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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1839/40,2.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028230Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028230Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028230Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839/40
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 91
- Protokoll9. Sitzung 107
- Protokoll10. Sitzung 115
- Protokoll11. Sitzung 131
- Protokoll12. Sitzung 147
- Protokoll13. Sitzung 165
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 193
- Protokoll16. Sitzung 209
- Protokoll17. Sitzung 225
- Protokoll18. Sitzung 237
- Protokoll19. Sitzung 257
- Protokoll20. Sitzung 273
- Protokoll21. Sitzung 289
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 321
- Protokoll24. Sitzung 339
- Protokoll25. Sitzung 351
- Protokoll26. Sitzung 367
- Protokoll27. Sitzung 391
- Protokoll28. Sitzung 403
- Protokoll29. Sitzung 419
- Protokoll30. Sitzung 443
- Protokoll31. Sitzung 455
- Protokoll32. Sitzung 481
- Protokoll33. Sitzung 495
- Protokoll34. Sitzung 513
- Protokoll35. Sitzung 539
- Protokoll36. Sitzung 571
- Protokoll37. Sitzung 587
- Protokoll38. Sitzung 601
- Protokoll39. Sitzung 625
- Protokoll40. Sitzung 647
- Protokoll41. Sitzung 663
- Protokoll42. Sitzung 685
- Protokoll43. Sitzung 705
- Protokoll44. Sitzung 729
- Protokoll45. Sitzung 757
- Protokoll46. Sitzung 785
- Protokoll47. Sitzung 809
- Protokoll48. Sitzung 829
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 861
- Protokoll51. Sitzung 887
- Protokoll52. Sitzung 909
- Protokoll53. Sitzung 931
- Protokoll54. Sitzung 947
- Protokoll55. Sitzung 975
- Protokoll56. Sitzung 987
- Protokoll57. Sitzung 1019
- Protokoll58. Sitzung 1039
- Protokoll59. Sitzung 1063
- Protokoll60. Sitzung 1087
- Protokoll61. Sitzung 1111
- Protokoll62. Sitzung 1135
- Protokoll63. Sitzung 1159
- Protokoll64. Sitzung 1195
- Protokoll65. Sitzung 1219
- Protokoll66. Sitzung 1245
- Protokoll67. Sitzung 1261
- Protokoll68. Sitzung 1285
- Protokoll69. Sitzung 1303
- Protokoll70. Sitzung 1325
- Protokoll71. Sitzung 1353
- Protokoll72. Sitzung 1377
- Protokoll73. Sitzung 1393
- Protokoll74. Sitzung 1407
- Protokoll75. Sitzung 1423
- Protokoll76. Sitzung 1443
- Protokoll77. Sitzung 1467
- Protokoll78. Sitzung 1499
- Protokoll79. Sitzung 1515
- Protokoll80. Sitzung 1535
- Protokoll81. Sitzung 1565
- Protokoll82. Sitzung 1589
- Protokoll83. Sitzung 1611
- Protokoll84. Sitzung 1635
- Protokoll85. Sitzung 1667
- Protokoll86. Sitzung 1701
- Protokoll87. Sitzung 1729
- Protokoll88. Sitzung 1753
- Protokoll89. Sitzung 1777
- Protokoll90. Sitzung 1809
- Protokoll91. Sitzung 1823
- Protokoll92. Sitzung 1847
- Protokoll93. Sitzung 1863
- Protokoll94. Sitzung 1911
- Protokoll95. Sitzung 1935
- Protokoll96. Sitzung 1965
- Protokoll97. Sitzung 1987
- Protokoll98. Sitzung 2003
- Protokoll99. Sitzung 2037
- Protokoll100. Sitzung 2069
- Protokoll101. Sitzung 2105
- Protokoll102. Sitzung 2125
- Protokoll103. Sitzung 2157
- Protokoll104. Sitzung 2173
- Protokoll105. Sitzung 2191
- Protokoll106. Sitzung 2211
- Protokoll107. Sitzung 2235
- Protokoll108. Sitzung 2255
- Protokoll109. Sitzung 2275
- Protokoll110. Sitzung 2299
- Protokoll111. Sitzung 2323
- Protokoll112. Sitzung 2347
- Protokoll113. Sitzung 2371
- Protokoll114. Sitzung 2395
- Protokoll115. Sitzung 2419
- Protokoll116. Sitzung 2439
