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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 42.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191801004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19180100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19180100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Orig. fehlen die Seiten 29-30, 137-144, 163-188, 235-236
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (6. Juni 1918)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Luxussteuer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 42.1918 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1918) 9
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1918) 17
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1918) 21
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1918) 31
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1918) 39
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1918) 41
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1918) 49
- AusgabeNr. 10 (7. März 1918) 51
- AusgabeNr. 11 (14. März 1918) 59
- AusgabeNr. 12 (21. März 1918) 61
- AusgabeNr. 13 (28. März 1918) 71
- AusgabeNr. 14 (4. April 1918) 75
- AusgabeNr. 15 (11. April 1918) 83
- AusgabeNr. 16 (18. April 1918) 87
- AusgabeNr. 17 (25. April 1918) 95
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1918) 99
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1918) 107
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1918) 111
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1918) 119
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1918) 123
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1918) 133
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1918) 145
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1918) 149
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1918) 161
- AusgabeNr. 32 (8. August 1918) 189
- AusgabeNr. 33 (15. August 1918) 199
- AusgabeNr. 34 (22. August 1918) 201
- AusgabeNr. 35 (29. August 1918) 211
- AusgabeNr. 36 (5. September 1918) 213
- AusgabeNr. 37 (12. September 1918) 223
- AusgabeNr. 38 (19. September 1918) 225
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1918) 237
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1918) 247
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1918) 251
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1918) 261
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1918) 263
- AusgabeNr. 45 (7. November 1918) 271
- AusgabeNr. 46 (14. November 1918) 273
- AusgabeNr. 47 (21. November 1918) 281
- AusgabeNr. 48 (28. November 1918) 283
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1918) 291
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1918) 295
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1918) 303
- BandBand 42.1918 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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134 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 23 Die Luxussteuer Trogdem in der Deulschen Uhrmacher-Zeiiung mehrfach so aus führlich über die neue Luxussteuer berichtet worden ist, dag sich jede weitere Frage vorläufig erübrigen dürfte, wird die Schriftleitung immer noch mit Anfragen über die Luxussteuer überhäuft. Aus diesen Anfragen geht einmal deutlich hervor, daß trog aller Auf klärungsartikel noch vollkommen falsche Anschauungen in den Kollegenkreisen bestehen. Es geht aber leider daraus auch hervor, daß recht viele Kollegen die Zeitung nicht lesen. Ein Kollege ist sogar so offen, zu schreiben: „Ich habe keine Zeit, die Zeitung gründlich zu lesen; ich bitte Sie deshalb, mir schriftlich Aufklärung über die Luxussteuer zu geben.