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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 45.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192101007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (2. Dezember 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Gesetzentwurf einer Reichsschlichtungsordnung
- Autor
- Stier, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 45.1921 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1921) 17
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1921) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1921) 41
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1921) 55
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1921) 69
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1921) 81
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1921) 93
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1921) 107
- AusgabeNr. 10 (4. März 1921) 119
- AusgabeNr. 11 (11. März 1921) 131
- AusgabeNr. 12 (18. März 1921) 141
- AusgabeNr. 13 (25. März 1921) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1921) 161
- AusgabeNr. 15 (8. April 1921) 173
- AusgabeNr. 16 (15. April 1921) 183
- AusgabeNr. 17 (22. April 1921) 195
- AusgabeNr. 18 (29. April 1921) 205
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1921) 217
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1921) 229
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1921) 245
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1921) 259
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1921) 271
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1921) 281
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1921) 293
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1921) 305
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1921) 321
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1921) 333
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1921) 347
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1921) 359
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1921) 371
- AusgabeNr. 32 (5. August 1921) 383
- AusgabeNr. 33 (12. August 1921) 395
- AusgabeNr. 34 (19. August 1921) 405
- AusgabeNr. 35 (26. August 1921) 435
- AusgabeNr. 36 (2. September 1921) 447
- AusgabeNr. 37 (9. September 1921) 459
- AusgabeSondernummer (Juni 1921) 37
- AusgabeNr. 38 (16. September 1921) 487
- AusgabeNr. 39 (23. September 1921) 501
- AusgabeNr. 40 (30. September 1921) 515
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1921) 527
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1921) 541
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1921) 555
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1921) 571
- AusgabeNr. 45 (4. November 1921) 585
- AusgabeNr. 46 (11. November 1921) 597
- AusgabeNr. 47 (18. November 1921) 609
- AusgabeNr. 48 (25. November 1921) 623
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1921) 633
- ArtikelDer Gesetzentwurf einer Reichsschlichtungsordnung 633
- ArtikelEin Windfang von großem Gleichförmigkeitsgrad 635
- ArtikelSpiralfedernumerierung und Spiralprüfung 636
- ArtikelGrundzüge des deutschen bürgerlichen Rechts (Fortsetzung zu ... 638
- ArtikelAus der Werkstatt 639
- ArtikelVermischtes 640
- ArtikelHandelsnachrichten 641
- ArtikelKurse und Preise 643
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 644
- ArtikelBriefkasten 646
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 646
- BeilageMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 647
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1921) 649
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1921) 659
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1921) 673
- BandBand 45.1921 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Bezugspreis für Deutschland von der Geschäftsstelle be zogen vierteljährlich 15 Mark. Bei direkter Be stellung bei der Post vierteljährlich 100 Mark. Für Österreich (unter Streifband) vierteljährlich 25 Mark. Für das Ausland (unter Streifband) vierteljährlich 45 Mark einschl. Porto. Oie Deutsche Uhrmacher-Zeitung er scheint regelmäßig an jedem Freitag Fernsprecher: Amt Moritzplatz 12396 bis 12399 sc/m< AD.UMGF fftSSOKNß »Miitifll Preise der Anzeigen Die viergespaltene kleine Zeile oder deren Raum für Geschäfts- u. vermischte Anzeigen 3,— Mark, für Stellen-Angebote und -Gesuche die Zeile 2,— Mark. Die ganze Seite wird mit 1000 Marh berechnet; bei Wiederholung Rabatt Postscheck-Konto: 2581 Berlin Bank-Konto: Disconto-Gesellschaft, Dep.-Kasse Berlin, Lindenstraße 3 Telegramm • Adresse: ührzelt Berlin Uhren+Edelmefal!