714 den § 11 des Entwurfs abzulehuen und dafür bei § 5 folgenden Zusatz anzunehmen: „Eine Concession der Ortsobrigkeit ist auch erforderlich zum Verkaufe von Branntwein oder anderen Spirituosen, dafern solcher nicht die in eigener Brennerei erzeugten Products betrifft. Den bisher bestandenen Verkaufsgeschäften ist die Concession nicht zu verweigern und haben dieselben Kosten dafür nicht zu entrichten." Dieser Antrag ist in der zweiten Kammer gegen 18 Stimmen angenommen worden und haben sich hierdurch alle übrigen Anträge, sowie § 11 des Entwurfs erledigt. Die unterzeichnete Deputation ist im Allgemeinen mit der Tendenz dieses letzteren Antrags unter 6 einverstanden, und zwar aus den Gründen, die in der zweiten Kammer dafür geltend gemacht worden und auf die man sich deshalb bezieht. Bereits bei der Berathung des Gewerbegesetzes im Jahre 1861 wurde von einem Mitgliede der ersten Kammer der Antrag gestellt, den Verkauf von Branntwein und anderen Spirituosen unter die Concessionsgewerbe auszuuehmen. Dieser Antrag wurde jedoch damals abgelehnt. Die praktische Bedeutung des von der zweiten Kammer zum Beschlusse er hobenen Antrags ist folgende: Aller und jeder Verkauf von Branntwein und anderen Spirituosen soll künftig zu den sogenannten Concessionsgewerben gehören. Wer, ohne Concession zu haben, Branntwein verkauft, unterliegt den in 8 38, Abs. 2 des Gewerbe gesetzes angedrohteu Strafen. Der Verkauf vonWein, Bier, Branntwein und anderen Spirituosen zum so fortigen Genüsse im Locale des Verkäufers bleibt wie zeither schankconcessions- pflichtig uud werden Zuwiderhandlungen nach dem dritten Absätze des § 38 bestraft. Den bereits bestehenden Spiritnoscuverkaufsgeschäften, die unter verschiedenen Namen (Destillationsgeschäft, Branntweinverkanf, Spirituosenhandlung u. s. w.) angemeldet sind, soll nach dem Anträge die Concession kostenfrei ertheilt werden, mit anderen Worten: es soll das Gesetz auf die bereits bestehenden Verkaufs geschäfte insofern rückwirkende Kraft haben, als dieselben von der Publikation des Gesetzes an als Concessionsgewerbe zu behandeln sind, doch soll ihnen die Con cession nicht verweigert und Bezahlung von Kosten nicht angesonnen werden. Dieser Vorschlag bietet den nicht unwesentlichen Vortheil, daß dem In haber eines solchen Verkaufsgeschäfts, dafern er sich wiederholter Zuwiderhand lungen schuldig macht, auf Grund von § 42 des Gewerbegesetzes die Concession