8«I,ritten. V. 7 Glichen 896 iH 4ck Ner ven S>«- ZUgkhm zu n da erslm von bM Tit. 4 mit ben zu be- isgaben zu Zustimmmz rter Bezug- st zu untn- itionen dn Marie Ar ni zu iliing- Ständische Schrift auf das Königliche Dekret Nr. 16, den Entwurf eines Gesetzes, den Ersatz von Wildschaden und die Rechtsfähigkeit der Jagdgenossenschaft betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. (§w. Königliche Majestät haben geruht, der Ständeversammlung unter dem 9. November 1897 ein Allerhöchstes Dekret, den Entwurf eines Gesetzes, den Ersatz von Wildschaden und die Rechtsfähigkeit der Jagdgenossenschast betreffend, zugehen zu lassen. Dieser Gesetzentwurf ist in beiden Kammern und zwar in der ersten Kammer am 15. Dezember 1897, sowie am 25. Januar 1898 in der zweiten Kammer verfassungs mäßig berathen und es sind hierbei folgende Beschlüsse gefaßt worden: die §8 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 unverändert anzunehmen; 8 12 zu streichen; in 8 13: Absatz 1 unverändert anzunehmen; in Absatz 2 die Worte: „in der zweiten Instanz und im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgerichte" mit den Worten: „im späteren Rechtsmittelverfahren" zu vertauschen; mit dieser Abänderung 8 13 als 8 12 anzunehmen; in 8 14 die Worte: „In der Regel fallen die Kosten" mit den Worten: „Die Kosten fallen in der Regel" zu vertauschen und mit dieser Abänderung 8 14 als 8 1 3 anzunehmen; 8 15 unverändert als 8 1 4 anzunehmcn; 8 16 unverändert als 8 1 5 anzunehnien; Ueberschrift, Eingang und Schluß unverändert anzunehnien; das ganze Gesetz mit den beschlossenen Abänderungen anzunehmen. Indem wir nicht verfehlen, Ew. Königlichen Majestät diese Beschlüsse unter ehrerbietigster Bezugnahme auf die über die Vorlage erstatteten Berichte und gepflogenen Verhandlungen zu unterbreiten, ertheilen wir hiermit zum Erlasse dieses Gesetzes unsere verfassungsmäßige Zustimmung und verharren in tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue Ew. Königlichen Majestät Dresden, den I. Februar 1 898. allerunterthänigste treugehorsamste Ständeversammlung.