r. Bericht der zweiten Deputation der ersten Kammer über das Kömqliche Decret vom 16. November 1866 (Nr. 10), die aus den Domamettfonds mrd die Verättdermigett rücksichtlich des Staats gutes bezüglichen Nachweisungen betreffend. Eingegangen den 3. Januar 1867. (König!. Decret, Landt.-Acten I. Abth. S. 207 flg.) Die Verfassungsurknnde enthält im 8 18 die Bestimmung, daß das Staatsgut stets in seinen wesentlichen Bestandthcilen zu erhalten ist und daher ohne Ein- , willigung der Stände weder durch Veräußerungen vermindert, noch mit Schulden oder anderen Lasten beschwert werden kann, und schreibt gleichzeitig vor, daß den Ständen bei jedein ordentlichen Landtage nachzuweisen ist, was seit dem letztvor herigen vom Staatsgute veräußert, warum die Veräußerung bewirkt, was dabei erlangt und in welcher Maße das erlangte Kanfgeld vorschriftmäßig angewendet worden. In Gemäßheit dieser Verfassungsvorschrift hat nun die Königliche Staats regierung nicht nur nach Answeis des Königlichen Decrets vom 16. November dieses Jahres der gegenwärtigen ordentlichen Ständeversammlung unter 0. eine an die früheren diesfallsigen Nachweisungen sich anschließende summarische Ueber- sicht der Einnahmen nud Ausgaben beim Domainenfonds in den Jahren 1863 bis mit 1865 vorgelegt, sondern auch ausführliche tabellarische Zusammenstellungen über das in diesem Zeiträume mit Allerhöchster Genehmigung veräußerte und beziehendlich erworbene Staatsgut mitgetheilt. Diese Specialübersichten, in welchen bezüglich jedes einzelnen Veräußernngs- und Erwerbungsfalles der ver fassungsmäßige Nachweis gegeben ist, liegen unter und 0. in der Canzlei zur . Einsicht bereit. Die unterzeichnete Deputation aber hat die Hauptergebnisse der Beilage zur zweiten Abtheilung, g 1. Band.