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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 52.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192801004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 37 (8. September 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 52.1928 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis II
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1928) 53
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1928) 71
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1928) 89
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1928) 111
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1928) 131
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1928) 149
- AusgabeNr. 10 (3. März 1928) 167
- AusgabeNr. 11 (10. März 1928) 185
- AusgabeNr. 12 (17. März 1928) 203
- AusgabeNr. 13 (24. März 1928) 221
- AusgabeNr. 14 (31. März 1928) 239
- AusgabeNr. 15 (7. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (14. April 1928) 277
- AusgabeNr. 17 (21. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (28. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1928) 339
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1928) 357
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1928) 377
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 397
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1928) 417
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1928) 435
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1928) 455
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1928) 471
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1928) 489
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1928) 505
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1928) 525
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1928) 543
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1928) 559
- AusgabeNr. 32 (4. August 1928) 579
- AusgabeNr. 33 (11. August 1928) 599
- AusgabeNr. 34 (18. August 1928) 623
- AusgabeNr. 35 (25. August 1928) 643
- AusgabeNr. 36 (1. September 1928) 667
- AusgabeNr. 37 (8. September 1928) 683
- ArtikelQuer durch Berlin 683
- ArtikelDie Lehre an der Deutschen Uhrmacherschule (Fortsetzung zu Seite ... 685
- ArtikelVerchromung (Schluß zu Seite 581) 687
- ArtikelDer Unterschied zwischen Weich- und Hartlot 689
- ArtikelAntike Goldschmiede-Arbeiten in der Sammlung Schiller 690
- ArtikelBetrachtungen über die Pariser Uhren- und Bijouteriemode 692
- ArtikelVermischtes 692
- ArtikelUnterhaltung 694
- ArtikelHandels-Nachrichten 695
- ArtikelVereins-Nachrichten * Personalien 698
- ArtikelBriefkasten 700
- ArtikelPatent-Nachrichten 700
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 700
- AusgabeNr. 38 (15. September 1928) 701
- AusgabeNr. 39 (22. September 1928) 721
- AusgabeNr. 40 (29. September 1928) 741
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1928) 761
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1928) 779
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1928) 801
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1928) 821
- AusgabeNr. 45 (3. November 1928) 839
- AusgabeNr. 46 (10. November 1928) 859
- AusgabeNr. 47 (17. November 1928) 877
- AusgabeNr. 48 (24. November 1928) 897
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1928) 919
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1928) 939
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1928) 961
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1928) 979
- BandBand 52.1928 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 37 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 693 ■des W. O. G. statt, worauf die Mitglieder der bezeichneten Orga nisationen, die auch gern Gäste aus Kollegenkreisen bei ihren Tagungen begrüßen, heute schon hingewiesen seien. Am Sonntag, dem ersten Tage der Musterschau, findet abends wieder ein Be grüßungsabend zur Förderung angenehmer Geselligkeit statt, am Dienstag abend zu dem gleichen Zweck eine Tanzfestlichkeit. Am Montag werden voraussichtlich wichtige Vorträge zur Orien tierung in fachwirtschaftlichen Fragen stattfinden. Nachträgliches von der Reichstagung Die Uhren-Publikums-Ausstellung in Magde burg ist, wie wir der Tagespresse entnehmen, verlängert worden, und zwar soll sie bis zum 9. September geöffnet bleiben. Auch der Uhren film „Tausend kleine Rädchen" wird in dieser Zeit noch täglich vor geführt. Solchen Uhrmachern und ihren Angehörigen, welche die Ausstellung noch nicht gesehen, aber Gelegenheit haben, in dieser Zeit nach Magdeburg zu kommen, kann die Besichtigung .11 0 tOWltn, f\\ U f\ 10KIENZLE 2 « KlEKllE * nur dringend empfohlen werden, da sie auch für den Fachmann und seine Angehörigen außerordentlich interessant und geeignet ist, über viele Dinge Aufklärung zu geben. LustigeFiguren der verschiedensten Art waren in die Revue eingeflochten, welche die Magdeburger Kollegen ihren Gästen an läßlich der Reichstagung der deutschen Uhrmacher am Begrüßungs abend gewidmet hatten. Wir zeigen hier einige solche von Fabri kanten gestellte Figuren, zu denen uns die Abbildungen zur Ver fügung gestellt worden sind. Der Mietwert für eigengenutzte gewerbliche Räume ist kein Einkommen In der letzten Zeit haben die