“ — Dieser Kollege hat also selbst „keine Zeit“, die Zeitung zu lesen. Er verlangt aber von uns, daß wir Zeit haben sollen, ihm noch besonders das zu schreiben, was wir für alle schon in der Zeitung geschrieben haben, und dann — das ist das Merkwürdigste an der Sache —findet er plöglich doch die Zeit, in unserem Briefe das zu lesen, was er vorher schon in der Zeitung hätte lesen können. Dag es uns 'bei der großen Zahl unserer Leser unmöglich ist, jedem einzelnen brieflich Fragen so ver wickelter Natur, wie es die Luxussteuer ist, zu beantworten, wird jeder einsichtige Kollege begreiflich finden. Wir geben nun im Nachstehenden ohne Rücksicht .auf das bis her Veröffentlichte nochmals einen ausführlichen Bericht über den augenblicklichen Stand der Luxussieuerfrage und sprechen dabei die Erwartung aus, dag alle diejenigen Kollegen, denen, nachdem sie diese Darstellung gelesen haben, noch die eine oder andere Frage unklar zu sein scheint, den Artikel nochmals im Zusammen hänge lesen, damit zwecklose Anfragen bei der Schrifileitung ver mieden werden. Wir wollen die Frage hier in drei getrennten Teilen behandeln, indem wir sie in die folgenden drei Gruppen gliedern: 1. Der Gesegentwurf über die neue Luxussfeuer (wir bitten, die Bezeichnung „Entwurf“ zu beachten; es handelt sich also noch um ein unfertiges Geseg). 2. Die Bundesratsverordnung vom 2. Mai; diese Bundesrats verordnung mug bereits jegt befolgt werden. 3. Unsere Stellungnahme zur Luxussteuer. Der Standpunkt, den wir der Luxussteuer gegenüber einnehmen, kann möglicherweise für die Fassung des Geseges von Einflug sein; er übt jedodi auf die Bundesratsverordnung vorläufig keinen Einflug aus. Die Bundesrats verordnung mug deshalb so lange, bis sie aufgehoben wird, ihrem Wortlaute nach befolgt werden. 1. Der Gesegentwurf über die neue Luxussteuer. Der Staat braucht neue Mittel. Er beabsichtigt deshalb die Einführung neuer Steuern. Diese neuen Steuern kann aber der Staat nicht einfadi auf dem Verordnungswege ausschreiben, er bedarf hierzu vielmehr der Genehmigung des Reidistages. Die nachstehend aufgeführten Vorschläge sind von der Regierung dem Reichstage mit dem Er suchen, seine Genehmigung dazu zu geben, vorgelegt worden; sie sind aber n o ch n i di t G e s e g. Die einzelnen Fraktionen des Reichstages haben bereits Be ratungen abgehalten und einige Punkte der Vorlage gut geheigen, andere hingegen abgeändert. Diese Beschlüsse der Reichstags kommissionen sind durdiaus nicht bindend; denn der Entwurf wird erst dann zum Geseg, wenn ihm der Reichstag in einer Gesamt- sigung seine Zustimmung erteilt, und audi der Bundesrat das Geseg in der vom Reichstage gewählten Fassung angenommen hat. Es würde zu weit führen und zu Irrtümern Veranlassung geben, wollte man die verschiedenen Stadien, die ein soldies Geseg bei den einzelnen Kommissionen durchmacht, wiedergeben. Von Inter esse für die Allgemeinheit sind eigentlich nur die beiden Eckpfeiler dei Oesegenhvicklung, nämlich der Gesegentwurf und die Geseges- tassung Eine Gesegesfassung liegt für die Luxussteuer noch nicht voi, sondern nur der Gesefeeniwurf. Nach dem Gesegentwurf unterliegen die in Deutschland gegen eigu ung bewirkten Geschäfte sowohl bei Verkäufen zwischen dem gewerbsmagigen Händler und dem Verbraucher als auch bei rbeitsleistungen, die ein selbständiger Gewerbetreibender für einen Kunden ausfuhrt, einer Besteuerung. Die Höhe dieser Steuer ist s mL " 9 estaff e't. Sie beträgt entweder auf 1000 Mark n Ä ? 100 Mark oder auf 1000 Mark 200 Mark - hoiJ vJw' r 200 Mark auf 1000 Mark ist zu entrichten uZ FriS i“ V ° n allen tGold ’ Silber - Pla}in usw ) - Pe rlen und Edelsteinen einschheglich der synthetischen Edelsteine sowie bei dem Verkauf von Gegenständen, die aus Edelmetallen bestehen oder mit Perlen und echten bzw. synthetischen Edelsteinen in Verbindung ,, Und , zwar aa fur , 3 ° lche Gegenstände, die nur mit Edelmetallen doubliert sind. Bei solchen Stucken, die aus den vorgenannten und anderen Stoffen zusammengesegt sind, ist. der wertvollere Bestand- ci L , enc j. Dieser legte Sag ist zweideutig. Man kann aus ihm herauslcsen, und dieser Anschauung sind auch wir, dag ein Gegenstand unter den höchsten Sieuersag fällt, wenn nur ein geringer Teil des dem er höhten Steuersage unterliegenden Stoffes vorhanden ist. Eine andere Auffassung geht dahin, dag der erhöhte Steuersag für der artige Gegenstände nur dann anzusegen ist, wenn der Wert des höher besteuerten Stoffes gröger ist als der Wert des mit geringerer Steuer belasteten Stoffes. Eine Ausnahme hiervon bilden nur Taschenuhren mit silbernen Gehäusen und versilberte und mit Silber plattierte Gegenstände. Ferner unterliegen dem erhöhten Steuer sage nicht Edelmetalle und getagte Steine, sofern sie technischen Zwecken