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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Betheiligten verbunden, die einheimische Hebamme wegen der ihr entzogenen Remuneration zu entschädigen. Ein ähnliches oder gleiches Verhältniß müßte rücksichtlich der Todtenbeschauer auch statthaben. Abg. Puttrlchr Es haben bereits die frühem Sprecher das gesagt, was ich äußern wollte, weil ich mich auf §. 5 beru fen wollte, wo steht: „Es bleibt jedoch den einzelnen Gemein den unbenommen, sich mit dem Todtenbeschauer über eine dem selben aus der Gemeindekasse auszusetzende feste Vergütung zu vereinigen." Ich glaube ebenfalls, sobald hier ein anderer Arzt beigezogen würde, so müßte, wenn eine solche Vereinigung statt gefunden hätte, demohngeachtet eine Entschädigung der Ge meinde bewilligt werden, von der Familie, die einen andern Arzt nimmt; anders könnte ich mir den Fall nicht erklären, sonst würden die Gemeinden in Nachtheil kommen, indem sie im Gan zen einen Accord mit dem Atzte abgeschlossen haben. Abg. Rahlenbeck: Ich wollte mir doch die Bemerkung erlauben, daß ich begierig bin, künftighin zu erfahren, wie es die Staatsregierung anzufangen hat, Todtenbeschauer anzu stellen, denen man mehr Vertrauen schenken kann, als approbir- ten Aerzten und Wundärzten, die doch ebenfalls das Vertrauen der Regierung genießen, und in die ich kein Mißtrauen zu setzen mich gedrungen fühle. Abg. Sahrer v. Sa.hr: Ich muß mich dagegen ausspre chen, daß man Seiten der Gemeinden aus den Armenkassen oder sonstigen Fonds Verwilligungen machte, und dieLodtenbeschauer oder Aerzte im Voraus besoldete. Gestern ist geltend gemacht worden, daß man diese Ausgaben nicht in Erwägung ziehen möchte, daß leicht an Schmäusen und andern Ungebührnissen bei vorfallenden Leichenbegängnissen gespart werden könne. Will man Ausgaben auf die Gemeinden werfen, so werden diese Miß bräuche nicht aufhören. Präsident v. Ha ässe: Diese Bemerkung würde zu §. 5. gehören. Abg. Scholze: Wer soll für die Armen bezahlen? Nie mand anders als die Ortsarmencasse. Es ist freilich gestern ge sagt worden, daß Schmäuse und Luxus bei Leichenbegängnissen vorkamen, dafür könnte der Todtenbeschauer bezahlt werden, dies ist wahr, gehört aber wohl niöht hierher, und wird auch in Zukunft Vorfällen , es kann auch wohl Niemandem dies verwei gert werden, vb auch die-Fabricate, die mit unter die Erde kom men, zu Grunde gehen, es werden wieder genug neue gemacht; dagegen ist nur zu bedauern, daß so viele Bretter dabei müssen verwüstet werden. Cs werden sich aber die Reichen nicht aus schließen, das Ihrige in der Gemeinde beizutragen zu Allem, was gezahlt wird. Es ist aber §. 5 nachgelassen, daß die Todten beschauer von der Gemeinde überhaupt gedungen werden kön nen. Wie dann die Gemeinden das Geld aufbringen wollen, das steht nicht hier, ist ihnen aber frei gelassen, auf welche Art sie dieses aufbringen wollen. Ich glaubte dies nur erwähnen zu müssen, weil die notorisch Armen immer aus der Gemeinde kaffe vertreten werden müssen. Abg. Hauswald: Dem, was der Abg. Scholze entgeg net hat, will ich noch hinzufügen, daß es nicht unbedingt noth- wendig ist, daß die Gebühr, welche derTodtenbeschauer bekommt, aus der Gemeindekasse entnommen werde, sondern es kann auch durch einen beliebigen rnväus aufgebracht werden von den Hin terlassenen der Verstorbenen. Es werden in der Regel di§ Ge- meinderäthe allemal besser zu beurtheilen wissen, wie viel einer oder der andere dazu beizutragen hat, als im Allgemeinen durch das Gesetz ausgedrückt werden kann. Präsident v. Haase: Ich bemerke nochmals, daß dieser Punkt eigentlich zu tz. 5 gehört; nur zur Motivirung des An trags kann er mit hierher gezogen werden. Abg. a. d. Winkel: Wenn gesagt worden ist, daß der Zweck des Gesetzes durch die in den Amendements vorgeschlagenen Einrichtungen wahrscheinlich verfehlt würde, so kann ich dem nicht beipflichten. Ich glaube, der Zweck des Gesetzes würde viel mehr dadurch weit eher erreicht werden. Was soll der Zweck des Gesetzes sein? Doch nur derjenige, daß entweder Niemand lebendig begraben werden kann, oder daß vielleicht heimlich be gangene Morde dadurch entdeckt werden können. Nun kann ich doch unmöglich glauben, daß ein auf dem Lande verpflichte ter, aller Kenntnisse entbehrenderTodtenbeschauer darüber besser würde urtheilen können, als ein Arzt. Also glaube ich, daß, wenn auch bei freiwilliger Zuziehung eines Arztes die Leiche von einem approbirten und verpflichteten Arzte untersucht wird, doch das Resultat, was sich durch dessen Zeugniß ergiebt, alle mal dem Zwecke Les Gesetzes entsprechender sein wird, als das Resultat, was aus dem von einem ländlichen Bewohner darüber ausgestellten Zeugniß hervorgehen kann. Abg. Häntzschel: Bereits bei der frühem Discussion, die über den gegenwärtigen Gesetzentwurfstattgefunden, Hatteich mir erlaubt, einen ähnlichen Antrag und zwar bei der §. 1 zu stellen, wohin er eigentlich gehörte. Durch das, was mir da mals von der hohen Staatsregierung, sowie vom Herrn Refe renten entgegnet worden ist, bin ich zu anderer Ueberzeugung gelangt und habe daher unterlassen, den Antrag, den ich da mals stellte, in der letzten Sitzung wieder aufzunehmen. Ich bin nun jetzt allerdings auch der Meinung, daß der Zweck des Gesetzes aufgehoben werden möchte, wenndemAntragdesHrn.Abg.a.d. Winkel entsprochen werden sollte. Indem es hiernächst Jedem unverwehrt ist, den Verstorbenen nach dem Tode auch noch von dem Arzte, der den Verstorbenen behandelte, untersuchen zu lassen, um darüber, daß der Tod wirklich eingetreten sei, Gewißheit zu erlangen, so wird wenigstens das, was ich mit meinem Anträge bezwecken wollte, erreicht, und ich werde daher jetzt gegen den Antrag stimmen. Königl. Commissar Kohlschütterr Ich habe zu dieser tz. zuvörderst in Bezug auf dasjenige, was im Deputationsbe-
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