723 krr. Vorbericht -er ersten Deputation der ersten Kammer über das Königliche Decket Nr. 89, mehrere auf das Brandversicherungs wesen sich beziehende Vorlagen betreffend. Eingegangen den 25. April 1868- (Königliches Decret, Landt.-Acten, I. Abth. 3. Ed., S. 561 flgl DaS Gesetz vom 23. August 1862, das Jmmobiliar-Brandversicherungswesen betreffend, wurde in der Kammer nicht specicll berathen, sondern von der Stände versammlung mit einigen wenigen Abänderungen ev bloe angenommen, jedoch mit dem Vorbehalte, daß dasselbe den Kammern zur Revision wieder vorgelegt werde. Diesem Vorbehalte entsprechend hat nun die Staatsregierung den jetzt ver sammelten Ständen das Brandvcrsicherungsgesetz mittelst des obigen Decrets zur Revision vorgclegt, zugleich aber Selbst eine Prüfung des Gesetzes vorgenommen und die ihr am Nöthigsten geschienenen Verbesserungen in Form einer Novelle zur Berathung und Beschlußfassung der Kammer zugehen lassen. Während sich die unterzeichnete Deputation, der das Decret zur Beschluß fassung überwiesen worden war, mit der Prüfung des Gegenstandes beschäftigte, wurde von einem Mitgliede derselben, Herrn Kammerherrn von Zehmen, folgen der schriftlicher Antrag eingcbracht: AuS den in meinem Scparatvotum zu dem Gesetzentwürfe, die Ent ziehnng der staatsbürgerlichen Rechte rc. betreffend, entwickelten Gründen beantrage ich: „Die Kammer wolle die Staatsregierung ersuchen, den mittelst Königlichen Decrets Nr. 99 an die Kammer gelangten Entwurf eines Gesetzes, das BrandversichernngSwesen betreffend, wieder zurückzuziehen und denselben nach Befinden der nächsten Ständeversammlnng zur Berathung vorzulcgen." Beilage zur zweiten Abteilung, 1. Band. 116