* und Schmuckwaren»Markt XLV. Jahrgang Berlin, 2. Dezember 1921 Nummer 49 Alle Recht« für »Imtliche Artikel nncb Abbildungen Vorbehalten Der Gesetzentwurf einer Reichsschlichtungsordnung Von Syndikus G. Stier, Weimar Nachdem die Reichsregierung im Frühjahr d. J. bereits den Gesetzentwurf zu einer Reichsschlichtungsordnung veröffentlicht hat, wird man annehmen können, daß diese Frage in nächster Zeit auch den Reichstag beschäftigen wird und ein dement sprechendes Gesetz zustande kommt. Die Frage, um die es sieh hier handelt, wird, vielleicht nicht genügend beachtet, ist jedoch für das Gewerbe von weittragender Bedeutung. Die Schlich tungsordnung- soll sich auf alle Arbeitsverhältnisse, einerlei ob Handel, Handwerk, Industrie oder Landwirtschaft, erstrecken. Wir haben auf diesen verschiedenen Gebieten bisher schon eine An zahl von Verordnungen gehabt, die die neue Schlichtungsordnung zusammenfassen und ersetzen soll. Das hat einerseits zur Folge, daß das Gesetz mit seinen 128 Paragraphen eigentlich schon zu umständlich ist, besonders neben der Legion anderer Gesetze und Verordnungen, die uns die Neuzeit beschert hat. Sodann aber entsteht ein riesenhafter Apparat, der denn auch enorme Summen verschlingen wird, um so mehr, als das Verfahren im wesentlichen kostenfrei sein soll, die Kosten also das Reich deckt. Bedenkt man, welche Lasten sonst noch dem Reich ob liegen, aus Anlaß der sozialen Gesetzgebung ganz besonderst, so wird man das Gefühl nicht los, daß, w r ie auch schon von einer Seite gesagt worden ist, die Elle länger als der Kram wird., Auch wird gerade die Kostemlosigkeit des Verfahrens die sehr unerwünschte Nebenwirkung haben, daß jede Kleinigkeit, die gar nicht im Verhältnis zu der aufgewendeten Zeit und den Kosten steht, vor den Kadi gebracht wird. Besonders bedauerlich ist, daß die Schlichtungsordnung auch das Handwerk mit Gewalt in die alles nivellierende Decke der „Arbeitsverhältnisse" schlechthin einwalzen will und absolut keine Rücksicht auf 'die Eigenart des Handwerks und seine acht- hundertjährige Sonderstellung zu der Gemeinwirtschaft nimmt. Die Schlich tungsordnung folgt hier allerdings nur dem bekanntlich für das Handwerk auch absolut nicht passenden Gesetzentwurf ■über den Achtstunden-Arbeitstag. Das Handwerk kann nicht, wie die Fabrik, den einen Tag wie den anderen arbeiten, vor allem aber, was hier hauptsächlich in Betracht kommt, bestehen im Hand werk, wenigstens zumeist, nicht solche Gegensätze zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie in den übrigen Be-rufs- gruppen. Lehrling und Gehilfe sind glücklicherweise immer noch Übergangsstufen zum Meister, also zum Arbeitgeber, nicht aber diesem entgegengesetzte Berufsklassen. Daraus ergibt sich, daß Differenzen zwischen ihnen auch anders geschlichtet werden müssen, wie z. B. zwischen dem Fabrikanten und seinen Ar beitern, bezw. daß das Handwerk hierfür ein Sonderrecht haben oder behalten muß. Zur Zeit haben wir schon Schlichtungs einriclhtungen im Handwerk durch die Innungsschiedsgerichte und Einigungsämter. Der Redchsverband des deutschen Hand werks fordert daher mit Recht, daß man diese nicht, w'ie es der Gesetzentwurf will, beseitigt, sondern beibehalten und ausbauen soll. Zwar sind diese Einrichtungen, von denen das Innungs- emigungsamt sogar obligatorisch ist (was weitaus die meisten Innungen gar nicht wissen), bisher wenig in Anspruch genommen worden, allein das liegt in der Hauptsache nur an der mangeln den Aufklärung der Innungen darüber, vor allem auch an einer gewissen -Scheu vor der Schwierigkeit der Sache, die sich aber leicht dadurch beheben läßt, daß der Vorsitz einem praktischen Juristen, am besten einem Gewerbegerichtsvorsitzenden über tragen wird. Es ist bestimmt anzunehmen, daß beim Zustande kommen der gegenw-ärtig ebenfalls im Flusse befindlichen gesetz lichen Neuorganisation des Handwerks, besonders der Innungen, wie in deren Gesamtbetätigung überhaupt, so auch in dieses Spezialgebiet neues Leben kommt. Dies um so mehr, als ja das Ejnigungs- und Schlichtungswesen erst seit dem Kriege eine ganz besondere Bedeutung bekommen hat, und derartige Ein richtungen sich erst in neuester Zeit als unumgänglich not wendig erwiesen haben. Die zweite Bresche, welche die Schlichtungsordnung in das Gefüge der Handwerksorganisation zu legen sucht, und die wohl noch gefährlicher wirkt, ist die Einbeziehung der Lehrlinge unter den Begriff der Arbeiter und damit unter die -Schlichtungs- Ordnung. Auch hier folgt letztere den Spuren des Gesetzent wurfs über den Achtstunden-Arbeitstag. Wir haben schon anläßlich dessen Besprechung auf das Unhaltbare dieses höchst bedenk lichen Versuchs hingewiesen. Im Zusammenhang mit der Schlich- tungsordnung ist aber noch ganz besonders zu betonen, daß der Lehrling gar nicht tariffähig und mithin gar nicht Ver handlungspartei sein kann, da er in der Regel minderjährig ist. Nicht er, sondern in der Hauptsache sein gesetzlicher Vertreter schließt ja den Lehrvertrag ab; dieser Vertreter aber hat doch mit den Gewerks oh alten nichts zu tun! Die Reichsregierung hat deshalb auch eine genügende Begründung zur Einbeziehung der Lehrlinge unter die Arbeiterschaft nicht geben können, sie hat vielmehr lediglich dem Drucke dea - letzteren folgen müssen. Es wird aber zu ganz unhaltbaren Verhältnissen führen, wenn in
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