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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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lichen Functionen stehen, und bei denen daher ganz besonders ein reger Sinn für öffentliche Ordnung und die Bereitwillig keit vorauszusetzen ist, für Aufrechthaltung derselben kräftigst mitzuwirken. Nur die Rücksicht auf den öffentlichen Dienst selbst hat diese Ausnahme geboten. Es soll Niemand seinem Dienste entzogen werden, wenn letzterer von der Art ist, daß er dadurch wesentlich benachtheiligt werden würde. Geht man von diesem Gesichtspunkte aus, so kann es auch nicht in das freie Ermessen des Beamten gesetzt werden, ob er Communal- gardist sein will oder nicht, sondern nur die kompetenten Be hörden können darüber Bestimmung treffen. Deshalb hat man sich Vorbehalten, diejenigen Beamten im Verordnungswege zu bezeichnen, welche eximirt werden sollen, damit nicht durch Widerwillen Einzelner oder durch irrige Ansicht der Unterbe hörden diese Ausnahme mißbräuchlich extendirt werde. Wenn aber einmal von der competenten Behörde ein Diener für einen solchen erklärt worden ist, dessen amtliche Stellung sich mit dem Communalgardendienste nicht vereinigt, so darf er auch nicht eintreten, selbst wenn er es wollte. Es wird daher diese Ausnahmebestimmung nothwendig unter §. 3 zu behalten sein, wenn nicht der Zweck derselben ganz verloren gehen soll. — Die dritte Ausnahme, welche Anfechtung gefunden hat, waren die Tagelöhner. (Herr Staatsminister v. Nostiz-Wallwitz tritt ein.) In dieser Beziehung ist bereits von dem Referenten dar auf aufmerksam gemacht worden, daß diese Ausnahme keines wegs neu ist. Das Regulativ von 1830 hatte diese Personen unter die facultativen Ausnahmen gefetzt. Allein man fand bald, daß es nicht ausreichend sei, und in der im Jahre 1832 be kannt gemachten Erläuterungsbestimmung sind sie unter die nothwendigemAusnahmen versetzt worden. Der Zweck hierbei ist unfehlbar der gewesen, daß man von der Communalgarde hat Leute abhalten wollen, denen die, dem Zwecke des Insti tutes nach, erforderliche äußere Unabhängigkeit und Selbst ständigkeit abgeht. Das Regulativ von 1830 stellte §. 3 an die Spitze, daß nur selbstständige Einwohnerder Städte zum Dienst verpflichtet sein sollen, und darunter konnte Man nicht diejenigen begreifen, die nach dem gewöhnlichen Sprach gebrauche unter Tagelöhner verstanden werden, kein bestimm tes Gewerbe haben, sondern heute hier und morgen dort ihrem Nahrungserwerbe durch Handarbeit nachgehen. Es sind nun hierbei drei verschiedene Vorschläge gemacht worden; 1) die Tagelöhner aus §. 3 wegzunehmen und unter die facultative Ausnahme in §. 4 mit aufzunehmen. Das war, wenn ich nicht irre, der Antrag des Abg. Klien. Nun, gegen diesen Vorschlag scheint allerdings die Erfahrung zu sprechen, die schon im Jahre 1832 zu dem Beschlüsse geführt hat, sie aus den facultativen unter die nothwendigen Ausnahmen zu ver setzen. Der zweite Vorschlag war der, die Exemtion zu be schränken auf diejenigen Tagelöhner, welche ansäßig sind; und ein dritter endlich, sich auf solche zu beschränken, die nicht Bürger sind. Sollte man überhaupt gemeint sein, in gegen wärtiger Beziehung für diese Klasse der städtischen Bewohner eine Aenderung zu beantragen, so würde es am wenigsten bedenklich sein, dem letztem Vorschläge den Vorzug zu geben, und die Ausnahme auf den Fall zu beschränken, wenn der Tagelöhner nicht Bürger ist. Denn das Bürger recht setzt entweder Ansäßigkeit oder Gewerbebetrieb voraus. Personen, die lediglich in die Klasse der Tagelöhner gehö ren, haben nach den Vorschriften der Städteordnung kein Recht auf Erlangung des Bürgerrechtes, wenn sie nicht an säßig werden; sondern es hängt von dem Beschluß der städti schen Behörden ab, ob es ihnen ertheilt werden soll, wenn sie darum ansuchen. Ist dies nun der Fall, daß ein Tagelöhner wegen Ansässigkeit oder aus andern Gründen das Bürgerrecht wirklich erlangt, so läßt sich wohl annehmen, daß Umstände vorliegen, die eine gewisse Garantie für die Selbst ständigkeit des Mannes gewähren und das Bedenken theil- weise beseitigen, was in der Abhängigkeit des Tagelöhners sich darbietet. Eine vierte Bemerkung trifft endlich die Ausnahme von der Ausnahme am Schluffe der tz. 3, wornach die unter a. und ll. erwähnten activen Militairs und Beamten mit Zustim mung und Genehmigung ihrer-Vorgesetzten zu Cvmmandanten der Communalgarde bestellt werden können. Es ist hiergegen der Einwand erhoben worden, daß, wenn dergleichen Beamte einmal nicht Communalgardisten sein könnten wegen ihres Dienstverhältnisses, sie auch kein Commando dabei übernehmen könnten. Allein es ist bereits von dem Abg. Schäffer sehr tref fend gezeigt worden, daß in Rücksicht auf das amtliche Verhält- niß ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Dienste in den Reihen der Communalgarde, und der Führung des Commando über sie statt findet und daß es wohl Fälle geben könne, wo es nicht nur unbedenklich, sondern sogar wünschenswerth ist, wenn einzelne Beamte, die unter 6. mit begriffen sind, das Commando der Communalgarde führen. Es wird auch nicht vorgeschrieben, daß es irgendwo geschehen soll, sondern es hangt überall von den örtlichen Verhältnissen ab, und von Zustimmung der vorge setzten Behörden. Wenn nun die örtlichen Verhältnisse es irgendwo wünschenswerth machen, daß eine Einrichtung dieser Art statt finde, und ein an sich eximirter Beamter das Vertrauen derjenigen, die die Commandantenstellen zu besetzen haben, dies falls genießt, er selbst mit seiner Wahl dazu einverstanden ist, und die vorgesetzte Dienstbehörde aus Rücksicht auf die Amts führung kein Bedenken dabei findet; dann ist in der That kein Grund abzusehen, warum man nicht ausnahmsweise das Com mando einem solchen Manne sollte überlassen können. Präsident v. Haase: Es haben sich ums Wort ange- meldct die Abgg. Klien, Meisel, Braun, Todt. Abg. Klien: Ich habe beide Amendements, das des Herrn Vicepräsidcnten und das des Herrn Secretair, aus den bereits von mir angegebenen Gründen nicht unterstützt, weil ich glaube, sie sind nicht allgemein genug gehalten, um eine ganze Klasseder Staatsbürger gegen dergleichen Sachen zu schützen. Wenn nämlich nur Angesessene in der tz. 3 stehen bleiben sollen, so trifft es allerdings noch immer nicht die Unangesessenen, unter denen es auch ordentliche Leute geben wird. Auf der andern Seite
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