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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 35 (5. September 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Um die Luxussteuer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 521
- ArtikelAus der Geschichte der hamburgischen Uhrmacherei im 17. und 18. ... 522
- ArtikelZeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte (Fortsetzung) 524
- ArtikelWos ich uff da Reichstagung ei Hamburg dalebte! 526
- ArtikelUm die Luxussteuer 530
- ArtikelSteuerfragen 531
- ArtikelAus der Werkstatt 532
- ArtikelSprechsaal 533
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 534
- ArtikelSchweizer Laboratorium für wissenschaftliche Uhrenforschung 535
- ArtikelKleine Auslandsnotizen 536
- ArtikelVerschiedenes 536
- ArtikelVom Büchertisch 537
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 537
- ArtikelDie Rochuskapelle (5) 538
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
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- Die Uhrmacherkunst
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Nr. 35 Die näRMicHERKüftsl 531 steuerpflichtiger Ware? Wenn die Zahl allein der Juweliere auf dem vorjährigen Verbandstag des Verbandes der Juweliere, Gold- und Silberschmiede auf 4000 geschätzt wurde, so ist diese Schätzung — das entspricht der Tendenz des Zu sammenhanges, in dem sie genannt wurde — zweifellos als außerordentlich niedrig zu bewerten. Man geht wohl nicht fehl in der Annahme, daß die Zahl der Uhrmacher, die sich, wenn auch teils nur in sehr geringem Umfang, mit dem Verkauf echter Ware befassen, bedeutend größer und mit 7000 sicher nicht zu hoch gegriffen ist. Das macht also — gering gerechnet — eine Summe von insgesamt n 000 luxussteuerpflichtige Detaillisten im Deutschen Reiche aus, oder in anderen Worten: Die Zahl der Fabrikanten der Edelmetallwarenbranche beträgt rund nur ein Zehntel der in Frage kommenden Detaillisten. Eines Kommentars zu diesen Zahlen und eines Hinweises darauf, welch eine technische Vereinfachung die Erhebung der Steuer von 1100 statt von 11000 Unternehmern gerade für die Steuerbehörde — die dadurch natürlich viel lukrativer arbeiten könnte — be deutet, bedarf es wohl nicht. Aber noch mehr bestärkt unsere Auffassung. Die Schmuckwarenindustrie ist eine der am stärksten zentrali sierten Industrien Deutschlands, entfallen doch von der oben erwähnten Anzahl der Betriebe nicht weniger als 250 allein auf Pforzheim, je 83 auf Hanau und Gmünd, 48 auf Darm stadt, 45 auf Berlin, 35 auf Hamburg (Fabriken?) und ebenso sind die übrigen Betriebe zumeist an Brennpunkten des Wirtschaftslebens konzentriert. Also auch lfier, welche Ver einfachung besonders für die Steuerbehörde, die tatsächlich in der Lage wäre, ihre diesbezüglichen Durchführungsmaß nahmen an nur verhältnismäßig wenigen Plätzen, deshalb einheitlicher und, wie gefordert, durch Sachverständige vor zunehmen! Wie wäre aber eine Bearbeitung dieser Steuer durch Sachverständige möglich, wenn 11000 Detaillisten, die in jeder Kleinstadt, in jedem Flecken zerstreut sitzen, von den Finanzbehörden erfaßt und überwacht werden müssen. Und nun die Hauptfrage! Wer wird denn von den technischen Aufgaben, die die Durchführung der Steuer erfordert, härter betroffen? Der Fabrikant oder der Klein händler? Die Antwort liegt wohl klar. Denn ob der Fabri kant meist handelt es sich um größere Betriebe, die ohnehin buchhalterisch geschulte Arbeitskräfte halten — die serienweise verkaufte und einheitliche Ware für die Steuer