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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 45.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192101007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 43 (21. Oktober 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Arbeitslosenversicherung und Arbeitsnachweis
- Autor
- Kames, Fr. A.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 45.1921 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1921) 17
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1921) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1921) 41
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1921) 55
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1921) 69
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1921) 81
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1921) 93
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1921) 107
- AusgabeNr. 10 (4. März 1921) 119
- AusgabeNr. 11 (11. März 1921) 131
- AusgabeNr. 12 (18. März 1921) 141
- AusgabeNr. 13 (25. März 1921) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1921) 161
- AusgabeNr. 15 (8. April 1921) 173
- AusgabeNr. 16 (15. April 1921) 183
- AusgabeNr. 17 (22. April 1921) 195
- AusgabeNr. 18 (29. April 1921) 205
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1921) 217
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1921) 229
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1921) 245
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1921) 259
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1921) 271
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1921) 281
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1921) 293
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1921) 305
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1921) 321
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1921) 333
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1921) 347
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1921) 359
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1921) 371
- AusgabeNr. 32 (5. August 1921) 383
- AusgabeNr. 33 (12. August 1921) 395
- AusgabeNr. 34 (19. August 1921) 405
- AusgabeNr. 35 (26. August 1921) 435
- AusgabeNr. 36 (2. September 1921) 447
- AusgabeNr. 37 (9. September 1921) 459
- AusgabeSondernummer (Juni 1921) 37
- AusgabeNr. 38 (16. September 1921) 487
- AusgabeNr. 39 (23. September 1921) 501
- AusgabeNr. 40 (30. September 1921) 515
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1921) 527
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1921) 541
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1921) 555
- ArtikelArbeitslosenversicherung und Arbeitsnachweis 555
- ArtikelDer Gedanke der Filmreklame 556
- ArtikelVerbandsbuchführung 557
- ArtikelZeitmessung in wissenschaftlichen Laboratorien (Schluß zu Seite ... 560
- ArtikelZur Preisaufgabe für junge Mathematiker 561
- Artikel"Mangelhaft verpackt" 563
- ArtikelWichtige Mitteilungen zum Umsatzsteuergesetz 564
- ArtikelVermischtes 564
- ArtikelHandelsnachrichten 566
- ArtikelKurse und Preise 568
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 569
- ArtikelPatent-Nachrichten 570
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 570
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1921) 571
- AusgabeNr. 45 (4. November 1921) 585
- AusgabeNr. 46 (11. November 1921) 597
- AusgabeNr. 47 (18. November 1921) 609
- AusgabeNr. 48 (25. November 1921) 623
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1921) 633
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1921) 649
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1921) 659
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1921) 673
