AusgabeNr. 11 (11. März 1921) 131
- AusgabeNr. 12 (18. März 1921) 141
- AusgabeNr. 13 (25. März 1921) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1921) 161
- AusgabeNr. 15 (8. April 1921) 173
- AusgabeNr. 16 (15. April 1921) 183
- AusgabeNr. 17 (22. April 1921) 195
- AusgabeNr. 18 (29. April 1921) 205
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1921) 217
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1921) 229
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1921) 245
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1921) 259
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1921) 271
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1921) 281
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1921) 293
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1921) 305
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1921) 321
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1921) 333
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1921) 347
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1921) 359
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1921) 371
- ArtikelDas Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn 371
- ArtikelEiniges über Elektrische Uhren 372
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 374
- ArtikelFachlehrertagung in Stuttgart 375
- ArtikelSchluss der Reichstagung in Pforzheim 376
- ArtikelAus der Werkstatt 377
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 377
- ArtikelDie Musterschau in Berlin 378
- ArtikelVermischtes 378
- ArtikelHandelsnachrichten 379
- ArtikelKurse und Preise 380
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 381
- ArtikelBriefkasten 382
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 382
- AusgabeNr. 32 (5. August 1921) 383
- AusgabeNr. 33 (12. August 1921) 395
- AusgabeNr. 34 (19. August 1921) 405
- AusgabeNr. 35 (26. August 1921) 435
- AusgabeNr. 36 (2. September 1921) 447
- AusgabeNr. 37 (9. September 1921) 459
- AusgabeSondernummer (Juni 1921) 37
- AusgabeNr. 38 (16. September 1921) 487
- AusgabeNr. 39 (23. September 1921) 501
- AusgabeNr. 40 (30. September 1921) 515
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1921) 527
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1921) 541
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1921) 555
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1921) 571
- AusgabeNr. 45 (4. November 1921) 585
- AusgabeNr. 46 (11. November 1921) 597
- AusgabeNr. 47 (18. November 1921) 609
- AusgabeNr. 48 (25. November 1921) 623
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1921) 633
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1921) 649
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1921) 659
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1921) 673
- BandBand 45.1921 -
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- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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HLtBOY AD.lßNGF •r \GU\Aw' ö.AmÄ «ANANA YMBSfifOM f.WSKKNÖ Bezugspreis für Deutschland von der Geschäftsstelle be zogen vierteljährlich 15 Mark. Bei direkter Be stellung bei der Post vierteljährlich 100 Mark. Für Österreich (unter Streifband) vierteljährlich 25 Mark. Für das Ausland (unter Streifband) vierteljährlich 45 Mark einschl. Porto. Die Deutsche Uhrmacher- Zeitung er scheint regelmäßig an jedem Freitag Fernsprecher: Amt Moritzplatz 12396 bis 12399 ■iiimiiill Preise der Anzeigen Die viergespaltene kleine Zeile oder deren Kaum für Geschäfts- u.vermischte Anzeigen 2.40 Mark, für Stellen-Angebote und -Gesuche die Zeile 1.60 Mark. Die ganze Seite (400 Zeilen) wird mit 500 Mark berechnet; Ausland 200% Zuschlag Postscheck-Konto: 2581 Berlin Bank-Konto: Disconto-Gesellschaft, Dep.-Kasse Berlin, Lindenstraße 3 Telegramm - Adresse: Uhrzelt Berlin Uhren-Edelmelall- und Schmuckwaren-Markl XLV. Jahrgang Berlin, 29. Juli 1921 Nummer 31 Alle Rechte fflr sämtliche Artikel und Abbildungen vorbebulten Das Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn In dem vor kurzem in die Sommerferien gegangenen Reichs tage ging, es zum Schlüsse besonders lebhaft her, und eine ganze Reihe neuer Steuer- und anderer Gesetze geben beredte Kunde von der angestrengten Tätigkeit unserer Volksvertreter. Steuer gesetze erfreuen sich im allgemeinen keiner besonderen Beliebt heit oder doch höchstens bei den Staatsbürgern, denen keine Lasten daraus erwachsen. Eine erfreuliche Ausnahme bildet das Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn, das den Steuer pflichtigen durchweg nicht