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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Briefkasten und Rechtsauskünfte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- ArtikelAn unsere Mitglieder! 1
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 2
- ArtikelTagesfragen 3
- ArtikelEigenthümliche Hemmung einer alten Taschenuhr 4
- ArtikelWarum gibt es trotz fachmännischer Tüchtigkeit und großem ... 5
- ArtikelDer Uhrmacher als Gehäusemacher 6
- ArtikelDer "Uhrmachereinjährige" (Fortsetzung aus Nr. 24, 1911) 8
- ArtikelNeues vom Rabattunfug 9
- ArtikelOriginelle Strassenreklame 10
- ArtikelWie unterbinden wir die Lieferung an Nichtfachleute, Vereine ... 11
- ArtikelDie Lehre vom Handelsbetrieb: eine neue Wissenschaft 12
- ArtikelAus der Werkstatt 13
- ArtikelSprechsaal 14
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 14
- ArtikelVerschiedenes 15
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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16 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 1. dort eine Apotheke erworben und hielt sich für berechtigt, das von dieser geführte Hofprädikat auch weiterhin beizubehalten. Dies wurde ihm jedoch von der Polizeibehörde verboten. D. P. erhob ohne Erfolg Einspruch beim Bezirksausschuss und wandte sich dann an das Oberverwaltungsgericht. Dieses erkannte jedoch ebenfalls auf Abweisung des Einspruchs, da nicht etwa die grundbücherliche Eintragung als Hofapotheke, sondern nur die aus dem Jahre 1794 stammende Verleihungsurkunde in Betracht komme. Die letztere ist zwar verloren gegangen, doch sei anzunehmen, dass das Prädikat damals dem Besitzer St. nur persönlich verliehen worden sei, wie es gewöhnlich der Fall ist. Da das Hofprädikat weder durch Verjährung, noch durch Observanz erworben werden könne, sei die Berufung abzuweisen, so dass der Apotheke der Titel Hofapotheke nicht mehr zukomme. Weihnachtsgratifikationen. Die Aeltesten der Kaufmannschaft in Berlin haben vor einiger Zeit in einem Gutachten ihre Auffassung über die Fälligkeit der festversprochenen Weihnachtsgratifikation dahin niedergelegt, dass der Angestellte, auch wenn er vor Weihnachten seine Stellung aufgegeben hat, keinen Anspruch auf vorherige Auszahlung dieser Gratifikation habe. Die erste Kammer des Berliner Kaufmannsgerichts hatte nun diese Rechtsfrage zu entscheiden. Ein Prinzipal weigerte sich, seinem am 1. Juli ausgetretenen Angestellten die Gratifikation zu zahlen, weil ihm vertraglich nur eine Weihnachtsgratifikation zugesichert war, so dass es sich — nach Ansicht des Prinzipals — nur um eine Zuwendung zum WeihnachtsfeBte handeln könne. Das Kaufmannsgerioht vermochte sich aber den Ausführungen des Beklagten nicht anzusehliessen, sondern verurteilte ihn zur Zahlung des auf die Monate Januar bis Juni entfallenden Gratifikationsanteils. Der Begriff „Weihnachts gratifikation“, heisst es in der Begründung, sei in der Praxis längst seiner ursprünglichen Bedeutung beraubt. Es handelt sich um eine neben dem Gehalt laufende Sonderzahlung, die zu Weihnachten geleistet wird, wenn der Angestellte dann noch in Stellung ist. Tritt aber vorher eine Lösung des Dienstverhältnisses ein, so sei bei der Lösung der entsprechende Betrag anteilig zu zahlen. Wodurch wird der Begriff „Yollkaufmann“ bestimmt? Mit der vielumstrittenen Frage, wer als Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetz buches anzusehen ist und wer nicht, hatte sich jetzt wieder einmal das Reichs gericht zu beschäftigen. Vom Landgericht Gleiwitz ist am 9. August der Kaufmann Moritz Süssmann wegen Konkursvergehens zu einer Woche Gefängnis verurteilt worden. Der Angeklagte betrieb seit 1907 ein Herren- und Knaben- konfektionsgesebäft, das er mit 2000 Mk. geliehenen Geldes angefangen hatte. Als er am 10. Januar 1911 in Konkurs geriet, stellte sich heraus, dass er weder eine Eröffnungsbilanz aufgestellt, noch auch späterhin Bilanzen gezogen hatte; auch hatte er kein Hauptbuch, sondern nur kleinere Nebenbücher geführt. Hierin hat das erkennende Gericht