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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Als Entschuldigung sei zwar angegeben worden, der Kasten sei zu voll gewesen; indeß scheine es ihm doch zweckmäßiger, wenn man in diesem Falle einen zweiten Kasten genommen hätte. We gen dieser Verletzungen wäre die Kammer gegen das Ministerium Beschwerde zu führen berechtigt; doch halte er sie nicht für be fugt, selbst über die Gültigkeit der Wahl der Leipziger Abgeord neten zu entscheiden. Ueberhaupt frage es sich immer erst, ob ein Recurs eingetreten sei. Dieser müsse doch nothwendig von den Bctheiligten ausgehen, nämlich von den Bezirken, wo die Wahl statt gefunden habe. Ein solcher Recurs von Seiten der Stimmberechtigten zu Leipzig, wie er z. B. in der Leunerschen Angelegenheit ausgeübt worden sei, wäre nicht cingetreten. Ein Zugeständniß des königl. Ministern über die Competenz der Kam mer scheine übrigens darin nicht zu liegen, daß es der Kammer die Entscheidung über die ritterschaftlichen Wahlen zugestanden habe, weil bei denselben die Wahl der Abgeordneten selbst, nicht die der Wahlmänncr in Frage gewesen sei. Mieder ein anderer Fall sei der Recurs des Herrn von Haynau, dessen Beschwerde der vierten Deputation zur Begutachtung vorliege, und worüber die Kammer auch entscheiden könne, wie über jede Beschwerde, die ein Untcrthan über Rechtsverletzungen anbringe; im vor liegenden Falle aber habe die Kammer keine Competenz. Er stelle daher den Antrag: Ueber die Frage nach der Giltigkeit der leipziger Wahlen für jetzt hinwegzugehen; wohl aber zu untersuchen, ob eine Be schwerde gegen das Ministerium zu führen sei. Der Staatsminister von Lind en au: Da so eben in das Materielle der Sache eingegangen worden ist, und daraus eine Beschwerde gegen das Ministerium hergeleitet werden wolle, so finde er sich veranlaßt, noch folgende Punkte herauszuheben. Es komme bei Beurtheilung der Giltigkeit einer Wahl zunächst dar auf an, daß dieselbe den Bestimmungen des Wahlgesetzes nicht zuwider und daß sie nach unverdächtiger Mehrheit der Stim men aus der freien Ueberzcugung der Wählenden hervorgegangen sei. Bei minder wesentlichen Irregularitäten halte sich die Re gierung nicht für ermächtigt, die aus der Mahl hervorgegangenen Rechte der Betheiligten zu verkürzen. Als Irregularitäten habe man nur bei der vorliegenden Mahlangelegenhcit folgende Punkte hervorgehoben: 1. daß der auf den 25. und 26. October v. I. angesetzte Wahl tag prorogirt und später noch 50 Stimmzettel angenom men worden seien. In der Städteordnung sei aber nicht bestimmt, daß eine solche Prorogation Nullität nach sich zie he, und überhaupt seien nach tz. 132 der Städteordnung das vorgeschriebene Wahlverführen nicht absolut verbindend, sondern die zweckmäßige Einrichtung desselben den Localsta tuten besonders Vorbehalten. « 2. Daß die Bekanntmachung der Verlängerung des Wahlta ges nicht in der ß. 139. der Städteordnung des Wahltages 8 vorgeschriebenen Maaße durch den Stadtrath zu Leipzig, I sondern durch die Wühldeputation nur im Leipziger Lage-1 blatte erfolgt sei. Da aber bie Wahldeputation im Auftrage desStadtrathes gehandelt und in ihrer Bekanntmachung sich auf die frühere ganz gesetzlich erfolgte Bekanntmachung bezogen habe, so sei hierin kein wesentlicher Mangel zu finden. 3. Daß einige Kranke ihre Stimmzettel in ihren Wohnungen abgegeben haben. Allerdings schreibe der tz. 140. der Städ- tevrdnung ausdrücklich vor, daß die Stimmgebung per sönlich erfolgen solle. Da sich aber eine Deputation der den Wahlact leitenden Behörde zu diesen Kranken in die Wohnungen begeben habe und sich von diesen persön lich ihre Stimmzettel habe geben lassen, übrigens Krank heit stets das Aussenblciben an Gerichtsstelle entschuldige, so könne dieser Umstand der Giltigkeit der Wahl ebenfalls keinen Eintrag thun. 4. Daß man die bereits verschlossenen Stimmkasten eröffnete und am 29. October noch 50 neue Zettel hinzugethan habe. Wäre es bestimmt erwiesen, daß man bei dieser Eröffnung des Kastens eine besondere Zählung der Zettel vorgenom men und ein Resultat bereits damals daraus abgeleitet ha be, so würde dies die Wahl null und nichtig machen. Allein da eine specielle Zählung und Ableitung eines Resultates erst am 29. October stattgefunden habe, so könne auch dies nicht als ein wesentlicher Umstand angesehen werden. — Da aber sonach bei den leipziger Wahlen in allen diesen vier Punc : irgend einer bestimmten Vorschrift des Wahlge setzes, oder der Landtagsordnung, womit das Präjudiz der Nullität verbunden wäre, nicht entgegen gehandelt worden sei, so habe die Regierung die Bestätigung nicht versagen können, ohne gegen den tz. 152. der Städteordnung H zu han deln. Eine Reclamation der zunächst Betheiligten sei nicht angebracht worden, die Regierung würde sich einer großen Willkührlichkeit schuldig gemacht haben, wenn sie die aus der Wahl hervorgegangenen Rechte auf den Grund der Um stände, von denen jetzt Einwendungen gegen die Wahl her geleitet würden, hätte angreifen wollen. Er könne sonach nicht zweifeln, daß die verehrte Kammer zur Annahme ei ner gleichen Ansicht sich veranlaßt finden werde. Der Präsident stellte hierauf die Frage: Ist die Kammer damit einverstanden, daß die über das bei der Mahl der Wahl männer zu Leipzig stattgefundene Verfahren erhobenen Zweifel nach den so eben gegebenen Erläuterungen und stattgehabtcn Discussionen als erledigt zu betrachten seien? Der Abgeordnete Eisen stuck trug darauf an, über diese Frage durch Aufruf der Namen abzustimmen. Der Staatsmknister v. Lin den au entgegnete: daß im Z.96. der Landtagsordnung nur drei Fälle angegeben wären, wo *) Hierheißt es: „Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind zu nächst beim Stadtrathe, in sofern sie aber auf Beschwerden gegen die sen hinauslaufen, bei der vorgesetzten Regierungsbehörde, in beiden Fällen binnen drei Wochen nach beendeter Wahl, anzubringen. Spä ter angebrachte Einwendungen gegen die Förmlichkeiten des Wahlver fahrens werden nicht berücksichtigt."
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