218 Beilage. An die hohe erste Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen. Sicherem Vernehmen nach legt die Königliche hohe Staatsregierung den gegenwärtig versammelten Ständen ein neues Wahlgesetz vor. Ist dies der Fach so erklärt dieselbe damit selbst, daß sie die dermalige Landesvertretung in ihrer Zusammensetzung nicht mehr den Forderungen der Zeit entsprechend erachte. W einfache Conscquenz ergiebt sich aus dieser Thatsache für mich, daß die Thätigkeit der jetzt versammelten Stände nur auf das nothwendigste Maß sich erstrecken dürfe. Demgemäß stelle ich den Antrag: Die hohe Kammer wolle beschließen, bei der hohen Staatsregierung zu beantragen: 1. daß die Gesetzgebungsarbeiten der gegenwärtigen Ständeversammlung nur auf die Berathung und Verabschiedung des neuen Wahlgesetzes und — um den ungestörten Fortgang der Staatsverwaltung sicher zu stellen — des Gesetzes über die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben für das Jahr 1868 beschränkt, 2. die Ständeversammlung aber nach Erledigung dieser Gegenstände aufgelöst und sodann ans Grund des neuen Wahlgesetzes eine neue Landesvertretung einberufen und dieser die bereits cin- gegangenen und noch beabsichtigten Gesetzvorlagen gemacht werden. Da sich nicht verkennen läßt, daß die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes auch auf unsere Landesgesetzgebung rnckwirken muß und daß die deshalb vorzu nehmenden Veränderungen der letzteren keinen Aufschub erleiden, so beantrage ich weiter: 3. der Königlichen hohen Staatsregierung die Ermächtigung zu ertheilen, daß dieselbe mit dem Vorbehalte künftiger Zustimmung der nächsten einzuberufenden Landesvertretung im Verordnungswege diejenigen Bestimmungen treffe, welche in Gemäßheit der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes nothwendig sind. Endlich bitte ich: 4. diese meine Anträge seiner Zeit noch an die hohe zweite Kammer abzugeben. Dresden, den 1. November 1867. vr. Koch,