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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 34.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-192701009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (8. Januar 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wirtschaftliches
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 34.1927 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ArtikelInserat XII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1927) 17
- ArtikelWie kann man das Publikum an schnelle Zahlung gewöhnen? 17
- ArtikelDie Anfertigung eines eigenhändigen Testamentes 18
- ArtikelDer Uhrmacher und die elektrische Uhr (IV) 20
- ArtikelPneumatische Uhrensysteme 21
- ArtikelSprechsaal 22
- ArtikelAus der Optik 23
- ArtikelDer deutsche Außenhandel mit Uhren im Monat November 1926 25
- ArtikelWirtschaftliches 26
- ArtikelVerschiedenes 27
- ArtikelBüchertisch 28
- ArtikelPersonalien 28
- ArtikelHandels-Nachrichten 29
- ArtikelFragen und Antworten 29
- ArtikelPatent-Nachrichten 30
- ArtikelAus dem Vereinsleben 30
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher ... 30
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1927) 31
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1927) 47
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1927) 63
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1927) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1927) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1927) 113
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1927) 133
- AusgabeNr. 10 (5. März 1927) 149
- AusgabeNr. 11 (12. März 1927) 165
- AusgabeNr. 12 (19 März 1927) 183
- AusgabeNr. 13 (26. März 1927) 199
- AusgabeNr. 14 (2. April 1927) 215
- AusgabeNr. 15 (9. April 1927) 231
- AusgabeNr. 16 (16. April 1927) 247
- AusgabeNr. 17 (23. April 1927) 263
- AusgabeNr. 18 (30. April 1927) 279
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1927) 297
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1927) 313
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1927) 329
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1927) 345
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1927) 361
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1927) 377
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1927) 393
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1927) 409
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1927) 433
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1927) 453
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1927) 469
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1927) 487
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1927) 503
- AusgabeNr. 32 (6. August 1927) 519
- AusgabeNr. 33 (13. August 1927) 535
- AusgabeNr. 34 (20. August 1927) 551
- AusgabeNr. 35 (27. August 1927) 567
- AusgabeNr. 36 (3. September 1927) 581
- AusgabeNr. 37 (10. September 1927) 595
- AusgabeNr. 38 (17. September 1927) 609
- AusgabeNr. 39 (24. September 1927) 627
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1927) 641
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1927) 657
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1927) 671
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1927) 689
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1927) 705
- AusgabeNr. 45 (5. November 1927) 89
- AusgabeNr. 46 (12. November 1927) -
- AusgabeNr. 47 (19. November 1927) 753
- AusgabeNr. 48 (26. November 1927) 767
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1927) 783
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1927) 799
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1927) 815
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1927) 829
