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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 45.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192101007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (11. November 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Vorbehalt "freibleibend" in Angebot und Vertrag
- Autor
- Helmer, K.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 45.1921 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1921) 17
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1921) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1921) 41
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1921) 55
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1921) 69
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1921) 81
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1921) 93
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1921) 107
- AusgabeNr. 10 (4. März 1921) 119
- AusgabeNr. 11 (11. März 1921) 131
- AusgabeNr. 12 (18. März 1921) 141
- AusgabeNr. 13 (25. März 1921) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1921) 161
- AusgabeNr. 15 (8. April 1921) 173
- AusgabeNr. 16 (15. April 1921) 183
- AusgabeNr. 17 (22. April 1921) 195
- AusgabeNr. 18 (29. April 1921) 205
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1921) 217
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1921) 229
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1921) 245
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1921) 259
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1921) 271
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1921) 281
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1921) 293
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1921) 305
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1921) 321
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1921) 333
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1921) 347
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1921) 359
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1921) 371
- AusgabeNr. 32 (5. August 1921) 383
- AusgabeNr. 33 (12. August 1921) 395
- AusgabeNr. 34 (19. August 1921) 405
- AusgabeNr. 35 (26. August 1921) 435
- AusgabeNr. 36 (2. September 1921) 447
- AusgabeNr. 37 (9. September 1921) 459
- AusgabeSondernummer (Juni 1921) 37
- AusgabeNr. 38 (16. September 1921) 487
- AusgabeNr. 39 (23. September 1921) 501
- AusgabeNr. 40 (30. September 1921) 515
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1921) 527
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1921) 541
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1921) 555
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1921) 571
- AusgabeNr. 45 (4. November 1921) 585
- AusgabeNr. 46 (11. November 1921) 597
- ArtikelDer Vorbehalt "freibleibend" in Angebot und Vertrag 597
- ArtikelSchwierige Übersetzungen 599
- ArtikelDie deutschen Uhrmacher und die Normung im Uhrenbau 600
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 601
- ArtikelWirtschaftsausschuss für das Uhrengewerbe 602
- ArtikelVermischtes 602
- ArtikelHandelsnachrichten 603
- ArtikelKurse und Preise 605
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 606
- ArtikelBriefkasten 608
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 608
- AusgabeNr. 47 (18. November 1921) 609
- AusgabeNr. 48 (25. November 1921) 623
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1921) 633
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1921) 649
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1921) 659
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1921) 673
- BandBand 45.1921 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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RLtROY sa/mm ad.ungf 'v SfcfcWM* WWMSW «WöwN Bezugspreis für Deutschland von der Geschäftsstelle be zogen vierteljährlich 15 Mark. Rei direkter Be stellung hei der Post vierteljährlich 100 Mark. Für Österreich (unter Streifband) vierteljährlich 15 Mark. Für das Ausland (unter Streifband) vierteljährlich 45 Mark einschl. Porto. Die Deutsche Uhrmacher - Zeitung er scheint regelmäßig an jedem Freitag Fernsprecher: Amt Moritzplatz 12396 bis 12399 IllllUimll Preise der Anzeigen Die viergespaltene kleine Zeile oder deren Raum für Geschäfts-u. vermischte Anzeigen 3,— Mark, für Stellen-Angebote und -Gesuche die Zeile 2.— Mark. Die ganze Seite (400 Zeilen) wird mit 1000 Mark berechnet; Ausland 200 0 /# Zuschlag Postscheck-Konto: 2581 Berlin Bank-Konto: Disconto-Gesellschaft, Dep.