<! 'I 'I Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer über den Entwurf eines Gesetzes zu Abänderung mehrerer Bestimmungen des Gewerbegesetzes. Eingegangen den 25. April 1868. (Königl. Decret, Landt.-Acten, I. Abth. 3. Bd., S. 413 flg. Bericht der zweiten Kammer, Landt.-Acten, Beil, zur III. Abth. 3. Bd., S. 179 flg. Protokolle und Mittheilungen derselben vom 11. und 12. Februar 1868.) Der vorliegende Gesetzentwurf, welcher in der zweiten Kammer mit wenigen Ab änderungen bereits Annahme gefunden hat, ist von der unterzeichneten Deputation in Berathung gezogen worden und letztere wird denselben der Kammer gleichfalls zur Annahme empfehlen. Die Deputation ist hierbei von den nämlichen Erwäg ungen geleitet worden, welche in den Regieruugsmotiven und in dem jenseitigen sehr eingehenden Berichte enthalten sind. Sie unterläßt es daher, ihr Gutachten ausführlich zu begründen, bezieht sich vielmehr insoweit auf die Motiven und den Bericht der zweiten Kammer. Nur eine einzige Bemerkung sei ihr gestattet. Es könnte befremdend erscheinen, daß die Regierung auf gewerblichem Gebiete selbstständig gesetzgeberisch vorgeht, während doch, wie bekannt, die Gewerbegesetz- gcbung dem Norddeutschen Bunde Vorbehalten ist und man sich jetzt beim Bundes- rathe sowohl, wie beim Reichstage mit diesem Gegenstände beschäftigt. Allein dieseni Bedenken wird durch die hierüber iu den Motiven enthaltene Auseinander setzung vollständig begegnet. Der Entwurf hat zunächst nur solche Bestimmungen des Gewerbegesetzes abgeäudert, welche schon jetzt in Folge der Norddeutschen Bundesgesetzgebung durch das Freizügigkeitsgesetz, durch Aufhebung früherer Bun desbeschlüsse über die Presse, durch Freigebung des Salzverkaufs u. s. w. ihre Haltbarkeit verloren haben und deren Abänderung daher unerwartet des Bundes gewerbegesetzes nothwendig ist. Wenn der Entwurf bei dieser Gelegenheit noch einen Schritt weiter gegangen ist und noch einige andere Abänderungen in Vor- Beilagr zur zweiten Abtheilung, 1 1 4 U Band.