S27 psf. Bericht der zweiten Deputation der ersten Kammer Uber das Königliche Decret Nr. 95, die veränderte Erhebung des Wechselstempels betreffend. Eingegangen den 10. März 1868. (Königt. Decret, Landt.-Acten, I- Abth. 3. Bd., S. 517 flg. Bericht der zweiten Kammer, Landt.-Actcn, Beil, zur III. Abth. 3. Bd., S. 219 flg. Protokoll und Mittheilungen derselben vom 24. Februar 1868). Hevor die Deputation zur Berathung des obgedachteu Königlichen Decrets ver schütt, hat sie die auf Ablehnung des vorgelegten Gesetzentwurfs gerichteten Peti tionen einer eingehenden Prüfung unterworfen, welche auf Seite 223 flg. de« jenseitigen Berichts, sowie Seite 2344 der Landtagsmittheilungen der zweite» Kammer verzeichnet und beurtheilt sind, und zu deneu eine unter die Kammer Mitglieder vertheilte, an das Königliche Ministerium des Jnuern gerichtete Eingabe der Handelskammer zu Leipzig, 0. (l. 10. Februar 1868, neuerdings hinzu- getreten ist. Hierbei hatte sie den Eingaben der Handelskammern in dieser An gelegenheit um so mehr Beachtung zu schenken, als es nach den Erklärungen des Herm Finanzministers in der zweiten Kammer (vergl. Landt.-Mittheilungen S. 2350 und 2361) nicht thunlich gewesen ist, die Handelskammern vor Bearbeitung deö fraglichen Gesetzentwurfs mit ihrem Gutachten zu hören. Die Deputation hat sich nach reiflicher Erwägung für Einführung des Vechselstempels entschieden, theils weil damit nur, im Stempelmaudatc vom I I. Januar 1819 enthaltene, ihren früheren Umfang weit überstiegene Aus nahmestellungen beseitigt werden, theils weil diese Steuer bereits in Deutschland, namentlich in Nachbarländern (vergl. S. 242 flg. des jenseitigen Berichts) besteht, auch früher in Leipzig ohne erhebliche Nachtheile für den Handelsstand ein geführt gewesen ist, theils weil durch die in der zweiten Kammer unter Zustimm ung der Königlichen Staatsregierung beschlossene, ganz im Einklänge mit der Beilage zur zweiten Abtheilung, vz 1. Baud.