Auge zu fassen, daß die Expropriationen nicht, wie cs im Sinne des Entwurfs lag, allein von der Anordnung der Ortsobrigkeit, sondern von der Genehmigung des Ministeriums des Innern und dessen erneuter euugae eo^nitio abhängen sollen. Durch die Ausnahme jener Vorschläge gelangt man in diesen Punkten zu gleich zu größerer Uebereinstimmung mit den die Expropriation zu Eisenbahn- zweckeu angehenden Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, welches in § l die Entscheidung über die Nothwendigkeit und den Umfang des in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums ebenfalls in die Hände des Ministeriums des Innern legt und in § 1 1 die allgemeinen — wegen des Privateigenthums gegebenen — Bestimmungen ausdrücklich auch für das Staatseigenthum für anwendbar erklärt, hinsichtlich des letzteren also eine Ausnahmestellung nicht in Anspruch nimmt. Und wenn durch § 1 der zubehörigen Vollziehungöverordnung von demselben Tage für die Fälle, wenn Staatsgut in Frage ist, der betreffende Rentbeamtete be rufen wird, bei der Expropriations- oder Straßenbaucommission als Mit- commissar zu concurriren und in dieser Eigenschaft die Rechte des Fiscus zu ver treten, so ist darin nichts Anderes, als ein immerwährender Auftrag zur Wahr nehmung fiscalischer Interessen im eintretenden Falle zu erblicken, den man nur sachgemäß und natürlich finden wird. Es würde nichts im Wege stehen, nach Be finden auch gegenüber den commuulichen Expropriationen eine analoge und den abweichenden Verhältnissen angepaßte Einrichtung zu treffen und vorzusehen. Nach alledem dürfte es daher nicht bedenklich sein, den in der Vorlage hin sichtlich des Staats- und Privateigenthums sestgehaltenen Unterschied auszugeben. Eine Gefahr für die Interessen des Staatsfiscus wird daraus nicht erwachsen und selbst da nicht, wo es gar nicht zu einer förmlichen Zwangsabtretung und bis zur Instanz des Ministeriums des Innern kommt, sondern dieses Verfahren durch freiwillige Vereinigung abgeschnitten wird, weil solchenfalls allemal auch die Zu stimmung der Vertreter des fiscalischen Eigenthums erfolgt sein, in deren Mangel aber zur eigentlichen Expropriationsausführung übergegangen werden müßte, wo bei sodann selbstverständlich die etwa zu erhebenden Einwendungen noch immer zur weiteren Geltung und endlichem Austrage gebracht werden können. Um aber alle Bedenken möglichst niederzuschlagen und jedweder Hintansetzung fiscalischer Interessen thunlichst vorzubeugen, und da nicht verkannt werden mag, daß in einzelnen Fällen mit den unter die Vorschriften des Entwurfs fallenden Enteignungen oft sehr erhebliche andere öffentliche und fiscalische Interessen colli- diren können, welche sich nur von den mit deren specieller Vertretung betrauten Organen in der obersten Spitze vollständig übersehen lassen werden, erachtet es die unterzeichnete Deputation für angezeigt und räthlich, aber auch deu allgemein-