dienen (Z. B. Steine in Taschenuhren, Goldfutter für Stein fassungen, Goldschrauben in Uhren und goldene Ankerräder). Mark Umsag sind 100 Mark Steuer zu entrichten, für Antiquitäten, Gegenstände, die für Liebhabersammlungen erworben werden, photographische Handapparate einschlieglich deren Bestand- und Zubehörteile; für Flügel, Klaviere und Harmonien nur dann, wenn deren Preis 1000 Mark überschreitet; ferner für mechanische Spielwerke (Grammophone, Pianolas, Orchestrions und andere Vor richtungen zur Wiedergabe musikalischer Stücke) sowie für die zu gehörigen Platten, Walzen und dergl.; ferner für Handwaffen, deren Bestandteile und Zubehörstücke, sowie für Handfeuerwaffen be stimmte Munition, ln dieser Aufstellung haben wir die Gegenstände, die für Uhrmacher nicht von Interesse sind, fehlen lassen. Für alle übrigen Gegenstände, die einer erhöhten Steuer nicht unterliegen, ist beim Verkauf an den Verbraucher eine Umsag steuer von 5 Mark für das Tausend zu entrichten. Ergänzend sei hierzu noch bemerkt, dag also Hausuhren, Zimmer uhren und Turmuhren nur der gewöhnlichen Umsagsteuer, die fünf vom Tausend beträgt, unterliegen. Das Gleiche gilt für optische Waren, sofern diese nicht aus Gold oder Golddouble hergestellt sind. Um gegenteiligen Auffassungen vorzubeugen, sei auch hier aus drücklich bemerkt, dag der neue Gesegentwurf keinen Unterschied zwischen Luxussteuer und Warenumsagsteuer macht. Ein Gegenstand, der die Steuer von 10 oder 20 % trägt, hat nicht etwa augerdem nodi die Umsagsteuer von 5 °lm zu tragen. 2. Die neue Bundesratsverordnung, die bereits jegt Geltung hat. Am 2. Mai ist eine Bundesrafsverordnung erlassen worden, in der an geordnet wird, dag vom 5. Mai ab jeder Kaufmann, der Luxusgegen stände im Kleinhandel vertreibt, eine Rücklage in Höhe der geplanten Steuer, also 20 % bei Edelmetallen, Edelsteinen usw. und 10 % bei Antiquitäten und Gegenständen für Liebhabersammlungen zu machen hat. Er hat also 20, bzw. 10 % vom Entgelt für die spätere Be steuerung bereit zu halten. Er ist verpflichtet, ein Buch zu führen, in das er den Gegenstand nach der handelsüblichen Bezeichnung, den Tag der Lieferung, den Befrag der Bezahlung und den zurückgelegten Betrag eintragen mug. Dem Geschäftsinhaber bleibt es überlassen, in welcher Weise er die Rücklage anlegen will. Er kann sie getrennt von seinem übrigen Vermögen oder gemeinsam mit diesem aufbewahren. Er mug sich aber darüber klar sein, dag er das Geld für eine später von ihm vor aussichtlich geforderte Steuer bereit halten mug. Die Rücklage ist auch für solche Gegenstände zu machen, die der Geschäftsinhaber für seinen eigenen Bedarf seinem Geschäfte entnimmt. Die Steuer- Rücklage wird also nidit für die kommende Umsagsteuer, die fünf vom Tausend beträgt, sondern nur für die erhöhte, die sogenannte Luxussteuer (und nicht einmal für alle Teile der I.uxussteuer) gefordert. Bei dieser Bundesratsverordnung handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um e i n e Sicherung für den Fall, dag später beim Erlag des neuen Steuergeseges die Luxussteuer rückwirkend fest-, gesegt werden sollte. Es besteht also die Möglichkeit, sofern das endgiltige Geseg dem Entwurf nicht oder nur teilweise entspricht, oder auf den Erlag rückwirkender Bestimmungen verzichtet, dag diese Rück lage wieder frei wird. Das Verhältnis zwischen dem Verkäufer und seinen Kunden bleibt der gegenseitigen Vereinbarung überlassen. Der Verkäufer darf den Betrag der Rücklage einfach in den Preis ein rechnen, und er würde dann, wenn die Steuer auf den betreffenden Gegenstand nicht ausgedehnt wird, den zurückgelegten Betrag als sein Eigentum ansehen können; er darf aber auch mit dem Kunden ver einbaren, dag der Käufer diesen Betrag der Rücklage, falls der Ver kauf steuerfrei bleiben sollte, zurück erhält. Der Wortlaut der Bundesratsverordnung hat in den Kreisen der Gewerbetreibenden wegen seiner Fassung besonderes Aufsehen er regt, denn die Fassung lieg die Frage offen, ob vom bisherigen Ver kaufspreis 20 % Steuer erhoben werden, oder ob diese Steuer vom derzeitigen Verkaufspreise, der sich aus dem früheren Verkaufspreis plus Steuer zusammensegt, erhoben wird. Auf der in Eisenach ab-
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