hemnitz, ffmd. Ständische Schrift auf das Königliche Dekret Nr. 19, den Entwurf eines Gesetzes Uber die Verwaltungsrechtspflege sowie die damit im Zusammenhänge stehenden Entwürfe von Gesetzen Uber einige weitere Abänderungen des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 und Uber die Zu ständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bei Streitigkeiten Uber die Besteuerung der Wanderlager betreffend. Petition, ki« auiuilunz s o. Mai H stattgefnnd« erweisen, Verhandln^ ehrerbietizsi? als trei-zehr'^ siviluH' Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. s§w. Königliche Majestät haben geruht, der Ständeversammlung unter dem 9, November 1 897 ein Allerhöchstes Dekret, den Entwurf eines Gesetzes über die Ver waltungsrechtspflege sowie die damit im Zusammenhänge stehenden Entwürfe von Gesetzen über einige weitere Abänderungen des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 und über die Zuständigkeit des Obervcrwaltungsgerichts bei Streitigkeiten über die Besteuerung der Wanderlager betreffend, zugehen zu lassen. Diese Vorlage ist in beiden Kammern, und zwar in der ersten Kammer am 21. März und 13. Mai, in der zweiten Kammer aber am 5. und 17. Mai dieses Jahres berathen und es sind dabei folgende Beschlüsse gefaßt worden: n) die mit Dekret Nr. 19 vorgelegten Gesetzentwürfe abzulehnen; b) die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, der nächsten Ständeversammlung einen anderweiten Gesetzentwurf über die Errichtung eines Berwaltungsgerichtshofs vorzulegen, für den der Gesichtspunkt thunlichster Anlehnung des Verfahrens in reinen wie streitigen Verwaltungssachen an das bisherige Verfahren sowie einer einfacheren Gestaltung des Verwaltungsgerichtshofs als der im Entwürfe vor geschlagenen maßgebend, innerhalb dieser Gesichtspunkte aber alles Weitere der freien Festsetzung überlassen werden soll; e) zur Vorberathung dieses Entwurfs von beiden Kammern eine gemeinschaftliche Zwischendeputation nach Maßgabe des 8 114 der Verfassungsurkunde in Ver bindung mit 88 34 und 39 der Landtagsordnung vom 12. Oktober 1874 er nennen zu lassen; 6) in diese Zwischendeputation nach erfolgter Königlicher Genehmigung seiten jeder Kammer fünf Mitglieder und drei Stellvertreter zu wählen. Ew. Königlichen Majestät verfehlen wir nicht, diese Beschlüsse unter Bezug nahme auf die erstatteten Berichte und gepflogenen Verhandlungen ehrerbietigst zu unter breiten, indem wir in tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue verharren Ew. Königlichen Majestät Dresden, den 17. Mai 1898. allerunterthänigste treugehorsamste Ständeversammlung. 8tNm11seIio 8elirlktell. 28