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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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bisher exemt sein sollen. Es scheint mir im Interesse des In« stituts zu liegen, daß man hier eine Abänderung nicht eintreten lasse. Ich glaube, es wird mir wohl Niemand zutrauen, daß ich so an Standesvorurtheilen hänge, als ob ich für unzulässig anerkenne, daß ein Mann des ersten Ranges mit einem Tage löhner in einem Gliede stehe. Das gewiß nicht. Aber ich muß auch erwägen, ob, wenn ich dem Institute Nachtheile bringe, wenn eine solche Exemtion aufhört, ich den Tagelöh nern Vortheile gewähre, und ob in Rücksicht auf sie, von ihrem Standpunkte ausgenommen, die Vortheile nicht durch die Nachtheile überwogen werden. Aus diesen Rücksichten kann ich mich, so leid es mir auch thut, mit dem Amendement, was die Tagelöhner betrifft, nicht vereinigen. Präsident v. Haase: In Bezug auf die Ausnahme unter k. frage ich: Nimmt die Kammer den Antrag des Abg. Klien an, wornach die im Gesetzentwürfe aufgestellte Ausnahme der Tagelöhner hier wegfallen soll? — Wird mit 33 gegen 32 Stimmen verneint. — Präsident V. Haase: Vor Abstimmung über die Annahme der ß. 3 ist noch das Meisel'sche Amendement in Berathung zu nehmen. Der Abg. Meisel will nämlich, daß in dem Schluß sätze der §. 3 die Ausnahme „und wegfallen möge. Referent Eisen stuck: Man hat eine Exemtion wegen der Amtshauptleute eintreten lassen wollen. Nun, was bei den Amtshauptleuten angenommen wurde, kann auch für an dere Beamte wohl gelten. Ich glaube, es kann in mehr als ei nem Falle von Nutzen sein, wenn die Stelle des Commandan- ten der Communalgarde von einem verwaltet wird, der ein Staats- oder Communalamt, sei letzteres selbst das erste, be kleidet. Nachtheile hat es bis jetzt nicht gebracht. Ja, ich glaube, daß sehr häufig, wenn die Concurrenz stattsinden soll, etwas Vortheilhaftes sei, daß diejenigen, welche hier als zuläs sig angesehen werden sollen, in Concurrenz treten. Man kann in der That in einzelnen Städten in die Lage kommen, daß man keine Auswahl hat. Ist nun ein einzelner Mann da, von dem man glaubt, daß er fähig dazu sei, nun, so nimmt er das Amt an. Es ist besser, daß man eine Auswahl hat, und ich wünsche nicht, daß man die Concurrenz für diese Auswahl mindere, man möge vielmehr, um diese Concurrenz hervorzurufen, ein ähnliches Verhaltniß, was in Bezug auf die Amtshauptleute bestanden hat, noch ferner bestehen lassen. Präsidentv. Haase: Ich frage die Kammer, ob dieselbe das Amendement des Abg. Meisel annimmt, wornach die Worte: „und ä." ausfallen sollen? — Wird gegen 8 Stimmen verneint.— Präsident v. Haase: Ich frage jetzt: Nimmt die Kam mer §. 3 an, wie sie sich nach den dabei gefaßten Beschlüssen gestaltet hat? — Wird gegen I Stimme (Abg. Meisel) be- jaht.— Referent Eisenftu ck: §- 4 lautet: Z. 4. b. facultative. Personen, denen zwar keine Verbindlichkeit zum Dienste in der Communalgarde obliegt, de ren freiwilliger Eintritt aber zulässig ist, sind: ») diejenigen, die das 45. Lebensjahr überschritten haben und noch diensttüchtig sind; d) die bei Krankenanstalten, so wie zu Behandlung der Orts armen, angestellten Aerzte und Wundärzte; v) gemeine Berg - uud Hüttcnleute und die bei fiskalischen oder communlichen Gewerbsanstalten auf Tage- oder Wochenlohn angenommenen Arbeiter; ä) Personen, die als Privatossicianten, Hauslehrer, Commis, Schreiber, Gesellen, Fabrikarbeiter oder sonstige Gewerbs- gehülfen mit ihrem Nahrungsstande von einzelnen Privat personen oder Gesellschaften dergestalt abhängig sind, daß sie denselben ihre ganze Zeit und Lhatigkeit zu widmen haben unddafür ihren Lebensunterhalt von ihnen beziehen; e) Alle, die auf Akademien, Seminarien und Schulen, Be hufs ihrer Ausbildung, sich befinden; lk) Fremde, sowohl Inländer als Ausländer, die nur zeit weilig in der Stadt sich aufhalten; §) Personen, die fortwährend in einem solchen körperlichen Zustande sich befinden, daß sie den mit dem Communal- gardendienste verbundenen Beschwerden ohne wesentlichem Nachtheil für ihre Gesundheit sich nicht unterziehen können. Zum freiwilligen Eintritt der sub e, ä, u und k erwähn-' ten Personen ist übrigens die Genehmigung des Commu- nalgardenausschusses und bei denen unter ä und e insbe sondere noch erforderlich, daß sie ss) entweder Inländer sind, oder sich bereits 3 Jahre in der Stadt aufgehalren haben, und bb) die Einwilligung ihrer Principale und Meister oder der betreffenden Institutsdirektoren, so wie deren Zeugniß über ihr Wohlverhalten, beibringen. Die Motiven sagen: Unter den in §. 4 vorgenommenen Abänderungen rück sichtlich der blos facultativen Exemtionen gründet sich die sub a. auf die Verordnung vom 6. December 1837 und in Betreff der «ub b. ist zu gedenken, daß von einer großen Anzahl Aerzte auf Befreiung dieser Berufsklasse vom Communalgardendienste angetragen worden ist, indem sie die Unverträglichkeit desselben mit der ärztlichen Wirksamkeit nachzuweisen gesucht haben. Hat man nun auch die dafür aufgestellten Gründe nicht erheb lich genug finden können, um eine Freilassung des ärztlichen Personals überhaupt eintreten zu lassen, so ist doch in Ansehung der bei Krankenanstalten und zu Behandlung der Drtsarmen angestellten Aerzte eine Ausnahme um deswillen für nüthig er kannt worden, weil'die hier in Frage kommenden Kranken an den ihnen zugewiesenen Arzt gebunden sind, und es bedenklich ist, die sofortige Erlangung desselben in repentinen Fällen durch den Communalgardendienst zu erschweren. Zu e. Die Zuziehung der Berg - und Hüttenleute zur Communalgarde ist, wie die Erfahrung gezeigt hat, mit dem Werksbetriebe und den auf den Nahrungsstand dieser Leute zu nehmenden Rücksichten schwer zu vereinigen. Sie sind des halb in einer der Bergstädte gleich anfangs auf Grund des Schlußsatzes von §.5 des Regulativs, für frei erklärt worden. Anderwärts, wo dies nicht geschehen, haben sich ebendie ob angedeuteten Bedenken durch mehrfach entstandene Unzuträg lichkeiten bestätigt. Darum hat es rathsam erscheinen müssen, der fraglichen Arbeiterklasse durchgängig wenigstens eine fakul tative Befreiung zuzugestehen. Die nämlichen Rücksichten tre ten übrigens bei den für andere fiskalische oder cvmmunliche Gewerbsanstalten angenommenen Arbeiter ein, während die
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