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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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er könne doch nicht glauben, daß die Privilegien der Stadt Leip zig so weit gehen sollten, daß sie von dem Gesetze ganz entbunden sei. Es sei ungehörig, gesetzwidrig, null, auf diese Art zu ver fahren. Ferner seien Wahlzettel, die nur giltig sein könnten, wenn sie persönlich abgegeben würden, in den Hausern abgeholt wor den. Man habe zwar gesagt, daß die 8 Zettel, welche auf diese Art spater noch hinzugekommen, auf das Ergebniß der Wahl kei nen Einfluß gehabt hatten; dann müsse man aber erst untersu chen, ob die Mehrheit der Stimmen so groß gewesen fei, daß acht Stimmen so, oder so, kein Unterschied gemacht hatten. Die Hauptsache aber sei endlich, daß der Stadtrath zu Leipzig nicht ermächtigt gewesen wäre, zweierlei Wahltage anzusetzcn, und zwischen diesen Wahltagen die Kasten aufzumachen, die Stimm zettel auszuschütten und auszuzahlen, wobei der Inhalt der Stimmzettel offenbar bekannt werden mußte; denn man hatte bei dem Zahlen die Augen doch nicht unbedingt zuschließcn kön nen. — Aus den: Vortrage des Hrn. Secretairs habe er entnom men, daß feine erhobenen Zweifel nicht nur nicht beseitigt wären, sondern im Gegentheil ersehen, daß eine solche Nullität vorhan den, wie er sie sich nicht gedacht habe. Er sehe daher keinen Grund, seinen frühem Antrag nunmehr fallen zu lassen, sondern stelle vielmehr seinen fernem Antrag darauf: Daß die Kammer nach Maßgabe des §. 24 der Landtags ordnung entscheide, ob die erhobenen Zweifel auf sich be ruhen und so gleichsam Gnade für Recht ergehen, oder wie sie erledigt werden sollten? Der Staatsminister v. Lindenau: Er müsse auf seine frühere Ansicht Zurückkommen. Er könne es nicht zugeben, daß bereits bei frühem Gelegenheiten die Competenz der Kammer in dieser Beziehung anerkannt worden sei, da die frühem Fälle von dem jetzigen durchaus verschieden wären. Man habe sich auf die Landtagsordnung berufen; das Wahlgesetz müsse aber offenbar hier zunächst entscheiden. Er stelle daher nochmals den Antrag, daß darüber abgestimmt werde: ob überhaupt die Kammer auf nähere Erörterungen einzugehcn und nach Befinden gegen die Entscheidung der Regierungsbehörde mit einer Beschwerde einteinmen wolle? Abg. Atenstädt: Er mache darauf aufmerksam, wie äußerst wichtig die in Frage stehende Angelegenheit fei. Es handle sich darum, ob die Kammer sich entschließen wolle, ein der Natur der Sache nach ihr zustehendes Recht aufzugeben. Die Kam mer bilde ein Ganzes, und müsse als solches durchaus legal be gründet sein. Es müsse ihr daran gelegen sein, zu wissen, ob sich ihre Mitglieder in der Lage befänden, daß sie berechtigt wären, so zu handeln und abzuschließen, wie sie es als Kammermitglicder sollten. In der gemeinsten Rechtssache müsse dieses Recht der Untersuchung, ob die Personen, die vor dem Richter handeln und abschließen sollen, dazu legitimirt wären, den Betheiligten zu stehen. Und gerade hier in dieser Versammlung sollten die Mit glieder derselben das Recht nicht haben zu fragen, ob die Männer, welche sich hier versammelt, dazu berechtigt wären oder nicht? Die Landtagsordnung gebe über dieses Recht sehr liberale Vor schriften, indem sie der Kammer eine genaue Prüfung der ver fassungsmäßigen Befähigung und nach eingezogener, näherer Er kundigung die Entscheidung über obwaltende Zweifel anheim stelle. Wollte man jetzt dieses Recht aufgeben, so würde vielleicht eine Zeit kommen, wo man dies sehr zu bedauern haben würde. Wenn auch jetzt kein Grund da fei, anzunehmen, daß irgend ein Einfluß auf die stattgehabten Wahlen ausgeübt worden sei, so würde man doch, wenn jemals ein solcher Einfluß sich zeigen sollte, sehr beklagen, daß man heute ein so wichtiges Recht aus gegeben habe. Er bitte daher recht herzlich, die Folgen genau zu erwägen. Die Formen wären schützend eben so für die Regie rung, wie für das Volk; letzteres müsse darinn eine Bürgschaft gegen Willkührlichkeit finden, für die erstere aber die Sicherheit gewährt werden, daß das Ergebniß der Wahlen wirklich der wahren Absicht der Mehrheit entspreche und aus freier Ueber- zeugung nach ruhiger Ueberlegung hervorgegangen sei. Der Abgeordnete von Thielau: Wenn er nicht irre, so sei von Seiten des königl. Ministern in Zweifel gestellt worden, ob die Kammer befugt sei, in das Materielle der vorliegenden Angelegenheit cinzugehen. Er müsse glauben, daß die Kammer dieses Recht nicht habe. Wären Fehler vorgegangen, so wäre die Regierung allein dafür verantwortlich. .Ob eine Handlung eine Nullität in sich schließe, oder nicht, müsse, nach juristischen Begriffen, allemal vorher durch ein Gesetz ausdrücklich bestimmt sein. Hier dürfte vornämlich der 13. des Wahlgesetzes*) in Anwendung kommen, und die Frage entstehen, was die Worte desselben bedeuten „so bleibt — für den Erwählten hat"; also, ob die 50 später hinzugekommcncn Stimmen einen Einfluß auf die leipziger Wahlen ausgeübt haben, oder nicht. Das Recht der Kammer hierauf einzugehen, scheine ihm nicht ganz begrün det. Der §. 24. der Landtagsordnung stimme mit dem §. 10. des Wahlgesetzes ganz überein. Er gestehe der Kammer in den Worten „über das Recht eiller Person in der Kammer zu sitzen" nur die Entscheidung über die persönliche Berechtigung der Ab geordneten zu. Nach seinem unmaßgeblichen Dafürhalten würde sich daher die Kammer bei der Entscheidung der Negie rung beruhigen müssen, da dieser nach tz. 10. des Wahlgesetzes dieselbe zukomme. — Eine ganz andere Frage sei die, ob man das Verfahren der Regierungsbehörde bei dieser Entscheidung gut heißen müsse. Das Wahlgesetz sei in mchrern Punkten verletzt. Nach tz. 140. der Städteordnung müsse jeder Stimmberechtigte bei Verlust seines Stimmrechts für den gegenwärtigen Fall zu der bestimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vor der Wahl deputation persönlich erscheinen. Dieses sei hinsichtlich der erwähnten a ch t Stimmgeber nicht beobachtet worden. Ferner habe eine Prorogation des Wahltages statt gefunden; nach den Bestimmungen der Stadteordnung aber sei anzunehmen, daß die einmal festgesetzten Tage auch inne gehalten werden müßten. Drittens habe man den Stimmkasten ordnungswidrig geöffnet. *) Er lautet: „Haben ein oder mehrere Nichtbcfugte als Mitstimmcnde an der Wahl Lheil genommen, fv bleibt letztere deinohngeachtet gültig, wenn die dadurch entstehende Differenz in der Stimmenzahl keinen Ein fluß auf die Stimmenmehrheit für den Erwählten hat; ist dieser aber der Fall, so muß eine neue Wahl veranstaltet werden."
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