- Protokoll117. Sitzung 2459
- Protokoll118. Sitzung 2479
- BandBand 1839/40,1/2 -
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beiPrivatwerken beschäftigten von der gleich nachfolgenden Aus nahmebestimmung sub <1. betroffen werden. Dieser Satz enthält nämlich nur eine nach den Ergebnissen der bisherigen Erfahrung vor genommene Modifikation der in §. 5 lit. v. des Regulativs aufgestellten Exemtion, wobei man zu Abschneidung vielfach versuchter mißbräuchlicher Extensionen, eine schärfere Grenzbe zeichnung durch das Erforderns ausschließlicher Widmung und dießfallsigen Nahrungserwerbes räthlich gefunden hat. Die Ausnahme sub e., die im Regulative unter der vorigen mit begriffen war, scheint sich bei der Verschiedenheit des Exemtionsgrundes zur besondern Aufstellung zu eignen und ist durch ausdrückliche Erwähnung der Seminarien vervollständigt worden. Nun beschränkte zwar das Regulativ sämmtliche Befreiungen sub v. — (hier ä. und e.)—auf den Fall, wenn die fraglichen In dividuen nicht durch wesentlichen Aufenthalt und eignen Haus halt zu den Verpflichteten gehören. Schon die Erläuterung von 1832 hat dies abgeändert unv Ansässigkeit oder Bürger recht als Gründe substituirt, aus welchen die Exemtion wegfallen soll. Allein auch diese Momente haben sich nicht als zuläng lich bewährt. Ist nämlich die Motive der Ausnahme sub ä. in der Abhängigkeit dieser Personen von fremdem Privatwillen zu suchen, vermöge deren sie nicht nach eigner Bestimmung über ihre Zeit verfügen können, so wird dieselbe auch dann nicht un bedingt ausgeschlossen, wenn dergleichen Individuen zufällig nebenbei im Besitze eines Grundstücks oder des Bürgerrechts sich befinden. Za es sind Fälle vorgekommen, wo durch die größere Strenge der bisherigen Vorschrift der Nahrungsstand einzelner Personen dieser Klaffe wesentlich gefährdet worden ist, indem manche Brotherren die Zuziehung ihrer Angehörigen zur Communalgarde als Benachtheiligung ihrer selbst ange sehen-und sich dadurch bestimmt gefühlt haben, sie zu entlassen. Man hat es daher für folgerichtig halten müssen, zumal bei der erfolgten genauernBezeichnung desAbhängigkeitsverhältnifses, von jeder weitern Beschränkung der Ausnahme ebenso abzu sehen, wie es auch in Rücksicht der Dienstboten Z. 3 lit. e. der Fall gewesen ist Zu k. Zn Ansehung der Fremden fügt das Regulativ §. 5 lit. 6. den Zusatz bei: „welche als Privatleute in der Stadt leben." Da jedoch der Aufenthalt Fremder auch einen öffent lichen Zweck haben und ebenso unter gewissen Voraussetzungen in wesentlichen Wohnsitz übergehen kann, hat man es vorgezo gen , die nähere Bezeichnung auf den temporairen Aufenthalt im Gegensätze wirklicher Niederlassung zu setzen. Zu g. Außer der tz, 3 lit. b. bereits erwähnten, geistigen oder körperlichen Untüchtigkeit, die als Grund einer nothwendi- gen Exemtion aufzuführen gewesen, giebt es ohne Zweifel noch eine Menge permanenter Krankheitszustände, die zwar nicht als absolutes Hinderniß des Communalgardendienstes zu be trachten, aber doch von der Beschaffenheit sind, daß durch die mit dem letztem verbundenen Anstrengungen und Expositionen Leben Gnd Gesundheit des Mannes wesentlich bedrobt wird. Eine solche relative Dienstunfähigkeit läßt sich unter derFassung des Regulativs §. 