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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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wendig gehalten werde. Da aber der allgemeine Dienereid so allgemein gesörmelt sei, daß Jeder, der ihn zu leisten habe, schon dadurch zur Unparteilichkeit verpflichtet werde, so halte er dies für unnöthig. Ucbrigens sei auch, wenn man an und für sich einen doppelten Eid für richterliche und andere Beamte für nöthig halte, die vorliegende Fassung nicht stringent. Juristisch befä higt seien Viele, welche deshalb noch nicht ein Nichteramt beklei deten. Ferner sei das Pwtocolliren und Registriren kein beson deres Attribut des Richteramtes, indem dies auch ohne allen Staatsdienst und ohne alle ji'.ristische Befähigung z. B. von den Amanucnsen der Superintendenten geschehen könne. Prinz Johann: Es sei nicht die Absicht, einen besonder» Richtereid einzuführcn, sondern eben, um diesen zu ersparen, wolle man jeden Juristen, der in den Staatsdienst trete, even tuell für den Fall, daß er ein Richteramt übernehme durch den vorgeschlagenen Zusatz Zum allgemeinen Dienereide verpflichten. Staatsminisier v. Könne ritz: eine derartige Einführung einer doppelten Eidesformel für richterliche und andere Beamte, würde zu den: Schlüsse führen, als wenn andere, als richterliche Beamte nicht auch unparreilich sein müßten. Auch der Staats minister l). Müller war der Ansicht, daß eine solche Unter scheidung zwischen richterlichen und anderen Staatsbeamten für die letzter» etwas kranckendes haben würde. Ritterstadt findet eine solche Unterscheidung zwischen dem Richter und andern Beamten darin gerechtfertigt, daß nach der ausdrücklichen Bestimmung des §. 47. der Verfassungsurkunde der erstere bei Ausübung seines Amtes von den: Einflüsse der Re gierung und folglich auch von allen Anordnungen höherer Admi- nistrationZbehördcn, wodurch leicht eine Caoinetsjustiz herbeige führt werden könnte, unabhängig still solle. Nachdem sich noch mehrere Stimmen für und wider den vor geschlagenen Zusatz erhoben hatten, auch nochmals die besondere Erwähnung des Protocollirens und Registrirens als unangemes sen dargestellt worden war, indem insbesondre der königl. Com- missar v. Wietersheim darauf aufmerksam gemacht hatte, daß der Antrag der Deputation zu der Meinung führen würde, daß zum Pwtocolliren'und Registeiren durchaus juristische Befähi gung nothwendig sei, auch kein Grund abzuschen wäre, warum nur juristisch befähigte Personen diesen Eid leisten sollten und nicht ebenso auch andere, die bei administrativen Verhandlungen die Protocolle und Negisstaturen besorgten; so stellte hierauf der Präsident die Frage, ob überhaupt in Bezug auf- die Ueber- nahme eines Richteramtes ein besondrer Eid stattsinden solle? Bei der Abstimmung erklärte sich nur v. Krug dagegen. Es gelangte hierauf die anderwn'te Frage zur Abstimmung, ost ein solcher Eid sofort bei demEintritte eines juristisch Befähig ten in den Staatsdienst überhaupt geleistet werden solle. Dies ward von 26. Stimmen verneint, und somit beschlossen, daß ein solcher Eid erst bei der Ueberncchme des Richteramtes selbst geleistet werden solle. Aus der vorgeschlagenen Formel dieses Eides wurden die das Pwtocolliren und Registriren betreffenden Worte wegzulassen durch Stimmenmehrheit beschlossen. Der Staatsminister v. Könneritz wünschte den Ausdruck „Staats ¬ dienst" verändert und die Worte: „das erstemal" hinzugefügt zu sehen, damit diese Bestimmung durch administrative Verordnunb ans die Patrimonialrichtcr ausgedehnt werden könnte, aber auch dieser Eid nur einmal geleistet werde. Demnach sollte die ganze Stelle so lauten: „Uebcrdies hat jeder, dem das erstemal ein Richteramt über tragen wird, zu beschwören, daß er bei Ausübung desselben Jedermann gleiches Recht ohne Ansehn der Person angedeihen, auch sich davon durch keinerlei Ursache abhalten lassen wolle." An dieser Fassung hatte v. Erdmannsdorf noch das zu tadeln, daß der Richter Jedermann gleiches Recht angedeihen lassen solle, weil doch beide Parteien unmöglich gleiches Recht haben könnten. Dagegen erinnerte Prinz Johann: daß aller dings nur eine Partei recht haben könne, daß aber beiden gleiches Recht geschehen müsse; dem, der unrecht habe, geschehe eben dann recht, wenn der Richter ihm nicht recht gebe. Nach dieser Erläuterung wurde dieser Satz, wie oben steht, einstimmig angenommen, und somit die von derDeputatkon vor geschlagene Veränderung der Worte: „aucl bei der Uebernahme von Richterssellen" rc. rc. unnöthkg gemacht, indem dieser ganze Satz nunmehr wegzulassen ist. Der Antrag auf Einschaltung der Worte: „und den Ge setzen" nach den Worten im Entwürfe „deren Uebereinstimmung mit der Verfassung" ward einstimmig angenommen. Dagegen erhob sich eine lebhafte Debatte über das oben mktgetheilte Amen dement des v. Crusius, wonach die Verpflichtung für den Diener ausgesprochen werden sollte, die ihm über die Verfas sungsmäßigkeit der Anordnungen seiner Vorgesetzten beigehenden Bedenken der vorgesetzten höhern Behörde anzuzeigen. Bei der Abstimmung erklärten sich 27 Stimmen gegen die Annahme dieses Amendements. Jedoch schlug Prinz Johann statt dessen vor, die Worte: „Er kann jedoch wegen Befolgung" mit den Worten: „er kann daher solchenfalls wegen Befolgung" zu ver tauschen, um dadurch der Meinung zu begegnen, als ob ein Diener wegen Befolgung einer verfassungswidrigen Anordnung seines Vorgesetzten auch dann nicht in Verantwortung gezogen ! werden könne, wenn diese Verfassungswidrigkeit ganz unzwei felhaft wäre. Dieses Amendement ward einstimmig ange nommen. Ebenso gab man dem vorgeschlagcncn Wegfall des Wortes „eidlich" seine Zustimmung, und auf den Antrag des Secretakr Hartz beschloß man auch das Wort „besonderen" in derselben Zeile wegzustreichcn. Die übrigen Amendements der Deputation zum §.7. wurden nicht angenommen, weil die Kammer die da für angeführten Gründe nicht für überwiegend ansah, vielmehr die Beibehaltung der Worte: „so wie bei Übertragung einer andern Kasse" rc. rc. nothwendig schien, um dadurch auszusprechen, daß die nach den jetzt bestehenden Gesetzen über das anvertraute Gut vorgeschriebene mehrmalige eidliche Verpflichtung auch jetzt schon, und ehe ein neues Gesetz darüber erschienen sei, als aufgehoben angesehen werden solle. Unter diesen Modifikationen ward der Z. 7. angenommen, und hiermit die Sitzung um 3 Uhr geschlossen.
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