- BandBand 34.1927 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
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i Wirtschaftliches Umsatjsteuer im Januar. Für die Voranmeldung und Vorauszahlung vom 10. Januar — bei Monatszahlern für Dezember 1926, bei Vierteljahrszahlern für das leßte Viertel jahr 1926 — ist leßtmals eine kleine Schonfrist von fünf Tagen gegeben. Voranmeldung und Vorauszahlung müs sen also bis 15. Januar im Besiße des Finanzamts sein. Bei Überschreitung dieser Schonfrist werden Verzugszinsen (10%) ab Fälligkeit (10- Januar) erhoben. Vom Februar an fallen die Schonfristen endgültig weg. Weiterveräußerungsbescheinigungen beim Bezug von Edelmetallen und Legierungen. Das Reichsfinanz ministerium hat (und zwar wieder einmal in leßter Minute!) die Gültigkeitsdauer der bisherigen Weiterveräußerungs bescheinigungen bis Ende des Jahres 1927 verlängert. Die Bescheinigung hat auch nach Aufhebung der er höhten Umsagsteuer (Luxussteuer) noch insofern Bedeu tung, als nach § 2, Nr. 3, des Umsaßsteuergeseßes in Ver bindung mit § 19 der Umsagsteuer-Durchführungsbestim mungen vom 25.Juni 1926 außerhalb des Kleinhandels erfolgende Umsäge von Edelmetallen und Edel metallegierungen von der Umsagsteuer befreit sind. Voraussegung ist jedoch, daß der Erwerber dem Lieferanten durch Vorlage einer behördlichen Weiterver äußerungsbescheinigung nachweist, daß er die Metalle be zieht, um sie nach vorheriger Be- oder Verarbeitung oder ohne eine solche weiterzuveräußern. Für fertige Gegenstände oder Halbfabrikate ist auch beim ersten Umsag bereits 3 / 4 °/ 0 als Steuer zu entrichten. Ist Nichtabführung der Lohnsteuer Steuerhinter ziehung? In einem Urteil vom 11. Oktober 1926 (2 D 850/ 1926) führte der 2. Strafsenat des Reichsgerichts aus, daß der Tatbestand einer vorsäglichen Steuerhinterziehung in der Begehungsform der Verkürzung von Steuereinnahmen (§ 359 AO.) nicht bereits dadurch erfüllt sei, daß der Steuer pflichtige die Entrichtung fälliger Steuerbeträge unterläßt. Hinzutreten muß vielmehr eine Steuerunehrlichkeit, ins besondere ein Verschweigen der Steuerpflichtigkeit, mit dem Bewußtsein und dem Erfolg, daß die Steuerbehörde hierdurch über das Bestehen oder die Höhe des Steueran spruches in Unkenntnis erhalten wird. Diese Voraussegung ist aber auch dann erfüllt, wenn jemand geflissentlich unter lassen hat, dem Finanzamt statt durch die Zahlung wenig stens durch ein Stundungsgesuch oder sonstwie von dem Bestehen der Steuerschuld Kenntnis zu geben. Hierin ist nach Lage der Sache ohne weiteres eine Hintergehung der Steuerbehörde zu erblicken. Die Absicht dauernder Vorenthaltung der Steuern wird in § 359 AO. nicht gefordert. Es empfiehlt sich daher, falls ein Betrieb nicht in der Lage ist, den Lohnabzug fristgemäß abzuliefern, dem Finanzamt rechtzeitig Mitteilung zu geben. Ebenso ist anzuraten, dann, wenn eine sonstige Zahlung nicht erfolgen kann, beim Finanzamt ein Stundungsgesuch einzureichen. Sind die Fernsprechdarlehen aufzuwerten? Die Fernsprechämter usw. lehnen mit Rücksicht auf die Unein heitlichkeit der Rechtsprechung und mit Berufung auf § 1, Absag 2 des Anleihe-Ablösungsgeseges die Aufwertung der seinerzeit auf Grund des Geseges vom 6. Mai 1920 ge zahlten Beiträge zum Ausbau des Fernsprechneges (1000 M für jeden Hauptanschluß und 200 M für jeden Neben anschluß) nach wie vor ab. Die Reichspost stellt sich dabei auf den Standpunkt, daß es sich nicht um eine Vermögens anlage im Sinne des Aufwertungsgeseges handelt, sondern um eine Art Abgabe oder Gebühr bzw. Ergänzungsgebühr. Der Reichsfinanzhof hat zwar entschieden, daß die Fern sprechdarlehen als Zwangsanleihe anzusehen seien (Entsch. Bd. 8, S. 169). Diese Entscheidung dürfte jedoch nur für die damals zweifelhafte Frage der Kapital-Ertragssteuer pflicht von Bedeutung sein, nicht aber für die Frage der Aufwertung. Die bisher ergangenen Urteile bleiben in ihrer Auswir kung naturgemäß auf den Einzelfall beschränkt, auch ist, 26 Die Uhrmacher- Woche ■ Nr. 2. 