Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Nov./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Nov./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028232Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028232Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028232Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 296. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-11-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Protokoll291. Sitzung 5189
- Protokoll292. Sitzung 5213
- Protokoll293. Sitzung 5241
- Protokoll294. Sitzung 5267
- Protokoll295. Sitzung 5295
- Protokoll296. Sitzung 5323
- Protokoll297. Sitzung 5351
- Protokoll298. Sitzung 5379
- Protokoll299. Sitzung 5407
- Protokoll300. Sitzung 5435
- Protokoll301. Sitzung 5463
- Protokoll302. Sitzung 5491
- Protokoll303. Sitzung 5519
- Protokoll304. Sitzung 5547
- Protokoll305. Sitzung 5575
- Protokoll306. Sitzung 5603
- Protokoll307. Sitzung 5631
- Protokoll308. Sitzung 5659
- Protokoll309. Sitzung 5687
- Protokoll310. Sitzung 5715
- Protokoll311. Sitzung 5743
- Protokoll312. Sitzung 5771
- Protokoll313. Sitzung 5799
- Protokoll314. Sitzung 5827
- Protokoll315. Sitzung 5855
- Protokoll316. Sitzung 5883
- Protokoll317. Sitzung 5911
- Protokoll318. Sitzung 5939
- Protokoll319. Sitzung 5967
- Protokoll320. Sitzung 5987
- Protokoll321. Sitzung 6015
- Protokoll322. Sitzung 6043
- Protokoll323. Sitzung 6071
- Protokoll324. Sitzung 6099
- Protokoll325. Sitzung 6127
- Protokoll326. Sitzung 6147
- Protokoll327. Sitzung 6175
- Protokoll328. Sitzung 6203
- Protokoll329. Sitzung 6231
- Protokoll330. Sitzung 6259
- Protokoll331. Sitzung 6287
- Protokoll332. Sitzung 6315
- Protokoll333. Sitzung 6343
- Protokoll334. Sitzung 6371
- Protokoll335. Sitzung 6399
- Protokoll336. Sitzung 6427
- Protokoll337. Sitzung 6455
- Protokoll338. Sitzung 6483
- BandBand 1837,Nov./Dez. 5189
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
tekMerfesi wollest, wie hatte mastchiefeöMös stbschäßen Mett § Ich sehe sticht ein, wie solches möglich gewesen wäre/und es würde nur ein Mittelweg zu treffen gewesen sein. Der Äbg. Scholze gi'eht selbst zu,, daß man für ersten Lösbrief habe 10 Thaler zahlen 'Müssen, und" der Hedretair Huschel t daß für die Obrigkeit das. Gunstgeld eine schöne Revenue" gewe sen ' sei. Ich kann daher 'die Rente nur in Bezug auf die unter a. und d. nahmhaft gemachte, Verpflichtung zu hoch fin den. Die, Petenten gestehen zu, daß sie das Recht ge habt hätten, zu fordern; sie hatten es aber nicht gefordert. Daraus würden eine Menge Prozesse und Unordnungen ent standen sein, auf welche Man nicht zurückkommen will. - Au ßerdem Ist die Oberlaüsitz nicht dabei detheUigt, sondern nur die Dörfer, die zur Stadt Zittau gehören. Der Abg. Scholze beruft sich auf die Städteordnung, aber mit Unrecht die Sradt ist etwas ganz Anderes als das Land. Der Äbg. v. Dieskau hat angeführt, von dem termmus a guv habe die Erbunterthänigkeit aufgehört. Ja wohl; aber nur unter der Boraussetzung, daß die Rente bezahlt werde. Es wird also, in sofern die Rente verweigert wird, Alles auf den alten Zustand zurückkommen. Ich kann mich daher nicht überzeugen, daß den Petitionen beigestimmt werden könne, und da sie die I. Kammer bereits abgeworfen hat, so sehe ich nicht ab, was selbst danw, wenn man dem Antrag der Deputation nichtbei- stimmt , der Erfolg sein solle. ' Königl. Commi ssair v. S ch a a r s ch m i d t: Auch der Staats regierung gehen sehr erhebliche Bedenken gegen den Antrag der Petenten bei; sie sind größtentheils von den geehrten Sprechern so treffend dargestellt worden, daß mir nur wenige Bemerkun gen übrig bleiben. Diese Bedenken würden schon dann zu er wägen sein, wenn es sich jetzt noch um die Frage handelte, ob unentgeldlich, oder gegen eine Rente die Erbunterthänigkeit auf gehoben werden solle. Sie würden auch dann vielleicht immer wieder zu dem Endresultate führen, zu dem man sich im Jahre 1832 gedrängt gesehen hat. Allein der Standpunkt hat sich seitdem entschieden dadurch geändert, daß im Jahre 1832 die Erbunterthänigkeit aufgehoben ü. durch ein verfassungsmäßig erlas senes Gesetz an die Stelle derselben eine