172 behörde getroffenen Einrichtung und Unterhaltung von Kasernen, Massen quartieren, militärischen Dienstlocalitäten, Stallungen, Verkehrsanstalten und dergleichen, insoweit nicht für Benutzung derselben nach § 3 Ver gütung gewährt wird, 7. die von Sächsischen Staatsbehörden zu Bestreitung von Kriegsleistungen ausgeschriebenen oder von feindlichen Truppenführern erhobenen Geld leistungen, soweit letztere nicht von anderer Seite zur Erstattung gekommen sind oder kommen werden. Die unterzeichnete Deputation erlaubt sich Folgendes zu bemerken: Bereits oben ist ausgesprochen worden, daß das vorliegende Gesetz kein Gesetz sein soll, welches die unbedingte allgemeine Ersatzleistungspflicht des Staats be züglich der Kriegslasten und Schäden ausspricht; sowie daher im § 1 bestimmt ist, daß sich das Gesetz nur auf die vorjährigen Kriegslasten und Schäden be zieht, so sind im § 2 diese Lasten und Schäden, welche zur Vergütung gelangen sollen, näher bezeichnet. Die unterzeichnete Deputation ist mit der Staatsregier ung und der Deputation der jenseitigen Kammer völlig einverstanden, daß diese nähere Bezeichnung erfolge; weiter zu gehen und alle im vorjährigen Kriege ent- j standenen Schäden und Lasten als solche zu bezeichnen, für welche der Staat Vergütung zu leisten habe, würde ganz unabsehbare Schwierigkeiten für die Aus führung haben und theilweise aus denselben Gründen bedenklich sein, aus welchen ! die Erlassung eines ganz allgemeinen, die Uebertragung der Kriegslasten betreffenden ! Gesetzes unräthlich erscheint. Auch im Jahre 1807 hat mau durch das in Folge > des Generale vom 6. November 1807 (Ood. ^.UA. 6. III. IV 1 p. 13) unterm 14.December 1807 (Md. p. 625 flg.) erlassene Regulativ die Kriegs- i lasten bezeichnet, welche zu einer Vergütung geeignet haben anerkannt werden sollen. Hiernach ist daher nach Ansicht der Deputation zunächst zu prüfen, ob § 2 mit den jenseits beschlossenen Abänderungen alle diejenigen Leistungen und Verluste enthält, deren Vergütung Billigkeitsrücksichten gebieten. Nach Ansicht der unterzeichneten Deputation ist dies der Fall, und sie hat keine Veranlassung gefunden, Ergänzungen ihrerseits zu beantragen oder die auf solche gerichteten, weiter unten zu erwähnenden Anträge zu bevorworten. Zur Erläuterung der einzelnen Punkte des § 2 gestattet sie sich Folgendes zu bemerken: Zu Punkt 1. Unter Naturalverpflegung ist auch das gewährte Quartier und unter Fütter ung der Pferde die gewährte Stallung zu verstehen.