754 licher Entschließung hierüber die Nothwendigkeit der beantragten Enteignung durch eine Commission von Sachverständigen unter Zu ziehung der betheiligteu Parteien an Ort und Stelle prüfen zu lasseu. 8 8. Gegeu die Entschließung des Ministeriums ist nur einmaliger Recurs an dasselbe zulässig. 8 9. Dem von der Enteignung Betroffenen ist, soweit der ihm erwachsende Schaden nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann, sowohl der ordentliche als der außerordentliche Werth der zu enteignenden Sache oder des zu enteignenden Rechts, nicht minder der entzogene Gewinn nach Maßgabe der Vorschriften in 88 78, 124 und 125 des bürgerlichen Gesetzbuchs in baarem Gelde zn ersetzen. 8 10. Wird ein Grundstück durch die Enteignung nur theilweise und zwar dergestalt betroffen, daß der übrigbleibeude Theil oder auch ein Stück da von zur bisher stattgefuudeueu Benutzung nicht ferner tauglich ist, oder uur mit einem mit dem Werthe des Nutzens nicht im Verhältnisse stehen den Aufwande wieder tauglich gemacht werden kann, oder zur Erbauung eines Hauses nicht mehr hinreicht, so kann der Grundstücksbesitzer die Enteignung auch dieses Theiles verlangen. Soll ein Gebäude theilweise abgetragen werden, so kann der Besitzer die Enteignung des ganzen Gebäudes verlangen." Alle diese Bestimmungen bezwecken die Erreichung niehrerer Sicherstellung und größeren Schutzes im Interesse der AbtretungLpflichtigen, indem sie die ans Grund der Vorlage zulässigen Expropriationen mit solchen Formen umgeben, die erhöhte Garantie für eine umsichtigere, urtheilsfreiere und mehrseitige Abwägung aller ein schlagenden Verhältnisse und dafür gewähren, daß dergleichen Zwangsabtretungen eben nur bei dem Vorhandensein wirklich dringenden Bedürfnisses verlangt und ausgeführt werden dürfen. Während nämlich die §§ 4 bis 8 die formellen Bedingungen enthalten, an welche die Anwendung des Enteignungsrechts in jedem einzelnen Falle gebunden sein soll und darin die in 8 4 der Vorlage ohne Weiteres der Ortsobrigkeit zugedachte Anordnung der Enteignungen in Voraussetzung des Einverständnisses