-Kass* Berlin, Lindenstraße 3 Telegramm - A dresse: Uhrzelt Berlin Uhren-Edelmetall- und Schmuckwaren-Markf XLV. Jahrgang Berlin, 11. November 1921 Nummer 46 Alle Rechte für «»mtliche Artikel und Abbildungen vorbehalteo Der Vorbehalt „freibleibend“ in Angebot und Vertrag Von K. Helmer Vor dem Kriege war weitesten Kreisen der Handel- und Ge werbetreibenden der Vorbehalt „freibleibend“ in seinen ver schiedenen Färbungen so gut wie unbekannt. Entweder befand sich sofort lieferbare Ware reichlich am Lager der Fabrikanten und Grossisten, oder aber die Kalkulation konnte in Anbetracht der stabilen wirtschaftlichen Verhältnisse auf längere Zeit hinaus, sofern eine Bestellung nur durch besondere Anfertigung erledigt werden konnte, einen festen Preis nennen, ohne Gefahr zu laufen, durch sprunghafte Preissteigerungen der Rohstoffe und Halb erzeugnisse Verluste zu erleiden. Jetzt ist es damit anders geworden. Der Vorbehalt „frei bleibend“ wurde eine Begleiterscheinung der zerrütteten und schwankenden Wirtschaftsverhältnisse, die bereits während des Krieges, weit schärfer aber bald nach dessen Beendigung in die Erscheinung traten. Der Vorbehalt ist jedoch nicht ein Kenn zeichen unseres kranken Wirtschaftskörpers schlechthin, sondern er tritt nur unter ganz besonderen Verhältnissen auf, nämlich dann, wenn gleichzeitig mit starken Preissteigerungen, Lohn forderungen usw. eine lebhafte Nachfrage nach Waren einge setzt hat und Bestellungen gegeben "werden, die oft erst viele Monate später ausgeführt werden können. Ob es sich bei dieser Nachfrage um ein wirtschaftlich gesundes Warenbedürfnis handelt oder um eine „Scheinkonjunktur“, die ihrerseits wiederum ein anderes wirtschaftliches Krankheitssymptom ist, bleibt hin sichtlich der Wirkungen auf die inneren Beziehungen zu dem Vorbehalt „freibleibend“ gleichgiltig. Die ganze Frage stand schon einmal sehr lebhaft zur Er örterung und zwar während der ersten großen Ausverkaufs- periode Deutschlands Ende 1919 und Anfang 1920, als die Ver hältnisse ähnlich wie heute lagen. Während damals der Vorbe halt viele Verwirrung anrichtete und unlauteren Elementen die Handhabe bot, im Trüben zu fischen, da es in kaufmännischen Kreisen an der nötigen Erfahrung und in der Rechtspflege an sicher herausgebildeten und allgemein anerkannten Anschauungen fehlte, ist es heute schon eher möglich, die Frage daraufhin zu untersuchen, welche Stellung der Uhrmacher und Goldwaren händler ihr gegenüber einnehmen muß, wenn er sich vor Schaden bewahren will. Zunächst sei als grundlegend festgestellt, daß der Zweck dieser Zeilen nicht der ist, eine klare Stellungnahme zu den mit dem Vorbehalt „freibleibend“ verbundenen juristischen Folgerun gen zu bieten, sondern nur einen Überblick über die praktische Seite des Vorbehalts zu geben und juristische Erörterungen nur soweit einzuflechten, als es unbedingt notwendig ist. Für einen passionierten Juristen mag es zwar ein besonderes Vergnügen sein, alle rechtlichen Möglichkeiten des interessanten Vorbehalts aufzustöbern — den Kaufmann führt aber nicht die graue Theorie, sondern nur der Weg der Praxis zum wirtschaftlichen Erfolge. Hierzu ist unbedingt erforderlich, daß er die zur ertragreichen Fortführung seines Geschäftes notwendigen Waren zu Preisen erhält, die einen lohnenden Absatz an die für ihn in Betracht kommende Kundschaft gestatten. Wie bereits oben erwähnt, ist der Vorbehalt „freibleibend“ für Fabrikanten und Grossisten unter den gegenwärtigen Verhält nissen vielfach eine Notwendigkeit, die von dem freien Willen der Lieferanten, die selbstverständlich auch auf die Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Existenz bedacht sein müssen, unabhängig ist. Bei alledem muß jedoch betont werden, daß der Vorbehalt ein notwendiges Übel ist, der nur nach Maßgabe der wirtschaftlichen Notwendigkeiten eintreten darf. Auf keinen Fall darf er dazu dienen, unlauteren Elementen und Machenschaften Vorschub zu leisten. Nur in den letzteren Fällen wäre daher eine grundsätz liche Ablehnung jedes Vertragsabschlusses, in dem das Wort „freibleibend“ nach dem Wunsche des Vertragsgegners Verwen dung finden soll, angebracht. Der Vorbehalt „freibleibend“ findet zunächst ausgedehnte Verwendung in Angeboten; hier hat er die Bedeutung, daß der Anbietende sich nicht an sein Angebot gebunden halten will, und zwar in vollem Umfange, also nicht nur hinsichtlich der Preise, sondern auch der Menge, Art und Zeit der Lieferung. Das Angebot hat hier die wirtschaftliche Bedeutung, einen Geschäfts freund aufzufordern, zwecks Vertragsabschlusses mit dem An bietenden in Verbindung zu treten. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Geschäftsmann, dem das Angebot ge macht wurde, die Annahme erklärt und der Anbietende dieser Erklärung zustimmt. Wie verhält es sich jedoch, wenn der An bietende sich auf eine zustimmende Erklärung nicht äußert? Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 1921 ent schieden, daß der Anbietende nach Treu und Glauben verpflichtet sei, auf eine dem freibleibenden Angebote entsprechende unver zügliche Bestellung gleichfalls ohne schuldhaftes Schweigen zu antworten. Schweigt er, so muß er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätte er die Bestellung ausdrücklich an genommen. Binnen welcher Zeit eine Antwort zu geben ist.
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