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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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bildeten Staatszwecke entgegenstanden, so sind es gerade Gesetze! dieser Art, welche die sorgfältigste Aufmerksamkeit der Standes erfordern, da nicht allein die Grenzen zwischen dem Rechte der? gesetzgebenden und vollziehenden oder verwaltenden Behörden hierunter am schwersten zu bestimmen sind, sondern auch gerade die Police!-Gesetze und deren Handhabung am tiefsten auf das Privatleben und auf die individuelle Freiheit einwirken; und nicht oft genug kann es wiederholt werden, daß die individuelle Freiheit von der Freiheit der Gesammtheit unzertrennlich sei. Beide Gesetze enthalten Eingriffe in das Privatrccht und über schreiten die Grenzen der Polizei-Gewalt, namentlich aber das Letztere, welches geradezu die Eigenthumsrechte der Staatsbür ger angreift. Will auch die Deputation nicht das Wünschens- werthe desgleichen Ziegelmaßes im Lande in Abrede stellen, so würde sich doch gegen ein solches Gesetz immer noch anführen lassen, daß in allen Gegenden des Landes schwerlich Ziegel von — 1 Zoll Starke werden geschafft werden können, da bekannt lich die Schwache der Ziegeln nicht allein von der Art der Fabri- ? kation abhangt, sondern von der Qualität der mehr oder minde- Z ren Eigentümlichkeit des Thons oder des Lehms, da besonders nicht jeder Ziegel gleiche Hitze verträgt, und bei zu großer Schwäche häufig springt, oder sich wirft. Allein bergen kann die Deputation nicht, daß die im Z. 4. dieser Verordnung anbe fohlene Maßregel nicht allein unpractisch sei, sondern auch offen bar das Eigenthumsrecht verletze. Unpractisch, weil es nicht in dem Willen des Ziegeleibesitzers beruht, sich seiner Ziegelvor- räthe bis zu einer beliebigen Zeit zu entschütten; unpractisch, weil sie jedenfalls umgangen werden kann und muß, wie jede harte und mit der Billigkeit streitende Maßregel, denn die Be stellung ist einestheils leicht zu bescheinigen, anderentheils wird doch niemand in Abrede stellen können, daß der Ziegelerbesitzer für seine eigenen Ziegeldächer bei seiner eigenen Ziegelei, diejenige Form von Ziegeln muß bestellen können, ja selbst genöthigt sein muß, sie vorräthig zu habm, welche er auf seinen Dächern bis hergebraucht hat; unpractisch ist die Erlaubniß der Bestellung, weil in der Regel der Bauende nicht die Zeit haben kann, auf die Fabrikation zu warten, welche doch in so geringer Zeit nicht bewirkt w^den mag, als der Gesetzgeber geglaubt zu haben scheint, da die Masse erst geformt und getrocknet und dann erst gebrannt werden muß, so daß Monate vergehen, ehe die Ziegeln fertig zur Ablieferung sein können. Verletzung des Eigenthums- rechts ist es aber unbestritten, wenn man dem Ziegeleibesitzer verwehren will, nicht allein Ziegeln beliebiger Art zu brennen, sondern auch sie nicht einmal zu besitzen; also nur auf den Ver kauf konnte das Verbot gerichtet sein; aber auch hierunter wird dem Verkäufer ein Recht auf das Ekgenthum anderer eingeräumt, welches dem Privatrechte gänzlich widerstreitet, nämlich das Recht, die Waare zerschlagen zu lassen, welche in anderer als der vorschriftmäßigen Form, ohne ausdrückliche Bestellung ge liefert wird, und auch noch unentgeldlich die Lieferung neuer vor schriftsmäßiger zu verlangen. Nicht einmal bei öffenbarem Betrüge ist dem Betrogenen erlaubt, die -Waare, mit der er be trogen, zu vernichten, sondern nur die Klage auf Schadenersatz dem Käufer gestattet, und es ist nicht abzusehen, warum bei den Ziegeln eine Ausnahme gemacht werden solle und dürfe. Die Deputation ist daher der Meinung, daß, anlangend das erstere Gesetz, welches als eine Verordnung nicht anzusehen, der Form