unerhebliche Erleichterungen gegen über dem bislang bestehenden Zustande bringt. Das Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn, über das wir bereits in Nummer 2(9 einen kurzen Hinweis brachten, und das für alle Personen, die entweder in einem festen Arbeits- oder Angestelltenverhältnis stehen oder die solche Personen in ihrem gewerblichen Betriebe oder privaten Haus halte beschäftigen, von großer Bedeutung ist, ist kürz lich veröffentlicht worden. Bekanntlich haben die §§ 45 bis 52 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920, die sich auf die Erhebung der Einkommensteuer vom Arbeitslohn bezogen, einen Sturm der Entrüstung in wei testen Kreisen der Arbeitnehmer hervorgerufen. Die gegen dies© erste rohe und unvollkommene Form einer Lohnsteuer vorgebrachten Gründe haben denn auch die Reichsregierung und den Reichstag bewogen, häufige Änderungen an diesen ge setzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Es kann nicht ge leugnet werden, daß durch die dauernden Ausfeilungen des ur sprünglichen Einkommensteuergesetzes allmählich ein Zustand erreicht worden ist, der wenigstens annähernd der steuerlichen Gerechtigkeit entspricht. Die Einkommensteuer vom Arbeitslohn sollte deswegen direkt bei der Auszahlung des Lohnes, Gehaltes usw. erhoben werden, damit dem Staiat fortlaufend größere Beträge zu- fließen und die spätere endgiltige Veranlagung erleichtert wird. Dabei ergab sich jedoch die Unzuträgliehkeit, daß oft zu hohe Beträge vorläufig erhoben wurden, die später wieder zurückgezahlt bzw. in Anrechnung auf das nächste Steuerjahr gebracht werden mußten, und daß die Arbeitnehmer den übrigen Steuerpflichtigen gegenüber wegen der Art der Steuererhebung ungünstiger' gestellt waren. ' Durch spätere Regelungen und insbesondere durch das Gesetz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn vom 11. Juli 1921, sind diese Umzuträglichkeiten in der Hauptsache aus der Welt geschafft. Das neue Gesetz ge stattet es, daß nur die tatsächlich zu zahlende Einkommen steuer des Arbeitnehmers erhoben wird, und daß die Ein kommensteuer durch die Erhebung bei der Auszahlung des Lohnes in den meisten Fällen völlig abgegolten wird, so daß eine spätere Veranlagung nur noch in vereinzelten Fällen, we nigstens soweit die in Handwerks- und kaufmännischen Kreisen weitaus überwiegenden Gehälter bis zu 24 000 Mark jährlich in Betracht kommen, erforderlich wird. Die ungünstige Stellung des Arbeitnehmers gegenüber den übrigen Steuerpflichtigen wurde bereits früher bis zu einem gewissen Grade dadurch aus geglichen, daß von diesem im laufenden Jahre die Steuerschuld des vorangegangenen Jahres in vierteljährlichen Raten als vorläufige Einkommensteuer erhoben wird. Die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes über die Ein kommensteuer vom Arbeitslohn sind folgende: Als Arbeitslohn, der in der vereinfachten Form be steuert wird, gilt der Gesamtbetrag der (Einkünfte, die in öf fentlichem oder privatem Dienste beschäftigte oder angestellte Personen aus dieser Beschäftigung oder Anstellung, gleichviel unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form, beziehen. Für die im Handwerk und Handelsverkehr beschäftigten Ar beitnehmer ist hier von besonderer Wichtigkeit, daß auch Überstunden, entgegen den bisherigen Bestimmungen, dem Steuerabzug unterliegen. Auch einmalige Einnahmen wie Tantiemen, Gratifikationen usw. gehören zu dem zu ver steuernden Entgelt. Für diese einmaligen Einnahmen gilt je doch die Sonderbestimmung, daß von ihnen 10 % einbehalton werden müssen und ziwiar ohne Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Beträge, von denen weiter unten die Rede sein wird. Dienstaufwandsentschädigungen gehören jedoch nicht zu den dem Steuerabzug unterliegenden Einnahmen. Sie blei ben also bei der Feststellung des einzubehaltenden Betrages außer Ansatz. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen folgende Be träge, soweit sie vom Arbeitgeber entrichtet und zu Lasten des Arbeitnehmers verrechnet werden, nicht mehr, wie bis her, vom Arbeitslohn abgesetzt werden: die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-, Invaliden- und Erwerbslosenversicherung, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, sowie Beiträge zu öffentlich-rechtlichen Berufs- oder Wirtschafts vertretungen, ebenso sonstige Abzüge nach § 13 des Einkommen steuergesetzes, wie z. B. Werbungskosten. Zur Berücksichtigung aller dieser Beträge ist ein unten näher besprochener Pauschal betrag von 1800 Mark gesetzlich festgelegt worden.
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