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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 34.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-192701009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (8. Januar 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie kann man das Publikum an schnelle Zahlung gewöhnen?
- Autor
- Staerk, Gerhard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Anfertigung eines eigenhändigen Testamentes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 34.1927 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ArtikelInserat XII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1927) 17
- ArtikelWie kann man das Publikum an schnelle Zahlung gewöhnen? 17
- ArtikelDie Anfertigung eines eigenhändigen Testamentes 18
- ArtikelDer Uhrmacher und die elektrische Uhr (IV) 20
- ArtikelPneumatische Uhrensysteme 21
- ArtikelSprechsaal 22
- ArtikelAus der Optik 23
- ArtikelDer deutsche Außenhandel mit Uhren im Monat November 1926 25
- ArtikelWirtschaftliches 26
- ArtikelVerschiedenes 27
- ArtikelBüchertisch 28
- ArtikelPersonalien 28
- ArtikelHandels-Nachrichten 29
- ArtikelFragen und Antworten 29
- ArtikelPatent-Nachrichten 30
- ArtikelAus dem Vereinsleben 30
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher ... 30
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1927) 31
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1927) 47
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1927) 63
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1927) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1927) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1927) 113
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1927) 133
- AusgabeNr. 10 (5. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (12. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (19 März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (26. März 1927) 199
- AusgabeNr. 14 (2. April 1927) 215
- AusgabeNr. 15 (9. April 1927) 231
- AusgabeNr. 16 (16. April 1927) 247
- AusgabeNr. 17 (23. April 1927) 263
- AusgabeNr. 18 (30. April 1927) 279
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1927) 297
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1927) 313
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1927) 329
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1927) 345
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1927) 361
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1927) 377
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1927) 393
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1927) 409
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1927) 433
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1927) 453
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1927) 469
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1927) 487
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1927) 503
- AusgabeNr. 32 (6. August 1927) 519
- AusgabeNr. 33 (13. August 1927) 535
- AusgabeNr. 34 (20. August 1927) 551
- AusgabeNr. 35 (27. August 1927) 567
- AusgabeNr. 36 (3. September 1927) 581
- AusgabeNr. 37 (10. September 1927) 595
- AusgabeNr. 38 (17. September 1927) 609
- AusgabeNr. 39 (24. September 1927) 627
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1927) 641
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1927) 657
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1927) 671
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1927) 689
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1927) 705
- AusgabeNr. 45 (5. November 1927) 89
- AusgabeNr. 46 (12. November 1927) -
- AusgabeNr. 47 (19. November 1927) 753
- AusgabeNr. 48 (26. November 1927) 767
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1927) 783
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1927) 799
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1927) 815
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1927) 829
- BandBand 34.1927 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
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lieh steigende Risiko könnte man schaffen, wenn die Zu- legung einer kleinen Tabelle leicht übersichtlich gestalten, schlüge fortlaufend steigen. Die Rechnung ist dann jedoch Auf jeden Fall ist zu raten, durch erhobene Zuschläge zur etwas komplizierter; sie lüßt sich aber auch durch die An- raschen Zahlung der Teilbeträge anzuregen. Illlllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllillllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllillllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll Die Anfertigung eines eigenhändigen Testamentes enn kein Testament gemacht ist, tritt im Todesfall geseßliche Erb folge ein. Bei unseren Fachgenos sen sind drei Fälle zu beachten. 