4 lit. k. mit verstehen. Weil sie aber ge wöhnlich nicht äußerlich erkennbar und ihre Beurtheilung le diglich von subjektiven auf ärztlichem Ermessen beruhenden Umständen abhängig ist, so daß sie nicht Amtshalber, sondern nur auf besonderes Ansuchen und beigebrachte Bescheinigung berücksichtigt werden kann, ist es richtiger, sie unter den blos fa kultativen Befreiungsgründen besonders aufzuführen. Der übrige Inhalt der §. entspricht dem Regulative, und II. 91. der Schlußsatz von Z. 5 des letztem hat, als eine blos transito rische Bestimmung, bereits seine Erledigung gefunden. DerBericht der Deputation enthält Folgendes: Zu §. 4. Unter I>. sollen die Befreiung in Anspruch neh men können die bei Krankenanstalten, sowie zu Behandlung der Orts armen angestellten Aerzte und Wundärzte. Die Deputation fand keinen ausreichenden Grund, aus welchem die Armenärzte vor anderen Aerzten sollten bevor zugt werden. Ein Zweig der Armenpflege ist auch die Fürsorge für ärztliche Behandlung erkrankender Armer, und diese kann bewirkt werden entweder dadurch, daß für die bei Armen vorkommenden Krankheitsfälle, wenn sie sich ereignen, je desmal einen Arzt verwendet und aus communlichen Kas sen die Vergütung ihm verabreicht, oder daß ein Armen arzt mit festem Gehalt angestellt wird, oder nach Größe der Stadt und des Bedürfnisses auch mehre Armenärzte angestellt werden. Nun ist in der That nicht abzusehen, warum derar tige Armenärzte eine Bevorzugung vor anderen Aerzten sollen können in Anspruch nehmen und sollte bei ihnen es von ihrem freien Entschluß abhangen, ob sie beitreten wollten oder nicht, so müßte man allen Aerzten und Wundärzten gleiche Berechti gung zugestehen. Aus diesen Gründen nun beantragt die Deputation nachstehende Fassung: ,,b) die bei Kranken- und anderen öffentlichen Anstalten an gestellten Aerzte und Wundärzte". Bei K. gelangte die Deputation zu keinem gemeinsa men Beschluß, indem die Majorität für die Beibehaltung, die Minorität, die jedoch aus dem Referenten allein bestand, für den Wegfall sich entschied. Die Majorität fand in der Bestimmung des Entwurfs hier keine wesentliche Abänderung des Bestehenden, wohl aber eine zweckmäßige Erläuterung. In dem Regulativ von 1830 sind als nicht zulässig zur Communalgarde tz. 4 erklärt ,,k) Personen, deren körperliche Beschaffenheit oder Gesund heitszustand die Theilnahme daran nicht gestattet. Zn Zweifelsfällen bedarf es der Versicherung des behaupteten Gesundheitshindcrnisses mittelst Handschlags an den Vor sitzenden des Communalgardenausschusses und der Bestä tigung zweier Mitglieder der Communalgarde." Wenn nun in dem vorgelegten Entwurf H. 3 unter die nothwendigen Ausnahmen gestellt sind „Personen, deren geistiger Zustand oder körperliche Be schaffenheit sie zum Dienste in der Communalgarde un tüchtig macht", und dagegen unter facultativc Ausnahmen „Personen, die fortwährend in einem solchen körperlichen Zustande sich befinden, daß sie den mit dem Communal- gardendienste verbundenen Beschwerden ohne wesentlichem Nachtheil für ihre Gesundheit sich nicht unterziehen können", die Ausmittelung aber nach tz. 5 unter 3 auf das Gutachten des Bezirksarztes oder eines verpflichteten Arztes erster Klasse ge stelltist, so fand die Majorität eine größere Garantie darin, als sie in obiger Bestimmung des Regulativs geboten ist. Der Referent konnte diese Ansicht aber nicht theilen, da er mit dem Begriff einer gleichsam facultativen Untüchtigkeit sich nicht befreunden konnte, vielmehr schwebte ihm die einfache Al ternative vor: 3*
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