die Schuld des S. gefunden. Denn da sein Betrieb über den eines Kleinbetriebes hinausgegangen sei, müsse er als Vollkaufmann gelten und sei als solcher zur ordnungsgemässen Buchführung und Ziehung von Bilanzen verpflichtet gewesen. Gegen obiges Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt, in der er Verkennung des Begriffes Vollkaufmann rügte. Der Angeklagte drang mit dieser Rüge aus § 266 der Strafprozessordnung, dass seine Vollkaufmannseigenschaft nicht erwiesen sei, durch. Das Reichsgericht hob deshalb das Urteil auf und ver wies die Sache an die Vorinstanz zurück. In der Begründung führte das Reichsgericht unter anderen aus, dass nicht lediglich der Umfang eines Geschäftes, sondern der quantitative Inhalt desselben massgebend sei für die Feststellung der Vollkaufmannseigenschaft des Inhabers. Der Vorderrichter aber habe nur den Umfang des Geschäftes bei Beurteilung der Frage in Betracht gezogen. Wegen unlauteren Wettbewerbs hat das Landgericht Neisse am 3. August 1911 den Kaufmann Edm. Passeck zu 300 Mk. Geldstrafe verurteilt. P., der Inhaber eines Tuch-, Weiss- und Wollwarengeschäfts ist, inserierte am 22. Februar in einigen Blättern eine 95 Pfg.-Woche. Unter den empfohlenen Artikeln befanden sich unter anderen 1 / 2 Dutzend weissleinene Handtücher für 95 Pf. Ein Zeuge S., der sich unter Bezugnahme auf die Annonce 1 / t Dutzend dieser Handtücher holen liess, erhielt aber, wie der Sachverständige festgestellt hat, keine leinenen Tücher, sondern baumwollene. Der Angeklagte hatte, wie er selbst zugegeben hat, sein Personal angewiesen, unter den reinleinenen Tüchern auch baumwollene zu demselben Preise mit zuverkaufen und die reinleinenen nur auf ausdrückliches Verlangen vorzulegen. Aber auch dies war in dem vorliegenden Falle nicht geschehen. Das Gericht hat deshalb den Angeklagten des unlauteren Wettbewerbs für schuldig befunden. In der Revision rügte der Angeklagte Verletzung des materiellen Rechtes, indem er behauptete, ein unlauterer Wettbewerb sei zu Unrecht angenommen worden; denn er dürfe in seinem Geschäft verkaufen, was er wolle. Prozessual rügte er, dass das Urteil keine Gründe enthalte, wodurch die Strafbarkeit seines Tuns erwiesen sei. Das Reichsgericht hielt jedoch alle Rügen für unbeachtlich und erkannte deshalb auf Verwerfung des Rechts mittels. Die Kegierung gegen die Detaillistenkammern. Die Aufnahme der Detaillisten in die Handelskammern billigt die preussische Staatsregierung, wie der Handelsminister Sydow bei einem Besuche der Handelskammer in Köln erklärte; sie ist aber entschieden gegen eine Bildung von besonderen Detaillistenkammern. Nach des Ministers Ansicht ist es eine Hauptaufgabe der Handelskammern, einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen von Handel und Industrie herbeizuführen. Die Handelskammern sollten zu diesem Zweck auch die anderen Zweige, die noch nicht in ihnen vertreten sind, zu ihren Arbeiten heranziehen. Die Regierung hat schon wiederholt Gelegenheit genommen, sieh gegen besondere Detaillistenkammern auszu- spreehen, da sie auf dem Standpunkt steht, dass es sich nicht empfiehlt, im Gegensatz zu den Handelskammern noch eine besondere Vertretung für die Detailisten zu schaffen. Dagegen haben sich die bei zahlreichen Handels kammern eingerichteten Detaillistenaussehüsse überall da, wo sie existieren, vorzüglich bewährt. — Wo alle Berufsstände ihre Interessen tatkräftig ver treten und sehr viele Klassen der Bevölkerung sich gegen denselbständigen Mittelstand wenden — sollte es denn da so unerhört sein, wenn der gewerb liche Mittelstand versucht, sich zu wehren und seine Interessen zu vertreten? Uhrmacherzwangsinnung Wiesbaden. Zum 1. Februar 1912 ist von dem Regierungspräsidenten die Errichtung einer Uhrmacherzwangsinnung für die Kreise Wiesbaden-Stadt und Land, Rheingau und Taunus, mit dem Sitze in Wiesbaden angeordnet worden. Fortsetzung ln der Beilage: Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher. Briefkasten und Bechtsauskünfte. B. B. in E. Gehalt bei sofortiger Entlassung. Sie