durchgehend gleiche Rente dem betreffenden Interessenten aufgelegt worden ist. Es han delt sich Häher nicht eigentlich um eine Ablösung, da der Ge genstand bereits abgelöst ist, oder vielmehr der Gegenstand der Ablösung gesetzlich in Wegfall gebracht und eineRente dafür durch ein Gesetz aufgelegt worden ist. Allein es stehen auch einer Ver minderung der Rente, wie sie von mehreren Petenten, gefaßt wird, auf dem Wege der commissarischen Erörterungen erheb liche Schwierigkeiten entgegen. Es ist schon von mehreren ge ehrten Sprechern darauf aufmerksam gemacht worden, daß sehr viel auf die Lokalverhältnisse ankomme. Es würde daher, und das ist auch zu seiner Zeit von der Staatsregierung erwogen wor den, schwierig , ja fast unmöglich sein, eine passende Instruktion für die Ablösungscommissarien zuentwerfen. Gleichwohlmüßten doch entweder im Gesetz, oder wenigstens in der Instruktion die Grundsätze aufgestellt werden, nach welchen die Ablösungsrente ermittelt iv'erden-soll? Nun sind-aber, diessaktischen Verhältnisse welche dabei in Rücksicht gezogen werden müssen, Mehr verfehle den,' daß es unmöglich sein würde, eine gleich anwendbare In struktion für alle Lheile derD-berlausitz aufzustellen, und es müß ten vielleicht für manche ganzickleine'-Distrikte besondere Grund sätze aufgestellt werden. Der Abge.-Scholze hat zwar diß Hoff nung , es würde zu einer mühsamen, ins Detail gehenden com missarischen Erörterung nicht kommen, weil die meisten Ge meinden mit der größten Bereitwilligkeit sich über Pausch und Bogen vergleichen würden. -So begründet auch diese Hoffnung sein mag , so wird doch dadurch der Schwierigkeit nicht begegne^ .da, wenn einmal ein Gesetz gegeben ist, nach welchem commif- sarrsche Erörterung stattsindensoll, auch durch Gesetz oder In struktion Grundsätze vorgezeich'net werden müssen, die dann an- zuwendett sind, wenn es zu einem Vergleich über Pausch und Bögest nicht gebracht wird. Ein Hauptbedenken aber gegen den Antrag ist von dem Abg. 0. v. Mayer aufgestellt worden, und ich erlaube mir dazu noch einige Bemerkungen. Nämlich der ge ehrte Sprecher hat darauf, aufmerksam gemacht, daß wahrschein lich bei den meisten Gemeinden das Resultat einer commissarischen Erörterung die Erhöhung, und zwar eittenicht unbedeutende Erhö hung derNente seinwürde, und daßauch darum wahrscheinlich die Petition, welche vorliegt, von verhältnißmäßig sehr wenigen, und zwar nur solchen Gemeinden ausgegangen sei, welche umgekehrt eine Verminderung derRente'hoffen. .Wie könnte man aberjetzt, nachdem im Jahre 1832 ein Gesetz den Gemeinden und mehre ren Einzelnen eine bekannte mäßige Rente auflegte, nach Ver lauf von 6 bis 7 Jahren ihnen dieses wohlerworbene Recht wieder entziehen und eine gesetzliche Bestimmung erlassen, deren Erfolg der wäre, daß viele dieser Leute auf einmal mehr geben sollen? Ich glaube, dieses Bedenken ist wohl ganz durchschlagend und wird der besondern Erwägung der verehrten Kammer gewiß nicht entgehen. — Im Lauf der Diskussion, so wie in der Petition und in dem Deputations-Bericht ist erwähnt worden, daß meh rere Gutsherrschaften in der Oberlausitz sich neuerlich erlaubt ha ben sollten, Geldgefälle aufzulegen/ welche im Widerspruch mit ausdrücklichen Bestimmungen des Ablösungsgesetzes standen. Dem Ministerium ist davon Nichts bekannt, und es wäre zu wün schen, daß Lbatsachen der Art nicht in dieser Allgemeinheit, son dern ganz bestinMt angeführt würden, oder vielmehr, daß die auf diese Weise behandelten Interessenten auf ordnungsmäßigem Wege Beschwerde führten, damit Beschwerden solcher Art auf geeignete Weise abgeholfen werden könne. Als das Präsidium zur Abstimmung schreiten will, be merkt der Abg. Sachße.' Ich würde eine Trennung der Fragstel- lung beantragen, und zwar in der Art, daß auf den Antrag des gänzlichen Wegfalls der Erbunterthänigkeitsrente eine Frage gestellt werde. Diesem Anträge würde ich nicht beistim men, denn er geht zu weit; deshalb wünsche ich ihn ausgeschie den zu haben. Die zweite Frage würde dann auf den Satz der commissarischen Ermittelung über die Ablösung der Erb unterthänigkeit zu stellen sein.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder