181 Unter Bezugnahme auf den jenseitigen Bericht, Seite 179, und die hierüber von dem Vertreter der Staatsregierung bei der Verhandlung hierüber in der zweiten Kammer nach Seite 478 der Mittheilungen der zweiten Kammer ab gegebenen Erläuterungen beantragt die unterzeichnete Deputation, dem jenseitigen Beschlusse beizutreten. § 4 hat die jenseitige Kammer unverändert angenommen; indem die unterzeichnete Deputation gleichfalls die unveränderte Annahme dieses Paragraphen Seiten der ersten Kammer empfiehlt, findet sie zugleich keine ausreichende Veranlassung, dem in dem Berichte der zweiten Deputation der zweiten Kammer niedergelegten Wunsche, daß die Regierung die im Verordnungswege festzustellende Präklusivfrist so kurz als möglich stelle, besonderen Ausdruck zu geben. Die unterzeichnete Deputation hegt das Vertrauen, daß die Regierung ohnedem bemüht sein werde, das Vergütungsgeschäft möglichst rasch abzuwickeln, bei der zu stellenden Präclusiv- frist aber auch mit Rücksicht darauf nehmen werde, daß, da innerhalb der Frist auch die Nachweise für die angemeldeten Ansprüche beizubringen sind, den Be helligten angemessene Zeit zu deren Beibringung bleibt. Zu 8 5 Die Bestimmungen im § 5 enipfehlen sich sowohl im Interesse einer mög lichst einheitlichen und gleichmäßigen Behandlung des Gegenstandes, wie in den Motiven bemerkt, als auch im Interesse einer baldigen Erledigung des Vergütungs- zeschäfts, sobald die Ausführung dieser Bestimmungen in zweckmäßiger Weise ge schieht. Die Deputation ist, daß dies geschieht, nach den von dem Königlichen Herrn Commissar über die hierunter vorwaltenden Absichten zu Folge des Be richts der jenseitigen Deputation zu § 179 gegebenen Andeutungen überzeugt, und es wird nach ihrer Ansicht die Feststellung der angemeldeten Ansprüche in Kürze und in einer dem Gesetz entsprechenden Weise um so eher erfolgen, je mehr zur Feststellung in den einzelnen Orten oder Amtsbezirken sachkundige Bewohner derselben herangezogen werden und, wo es zweckmäßig erscheint, das Liquida tionsgeschäft in der untersten Instanz überhaupt in deren Hände gelegt werde. Die Deputation empfiehlt deshalb § 5 zur unveränderten Annahme. Zu 8 6 ist erläuterungsweise hinzuzufügen, daß die Auszahlung der festgestellten Vergüt ungen nach der Absicht der Staatsregierung in baarem Gelde erfolgen soll. Im Uebrigen bietet der Deputation 8 6 eben so wenig, wie die folgenden