Finanzbehörden vielfach ver sucht, den Mielwert für eigenjienutzte gewerbliche Räume als Einkommen zu behandeln. Insbesondere trat dieser Fall dann ein, wenn ein Gewerbebetrieb mit einem Verlust abgeschlossen hatte. Zur Begründung ihres Vorgehens führten die in Frage kommenden Stellen an, daß die Nichtbezahlung einer Miete für den Steuerpflichtigen einen Vorteil darstelle, und daß er diesen Vorteil, genau wie bei einer Wohnung im eigenen Hause, ver steuern müsse. Dieser Ansicht hat sich jedoch der Reichsfinanz hof entgegengestellt. In einem Urteil vom 3, Januar 1928 •— IA 221/27 — sagt er nämlich folgendes: „Nutzt der Eigentümer Räume im eigenen Hause in seinem Gewerbebetriebe oder zu sonstiger selbständiger Berufstätigkeit, so begründet der Nutzungs wert für ihn keine Einkünfte. Das gilt auch dann, wenn er für das Einkommen aus dem Gewerbebetrieb oder der sonstigen Berufstätigkeit, innerhalb deren die Nutzung stattfindet, subjektiv steuerfrei ist.“ In der Begründung zu diesem Urteil führt der entscheidende 1. Senat sodann noch folgendes aus: ,,Die Vorschrift über die Nutzung einer Wohnung im eigenen Hause im § 38 Absatz 4 E.St.G. kommt dann nicht zur Anwendung, wenn es sich um eine Nutzung von Räumen handelt, die dem eigenen Be triebe zugute kommt, mag es sich um einen gewerblichen Betrieb oder um eine berufliche Tätigkeit anderer Art handeln. § 38 Absatz 4 E.St.G. betrifft nur die Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, d. h. zur Befriedigung eines Bedürfnisses des Steuerpflichtigen, das außerhalb der Zwecke der erwähnten Betriebe liegt. Gewerbliche und andere berufliche Betriebe dienen dem Erwerbe von Einkünften, die Nutzung einer Woh nung stellt dagegen Einkommensverbrauch dar oder steht einem solchen gleich. Zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses wird ein Aufwand erfordert, der beim Inhaber einer Mietwohnung regel mäßig aus dem Einkommen gedeckt werden muß. Der gleiche Aufwand wird bei der Wohnung im eigenen Hause durch die un mittelbare Nutzung des Hauses selbst gedeckt, und deshalb ist es gerechtfertigt, diese Nutzung als vorweggenommenen Verbrauch von Einkommenselementen zu behandeln. Grundsätzlich anders liegt es bei der Nutzung von Räumen, die innerhalb eines erst auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Betriebes erfolgt. Hier wird bei dem Benutzer gemieteter Räume durch die Zahlung des Mietzinses nicht etwa Einkommen verbraucht, sondern es werden Ausgaben geleistet, die als Werbungskosten den Gewinn mindern. Der Benutzer eigener Räume spart diese Werbungs kosten und erhöht damit seinen Gewinn, so daß in dem Ergebnis des Geschäftsbetriebes die Nutzung schon erfaßt wird. Es wäre also ganz ungerechtfertigt, die gleiche Ersparnis nochmals durch Besteuerung außerhalb der Gewinnbesteuerung zu erfassen.“ Wie aus dieser Entscheidung ganz klar und einwandfrei hervorgeht, rechnet also der Mietwert für eigengenutzte gewerb liche Räume niemals zum steuerpflichtigen Einkommen. Es ist demnach nicht statthaft, einen solchen Mietwert zur Besteuerung heranzuziehen. Dahingehende Versuche der Finanzbehörden sind durch Einlegung entsprechender Reklamationen zurück zuweisen. R. A. Das an die Ehefrau für ihre Tätigkeit im Geschäfte des Ehemannes gezahlte Entgelt ist bei der Ge werbesteuer abzugsfähig! Am 20, März 1928 hat das Preußische Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen VIII G.St. 191 27 ein Urteil gefällt, das für die in Preußen wohnhaften Uhrmacher, Juweliere und Optiker von weittragender Bedeutung ist. In diesem Urteil wird näm lich gesagt, daß ein der Ehefrau für ihre Mitarbeit im Geschäfte zugesichertes Gehalt bei Berechnung des der Gewerbesteuer zu grunde zu legenden Gewerbeertrages als Geschäftsunkosten ab gezogen werden darf. Voraussetzung ist nur, daß tatsächlich eine Vereinbarung bezüglich des Gehaltes besteht, daß also nicht nur Zuwendungen auf Grund der allgemeinen Unterhaltspflicht des Ehemannes vorliegen. Ferner ist Bedingung, daß die Ehefrau eine Steuerkarte besitzt, und daß, soweit dies notwendig ist, für sie Lohnsteuern gezahlt werden. Da nun im Uhrmacher-, Juwelier- und Optikergewerbe eine Mitarbeit der Ehefrau in sehr vielen Fällen stattfindet, so ist die vorstehende Entscheidung für diese Gewerbe von sehr großem Vorteile, denn sie gibt den Geschäftsinhabern die Möglichkeit, mit ihrer Ehefrau ein Gehalt zu vereinbaren, durch Kürzung dieses Gehaltes ihr Gewerbeeinkommen zu mindern und dadurch eine Ermäßigung der besonders drückenden Gewerbesteuerlast zu erreichen. Wohlgemerkt tritt dieser Vorteil aber nur bei der Gewerbesteuer ein. Bei der Einkommensteuer muß das der Frau gewährte Gehalt, da sie es aus einem dem Ehemanne nicht frem den Betriebe bezieht, dem sonstigen Einkommen des Ehemannes wieder hinzugerechnet werden. Hier ergibt sich also zum Schluß genau das gleiche Resultat, als wenn das Gehalt gar nicht erst gekürzt wird. Inwieweit die Entscheidung über den Rahmen der Gewerbe steuer hinaus noch bezüglich anderer rechtlicher Fragen Bedeu tung hat, läßt sich erst übersehen, wenn das Urteil in seinem genauen Wortlaute vorliegt. Alsdann läßt sich. auch erst sagen, ob der Rechtsstandpunkt des Preußischen Oberverwaltungs-
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