- BandBand 45.1921 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Oktober 1921 Nummer 43 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten Arbeitslosenversicherung und Arbeitsnachweis Von F r. A. K a m e s Der Maschine für sozialpolitische Gesetze ist mit der Revolu tion gar gewaltig viel Material zugeführt worden. Jeder anstän dige größere Verband, der sozialpolitische Interessen glaubt ver treten zu müssen, hat sich verpflichtet gefühlt, nicht nur alle mög lichen Forderungen zu stellen, sondern auch mit eigenen Ent würfen hervorzutreten. Die politischen Parteien haben selbst verständlich pflichtschuldigst oder auch aus Agitationsbedürfnis diesen Dingen weitgehendes Interesse entgegengebracht, und die Regierungen haben ihrerseits aus Eigenem oder auf Grund der geltend gemachten Forderungeil zahlreiche sozialpolitische Ge setzentwürfe aufgestellt, Zum Glück ist es zu größeren gesetz geberischen Aktionen auf diesem Gebiete bisher noch nicht ge kommen; zum Glück deshalb, weil es geradezu verhängnisvoll wirken müßte, wenn in diesen Dingen, die ruhigster und sach lichster Abwägung bedürfen, in der Siedehitze der politischen Umgestaltung des Deutschen Reiches eine langfristige Festlegung erfolgt wäre. Allmählich reifen jetzt aber doch diese Fragen, und man wird gut tun, ihnen vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken, um nötigenfalls rechtzeitig sachliche Einwendungen an bringen zu können. Vor wenigen Tagen ist das Reichsarbeitsministerium mit einem neuen Gesetzentwurf ufft zwar mit einem Referenten-Ent- wurf über eine Arbeitslosenversicherung hervorge- treteu. Durch ein solches Gesetz soll die seit der Revolution aus schließlich aus öffentlichen Mitteln durchgeführte Arbeitslosen unterstützung ersetzt werden. Der Entwurf enthält die im Fol genden dargelegten wesentlichen Bestimmungen. Die Versicherung soll alle diejenigen um fassen, die auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer, knappschaft-lieben Krankenkasse für den Fall einer Krankheit pflichtversichert sind. Von der Versicherungspflicht sind eine Anzahl Ausnahmen gemacht, so z. B. für die Tätigkeit in der Fand- und Forstwirtschaft und in häuslichen Diensten für die jenigen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für diejenigen, denen als Entgelt nur freier Unter halt gewährt wird. Lehrlinge sind nicht besonders genannt. Bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahre würden sie ohne weiteres von der Versicherung ausgenommen sein und von da ab dann, wenn sie nur freien Unterhalt bekommen. Ein Kostgeld würde natürlich an die Stelle des freien Unterhaltes treten. Es ist also wichtig, bei allen sogenannten Lehrlingsentlolmungen ausdrücklich festzustellen, daß sie nur Beihilfen zum Unterhalt sind. Den Gegenstand der Versicherung soll die Gewährung einer 1 a u f e n d'e n U n t e r s t ii t z u n g für den Fall der Arbeitslosig keit (Arbeitslosenunterstützung), die Vorsorgung Arbeitsloser für den Fall der Krankheit und die Kurzarbeiter-Unterstützung bilden, Arbeitslosenunterstützung soll erhalten, wer arbeitsfähig, arbeitswillig, aber unfreiwillig arbeitslos ist, die Wartezeit er füllt und den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung noch nicht erschöpft hat. Wer sich ohne berechtigten Grund-w e i g e r t, eine Arbeit allzunehmen, oder anzutreten, auch wenn sie außerhalb seines Wohnortes zu verrichten ist, soll auf die Dauer der ersten auf die Weigerung folgenden vier Wochen keinen Anspruch aut Arbeitslosenunterstützung haben. Ein berechtigter Grund soll unter anderem dann vorliegen, wenn die Arbeit dem Arbeitslosen nach seiner Vorbildung oder früheren Tätigkeit oder körperlichen Beschaffenheit nicht zugemutet werden kann. Die ersten beiden Gründe sollen jedoch nur für die Dauer von acht Wochen gelten. Arbeitslose, deren Arbeitslosigkeit durch Ausstand oder Aussperrung ganz oder überwiegend verursacht ist, sollen keinen Anspruch auf Unterstützung haben. \ T ier Wochen nach dem Abschluß des Ausstandes oder der Aussperrung soll ihnen jedoch Unterstützung gewährt werden, wenn die übrigen Vor aussetzungen dafür vorliegen. Die Wartezeit soll 24 Monate betragen. Während dieser Zeit sollen mindestens 26 Wochenbeiträge geleistet sein. Die Arbeitslosenunterstützung soll nach Ablauf von sieben Tagen seit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit gewährt werden. Als Beginn der Arbeitslosigkeit soll die Meldung bei dem zuständigen Arbeitsnachweis gelten. Für den Fall der Krankheit sollen die Arbeitslosen durch die Gemeinde bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Bezirks versichert werden. Die Leistungen der Krankenkasse würden im Falle einer Erkrankung an die Stelle der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung treten. Den sogenannten Kurzarbeitern, d. h. den nicht voll- beschäftigten Arbeitern, soll unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls eine Unterstützung gewährt werden.
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