haben aus familiären Gründen einen Gehilfen sofort entlassen, der sofort sein Gehalt für die Zeit, welche er noch bezahlt erhalten muss, forderte, während Sie meinen, er hätte erst Anspruch darauf, wenn die Frist verstrichen wäre, die unter normalen Umständen die Kündigungsfrist war. Wir raten Ihnen, sofort den ganzen Betrag zu bezahlen; denn Sie können doch nur daran Interesse haben, den Mann endgültig und schnellstens los zu sein. Im übrigen sind sich über diese Frage selbst die Gelehrten nicht einig, und ein Gerichts urteil darüber ist uns nicht bekannt geworden. Aber ohne Not soll man die Verbindung mit dem Gericht möglichst meiden. Sie dürfen auch das Gehalt nicht abziehen, welches der Gehilfe während seiner Ferienzeit bezogen hat, trotzdem Sie ihm den Urlaub nur gewährten, weil er versprach, nicht vor Weihnachten wegzugehen und trotzdem der Austritt auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Ueber den letzten Fall bestehen gerichtliche Entscheidungen in dem Ihnen angegebenen Sinne. 0. B. in G. Bindender Vertrag. Nach unserer Ansicht sind Sie an den Vertrag gebunden, es sei denn, dass Sie in irgend einer Beziehung von der anderen Partei vor Abschluss des Vertrages getäuscht wurden, oder wenn sonst erhebliche Fehler gemacht worden sind. Dass der Vertrag nicht gestempelt ist, macht ihn nicht ungültig, obgleich er gestempelt sein müsste. Wer es unterlässt, die Stempelmarken anzubringen, macht sich allerdings strafbar; das berührt aber die Gültigkeit des Vertrages nicht, der in allen Punkten seine rechtliche Wirksamkeit behält. Dass Ihr Vermieter Sie nicht aus dem Vertrage ohne grosse Opfer Ihrerseits entlassen will, können wir ihm wohl nachfühlen; er steht auf seinem Schein und handelt in keiner Weise unkorrekt. Dass er Ihre innerhalb 24 Stunden erfolgte Mitteilung mit „höhnischem Lächeln“ zurückgewiesen hat, beweist uns, dass er die Gesetze gut kennt. Die Meinung, dass man innerhalb dieser Frist von einem Miet verträge ohne weiteres zurücktreten kann, ist, wie wir auch wissen, sehr ver breitet; nichtsdestoweniger ist sie ein grober Irrtum. Solche riskante Sachen müssen eben vorher gründlich überlegt, oder, wenn die Zeit dazu, fehlt, muss im Vertrage eine Frist vereinbart werden, innerhalb welcher der Rücktritt gestattet ist. H. S. in E. Verpfändete Gegenstände. Sie haben sich bei einem Ihrer Kunden dadurch sicherstellen wollen, dass Sie sich einen Teil seiner Ladeneinrichtung verpfänden Hessen. Der Mann hat aber trotzdem alles, was er besass, verkauft, auch den von Ihnen gepfändeten Teil seiner Einrichtung, so dass Sie wahrscheinlich um Ihr Geld kommen werden. — Es genügt nicht, dass man sich mit der Erklärung des Schuldners begnügt, er verpfände dem Gläubiger diese oder jene Gegenstände, sondern man muss diese verpfändeten Gegenstände auch in Besitz nehmen. In Ihrem Falle wäre das aber ein für beide Teile unangenehmes Verfahren gewesen. Sie hätten sioh dabei duroh irgend einen Kauf- oder Leihvertrag helfen müssen, durch den es möglich war, die Gegenstände im Besitz Ihres Schuldners zu lassen und sie doch seiner freien Verfügung darüber zu entziehen. Fortsetzung In der Beilage: Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher. Prospektbeilage in dieser Nummer: Deutsche Uhrmacher- schule zu Glashütte i. Sa. Redaktionsschluss für Nr. I a s Textteil I Inseratenteil 4. Januar, vormittags 8 Uhr. 6. Januar, morgens 9 Uhr. Unsere verehrlichen Inserenten bitten wir, Aenderungen der laufenden Anzeigen spätestens acht Tage vor Erscheinen der Nummer zu bewirken. Um die pünktliche Fertigstellung des Journals zu ermöglichen müssen wir den Inseratenteil schon früher drucken, wir können also später einlaufende Aenderungen in Zukunft nicht mehr berücksichtigen. Die für die Redaktion bestimmten Zusendungen sind zu adressieren: Redaktion des Allgemeinen Journals der Uhrmacherkunst, Hallo a. S.| Mühlweg 19. Druck und Verlag von Wilhelm Knapp in HaHe a. S. — VerantwortReher Redakteur: W. König in Halle a. S.
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