nach, und als in der erschienenen Maße dem Gutachten der frü heren Stande nicht gemäß, seinem Inhalte nach, nur als ein Gesetz zu publiciren, und der Berathung jetziger Stände der Zeit seines Erscheinens nach, und weil es nicht unter die bei Ema- nirung der Constitution von den früheren Ständen als sofort zu publicirende gehöre, in Ansehung letzterer Verordnung aber in jedem Betracht das Ministerium des Innern die ihn: verfassungsmäßig zu stehenden Rechte überschritten habe, und trägt darauf an: diese Angelegenheit auf die Tagesordnung zur näheren Bera- thung der Kammer zu bringen, und den Beschluß fassen zu wollen: 1. Bei der Negierung darauf anzutragcn, daß selbige diese bei den Verordnungen zurücknehme, und, dafern sie die Erlas sung derselben als Gesetz wünsche, den Ständen zur Bera- thung vorlege; 2. diese Angelegenheit der dritten Deputation zu näherer Bear beitung und Fertigung der Schriften zu überweisen, und 3. die Erste Kammer davon in Kenntniß setzen zu wollen, daß sie diese Sache zu der Ihrigen erhoben habe. Der zweite der oberwahnten Berichte über eine Eingabe des Abg.Lechla,den wir aus dem angeführten Grunde gleich hier ein schalten, lautet folgendermaßen: Der dritten Deputation der zweiten Kammer ist eine an die Letztere gerichtete Petition des Abgeordneten, Herrn Lechla aus Haynichen, Nr. 259. der Haupt- und Nr. kl. der Deputations-Registrande, wegen Revision der policcilichen Bestimmungen über das Bauwesen zur Begutachtung überge ben worden. Der Antrag des Petenten richtet sich zunächst im allgemeinen auf eine Revision der policeilichen Bestimmungen über das Bauwesen, dann aber insbesondere auf die Verord nung vom 18. Mai 1832, wo im Z. 4. sud s. gesagt wird: „Bei Neuvauen und solchen Reparaturen, bei welchen das Sparr - und Lattenwerk eines Gebäudes ganz verändert wird, ist die Anlegung der Böhmischen oder Klöppelessen, so wie überhaupt die Aufführung anderer als von Lehm und Luft ziegeln oder von gebrannten Ziegeln mit sechs Zoll Wandstärke erbauter Feueressen untersagt." In einer beiliegenden, unter dem 22. Januar dieses Jahres an die Königliche Brandversicherungs-Commission eingereichten, von diesen aber an die Königl. Landes-Direction abgegebenen Vorstellung, haben die Hausbesitzer, Johanne Christiane ver- wittwete Rudolphin und Genossen zu Haynichen gebeten, ihnen die Beibehaltung der in ihren Häusern, anstatt steinerner Essen, angelegten sogenannten Welger-Essen zu gestatten. Hierauf sind sie von der Königl. Landes-Direction unter dem 22. Fe bruar dieses Jahres beschieden worden: daß dem Suchen, als den bestehenden gesetzlichen Vorschrif ten und namentlich der Verordnung vom" 18. Mai 1832 ent gegen , nicht statt zu geben gewesen sei. Nach der von dem Abgeordneten, Herrn Lechla, ertheilten mündlichen Erklärung besteht die Construction solcher Welger- Esscn aus vier hölzernen Ecksäulen, welche mit Staakhölzern ausgesetzt sind, die mit Stroh und Lehm umwunden, und dann auch mit Lehm ausgestrichen, also auf Art des gewöhnlichen Schwebe-Estrichs verfertiget werden. Nach einem von dem Petenten nut überreichten und von dem Schornsteinfegermeister Liebezeit, dem Maurermeister Hart wig und dem Zimmermcister Silbermann, allerseits zu Hayni chen ausgestellten Zeugniß, sollen diese Essen den Vorzug vor den Ziegelessen haben: daß selbige, wenn sie 4 bis 5) Zoll stark mit schwachen Holzstäbeu der Länge nach durchzogen und gehörig umwunden sind, 1. die Ziegelessen an Dauerhaftigkeit übertreffen, 2. bei entstandenem Brande nicht so leicht zerspringen, mithin minder feuergefährlich sind, 3. daß sie, je länger sie stehen, desto mehr an Dauerhaftigkeit gewinnen, und bei etwaiger Schadhastwerdung mit wenigen
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