161 dei frei reu end in 'iss ng vei Bericht de der ersten Deputation der ersten Kammer iiber das Königliche Decret Nr. 22, die mit Frankreich und Belgien abgeschlossenen Verträge wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte au Werken der Literatur uud Kunst betreffend; Eingegangen den 31. Januar 1867. (Königliches Decret, Landt.-Acten, I. Abth. S. 307 flg. Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer, Landt.-Acten, Beil, zur III. Abth. S. 183 flg. Protokolle derselben vom 18. Januar 1867. Mittheilungcn derselben S. 483 flg.) Uns dem außerordentlichen Landtag 1862 wurde der Ständversammlung unter andern der Entwurf einer Uebereinkunft mit Frankreich wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vor- gelegt, (Landt.-Acten von 1862, I. Abth. S. 147 flg. und S. 179 flg.) welche Preußen unter Vorbehalt des Beitritts der übrigen Zollvereinsstaaten mit Frankreich getroffen, und deren Annahme von Seiten aller Zollvereinsstaaten Frankreich als unerläßliche Bedingung für das Zustandekommen der sämmtlichen damals schwebenden Verträge zu Förderung des Verkehrs mit dem Zollverein ausgestellt hatte. Die Ständeversammlung ertheilte ihre verfassungsmäßige Zustimmung zu diesem Vertrag, indem sie gleichzeitig der hohen Staatsregierung eine Mehrzahl mschlagender Wünsche vortrug. (Landt.-Acten von 1862, I. Abth. S. 209 flg., bef. S. 214 flg.) Beilage zur zweiten Abteilung, 26 1. Band.