1927 soweit wir hören, gegen die Urteile Berufung eingelegt. Ein Reichsgerichtsurteil liegt noch nicht vor. Die Durch führung des Aufwertungsanspruches ist vorläufig nur im Prozeßwege möglich. Da der Erfolg äußerst zweifelhaft ist, empfehlen wir, die weitere Entwicklung abzuwarten und zunächst nur den Aufwertungsanspruch anzumelden. Zuständig dürfte die Stelle sein, welche die Summe eingehoben hat. Nach Mitteilungen des Reichspostministers würde die Aufwertung der Ansprüche eine neue Heranziehung der Fernsprechteilnehmer zu den Kosten im Gefolge haben, da Mittel dafür nicht zur Verfügung ständen. Die Wirtschaftslage in Oberbayern im Monat De zember 1926. Nach dem Bericht der Handwerkskammer von Oberbayern (München) ist im Uhrmacher- und Juwelier- Gewerbe eine Steigerung der Umsäße eingetreten, wobei aber zu betonen ist, daß die Geldknappheit das Geschäft meist auf die billigeren Waren beschränkt hat und wert volle Stücke wenig verlangt wurden. Erhöhung der italienischen Einfuhrzölle? Wie der Mailänder Korrespondent des „Deutschen Handelsdienstes“ meldet, sehen die von der italienischen Regierung erlas senen Zollerhöhungen eine starke Heraufseßung der Zölle für verschiedene Stahl- und Eisenwaren, Schreibmaschinen, Staubsauger, Photo-Apparate, optische Instrumente, Augen gläser usw. vor. Für Motorräder werden die Zölle mehr als verdoppelt. Die italienischen Blätter melden, daß diese Liste nur einen Teil der geplanten Zollerhöhungen dar stelle. Wie wir hierzu jedoch erfahren, wird Deutschland von diesen Zollerhöhungen nicht betroffen, da es mit Italien einen Meistvergünstigungsvertrag abgeschlossen hat. Keine neuen italienischen Einfuhrverbote für Deutschland. Nachrichten gegenüber, die seit mehreren Wochen in der deutschen Presse erscheinen und von neuen italienischen Einfuhrverboten für deutsche Erzeugnisse wissen wollen, hält es die Deutsch-Italienische Handels kammer zu Frankfurt a. M. für erforderlich, ausdrücklich festzustellen, daß Italien in bezug auf Deutschland keine neuen Einfuhrverbote erlassen hat. Ein Dekret, das einigen Korrespondenten deutscher Zeitungen irrigerweise als Liste neuer Einfuhrverbote erschien, von denen auch Deutschland betroffen würde, war lediglich eine Zu sammenstellung der bis zu jenem Zeitpunkt erlassenen Einfuhrverbote und bemerkte ausdrücklich, daß die durch Handelsverträge festgelegten Vereinbarungen nicht davon berührt würden. Seit dem Abschluß des Handelsvertrages mit Italien bestehen für Deutschland Einfuhrverbote nur für vier Artikel, und zwar für frische Trauben, für Wermut und Wein, für Schwefel und unbelichtete Filme. Edelmetallpreise (amtlich; für Pforzheim: Darmstädter Bank) in Reichsmark: 28. Dez. 13,80 13,75 28. Dez. 2,81 2,79 28. Dez. 76,- Platin 1 g Berlin R-M Pforzheim „ Gold 1 g Berlin R-M Pforzheim „ Silber 1 kg Berlin R-M Hamburg „ Pforzheim „ 27. Dez. 13,80 13,75 27. Dez. 2,79 27. Dez. 73,- 29. Dez. 31. Dez. 3. Jan. 13,80 13,50 13,50 13,75 13,75 13,75 29. Dez. 31. Dez. 3. Jan. 2,82 2,82 2,82 2,79 2,79 2,79 29. Dez. 31. Dez. 3. Jan. 76,— 72,- 72,— 74/75,- 74/75,50 74/75,— 73,50 74,- 73,25 Im Leipziger Edelmetallgroßhandel wurden gezahlt am 5. Januar: 8 kar. Bruchgold- ,nl GM p. Gr. 800/000 Silb. u,a G-Pf. p. Gr 14 „ „ B,us „ „ „ Feinsilb. i,b „ „ „ 18 „ „ A— . » „ Platin BL,— G-M „ „ Feingold „ A,ns „ „ „ Que|ksilb. N,— „ „ „ Inlands-Konventionspreis für .Arbeitssilber. Der Verband der Silberwarenfabrikanten Deutschlands seßte folgende Kurse für die Woche vom 3. bis 9. Januar 1927: für 8OO/000 75 M, für 835/o„o 79 M, für 925/ooo 86 M.
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