1. Der Uhrmacher hinter läßt eine Ehefrau und ehe liche Kinder aus dieser oder auch aus einer früheren Ehe. Dann erbt die Frau nur ein Viertel, die Kinder aber erben drei Viertel des gesamten Nachlasses, so daß die Frau schlechter gestellt ist und oft in Sorgen gerät, wenn sie das Erbe der Kinder sicherstellen oder diese, wenn sie mündig sind, auszahlen soll. 2. Der Uhrmacher hinterläßt eine Ehefrau, aber keine Kinder. Dann erbt die Frau nur die Hälfte des Nachlasses, während die andere Hälfte an die Verwandten des Mannes, Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder fällt. Auch hier ist die Frau im Nachteil, da sie die Hälfte des ganzen Nachlasses herausgeben muß. Nur die gemein same Wirtschaft der Ehegatten fällt der Frau als Voraus zu. 3. Der Uhrmacher hinterläßt nur Kinder. Hier erben die Kinder zu gleichen Teilen. Soweit in diesen Fällen die Kinder erben, müssen sie sich auf ihr Erbteil eine Mitgift und eine Zuwendung zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung oder der Vorbildung zu einem Berufe, wenn die leßterwähnten Aufwendungen das den Vermögensverhältnissen und dem Stande des Erblassers entsprechende Maß überschreiten, anrechnen lassen. Es ist dies die sogenannte Ausgleichungs- oder Einwerfungs- pflicht, die nur bei geseßlicher Erbfolge besteht. Will der Uhrmacher seine Ehefrau vor den geschilder ten Nachteilen bewahren, so muß er einen leßten Willen erklären, d. h. ein Testament errichten. Das Testament kann vor Gericht oder einem Notar oder eigenhändig errichtet werden. Wir wollen hier nur das eigenhändige Testament behandeln, bei dem Gericht oder Notar nicht mitzuwirken brauchen. Diese Form ist ein facher und billiger, nur müssen die geseßlich vorgeschriebe nen Formalitäten sorgfältig beachtet werden. Was ist beim eigenhändigen Testament zu be achten? Das Testament muß von Anfang bis zu Ende eigenhändig geschrieben sein. Bogen, auf denen Ort und Datum schon vorgedruckt ist, dürfen nicht verwendet wer den. Bei der Namensunterschrift werden am besten zum Familiennamen alle Vornamen und auch der Stand ange geben. Die Schreibmaschine darf nicht verwendet werden, auch die Unterstempelung des Namens gilt nichts. Will der Erblasser der Gefahr entgehen, daß nach seinem Tode das Testament angefochten, die Echtheit der Unterschrift be stritten wird usw., so kann er bei der Abfassung des Testa mentes eine volljährige Person als Zeugen zuziehen, die aber nicht mit ihm verwandt, auch nicht am Inhalt des leßten Willens irgendwie beteiligt sein darf. Der Zeuge bestätigt dann durch seine Mitunterschrift, daß das Testament, wie angegeben, vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden ist. In gleicher Weise kann auch zwischen Ehegatten ein gemeinschaftlich es Testament errichtet werden, aber nur zwischen Eheleuten. Geschwister und andere Verwandte, die sich gegenseitig zu Erben ein- seßen wollen, müssen jedes einen besonderen leßten Willen zu diesem Zwecke errichten. Wir wollen nun hier in einer Reme von Musterbeispielen einen Anhalt bieten, wie man eigenhändig den leßten Willen niederlegen kann. L Der Uhrmacher betreibt sein Geschäft im eigenen Grundstück und hinterläßt Ehefrau und eheliche Kinder aus dieser Ehe Er schreibt eigenhändig: 18 Die Uhrmacher- Woche ■ Nr. 2. 1927 Mein leßter Wille! Für den Fall meines Todes verordne ich hiermit, was folgt: Meine Ehefrau, Marie Therese Schmidt, geb. Meyer in Leipzig, seße ich hiermit zur alleinigen Erbin meines ge samten dereinstigen Nachlasses, des Grundstückes und der beweglichen Pfabe, ein. Meine in der Ehe mit ihr erzeugten Kinder, nämlich: 1. Viktor Wilhelm Schmidt, 2. Max Richard Schmidt, 3. Marie Pietsch, geb. Schmidt, allerseits in Leipzig, sollen den geseßlichen Pflichtteil er halten. Leipzig, 3. Januar 1927. Wilhelm August Schmidt, Uhrmachermeister. Hierzu ist folgendes zu bemerken: Pflichtteilserben sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel usw.), die Eltern und der Ehegatte. Sie dürfen im Testament nicht übergangen werden, sondern müssen auf jeden Fall auf den geseßlichen Pflichtteil geseßt sein, der die Hälfte des geseßlichen Erbteiles beträgt. Würde der Uhrmacher Schmidt kein Testament gemacht haben, erbten geseßlich, wie wir oben sahen, seine Ehefrau ein Viertel, die Kinder drei Viertel des Nachlasses; der Pflichtteil beträgt sonach für die Ehefrau ein Achtel, für die Kinder zusammen drei Achtel des Nachlasses. Da nun ein Testament vorliegt, in dem die Kinder auf den Pflichtteil geseßt sind, erbt die Ehefrau fünf Achtel und die Kinder zusammen drei Achtel. Pflichtteilserben haben übrigens auf Nachlaßgegenstände in Natur keinen Anspruch, sondern nur auf Auszahlung des Wertes ihres Pflichtteiles. Die Witwe Schmidt ist also Eigentümerin des Grundstückes, des Geschäftes, des Haus haltinventars, während sie den Kindern ihren Pflichtteil nach dem Schäßungswert in bar auszuzahlen hat. Pflicht teilserben können in besonderen Fällen auch enterbt wer den. Das kann bei Söhnen und Töchtern geschehen, wenn sie dem Erblasser oder dessen Ehegatten oder Geschwistern nach dem Leben trachteten, ihn vorsäßlich mißhandelten, sich eines Verbrechens oder schweren vorsäßlichen Ver gehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schul dig machten (schwerer Diebstahl, Unterschlagung, Sach beschädigung usw.), die Unterhaltspflicht verleßten oder einen ehrlosen, unsittlichen Lebenswandel führen. Dann heißt es im Testament: „Meinem Sohn Paul Rudolf Schmidt entziehe ich den Pflichtteil wegen ehrlosen, un sittlichen Lebenswandels.“ Wenn ein Testament vorhan den ist, brauchen sich die Kinder nicht anrechnen zu lassen, was sie schon erhalten haben. Wir sahen oben, daß dies nur bei geseßlicher Erbfolge geschieht. Soll diese Aus gleichung auch bei testamentarischer Erbfolge eintreten, so muß der Uhrmacher dies im Testament ausdrücklich an ordnen. Er fügt hinzu: „Meiner Tochter Marie Pietsch, geb. Schmidt habeich bei Lebzeiten bei ihrer Verheiratung eine Ausstattung im Werte von 2000 R-M gegeben.“ „Meinem Sohne Viktor habe ich bei Lebzeiten zum Er werb eines Kolonialwarengeschäftes 3000 R-M gegeben. Beide sollen sich die genannten Beträge auf ihren Erbteil (Pflichtteil) verrechnen lassen.“ Will der Uhrmacher Schmidt seiner Ehefrau den größten Teil des Erbes nur für den Fall zukommen lassen, daß sie nicht wieder heiratet, so verordnet er in dem Testament noch folgendes:
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