behörde extra bucht oder ob der, wie immer wieder hervor* gehoben werden muß, durchweg kleine, wohl mit seinem zur Hauptsache betriebenen Handwerk, nicht aber mit der Buch führung vertraute Detaillist jedes einzelne Stück, und sei der Preis noch so gering, aus der Gesamtheit der übrigen verkauften Artikel herausgreifen und genau buchen muß, das ist doch wohl nicht gleichgültig. Wenn der Kleinhändler und das ging aus der Stimmung der Versammlung ja deutlich hervor — schließlich noch lieber die das Gewerbe schwer schädigende Steuer trägt, als sich den Lasten und Gefahren, die aus der Erhebung entstehen, weiter zu unter ziehen, so beweist das wohl besser als alles andere, welches Maß von Arbeit und Sorge hier getragen werden muß und welch ungeheure technische Schwierigkeiten die Erhebung gerade an dieser Stelle verursacht. Die vorstehenden Zeilen mögen gezeigt haben, welche Unsumme unproduktiver Arbeit nicht nur für den Steuer pflichtigen, sondern, was ja den Fiskus besonders interessiert, auch für die Steuerbehörde gespart werden kann, wenn den diesbezüglichen Anträgen des Zentralverbandes stattgegeben wird, sowie die Zahl der eventuell in Zukunft zu belasten den Unternehmen eine vergleichsweise verschwindend geringe ist, vor allem aber, daß dieser andere Interessentenkreis viel, viel eher in der Lage ist, die neu auf ihn fallenden Lasten zu tragen. Wenn es gelungen sein sollte, dies zu zeigen, so wäre die Aufgabe dieser Zeilen erfüllt. Carl Wüsthoff, cand. rer. pol., zur Zeit Hamburg. Steuerfragen Bearbeitet von Dr. Hörnung, Steuersyndikus des Zentralverbandes der Deutschen Ührmacher (Einheitsverband) Ermäßigung, Erlaß und Stundung der preußischen Hauszinssteuer Nach der veränderten Fassung der Preußischen Steuernotver ordnung vom 1. April 1924 ist u. a. die Hauszinssteuer auf Antrag zu ermäßigen, wenn die Friedensmiete (Friedensmietwert) des Grund stücks weniger als 6 0/ 0 des der Veranlagung zugrunde liegenden Steuerwerts beträgt. Die Herabsetzung hat in der Weise zu erfolgen, daß die Hauszinssteuer von einer angenommenen Grundvermögens steuer von 4 % der Friedensmiete (Friedensmietwert) berechnet wird. Beispiel: Bei einem Grundstück im Steuerwert von 54000 Mk. beträgt die Hauszinssteuer 5 X 10,80 = 54 M. War die Friedens- miete nur 2400 Mk., so ist die Grundvermögenssteuer, die normal 20 Pf. auf je 1000 Mk. des Steuerwerts, also 54 X 20 Pf- = 10,80 Mk. ausmacht, mit 0fl / 11 = 8 Mk. anzusetzen, so daß sich die Hauszins steuer auf 5X8 = 40 Mk. stellt. Die Ermäßigung erfolgt nur auf Antrag. Letzterer ist beim Vorsitzenden des Steuerausschusses anzubringen. Wenn die Gemeinde von ihrem Recht Gebrauch macht, Zu schläge zur Hauszinssteuer bis zur Höhe von 100 % der vorläufigen Steuer vom Grundvermögen zu erheben, so sind in dem obigen Bei spiel die 100 o/o Zuschlag von der ermäßigten Hauszinssteuer zu er heben. Befreiung von der Entrichtung des Gemeindezuschlags tritt dagegen ein, wenn die Hauszinssteuer aus dem Grunde herab gesetzt worden ist, daß die hypothekarische Belastung nicht mehr als 20 % des Wertes, in welchem Falle die Ermäßigung der Haus zinssteuer um ein Viertel auf Antrag erfolgt, betrug. Die Hauszinssteuer vermindert sich ferner auf Antrag um die laufende Geldverpflichtung, die sich daraus ergibt, daß eine auf dem Grundstück ruhende Last nach den Vorschriften der Dritten Steuer notverordnung des Reiches aufgewertet wird. Dabei bleibt aber eine über 15 o/o des Goldmarkbetrages hinausgehende Aufwertung außer Betracht. Die laufende Geldverpflichtung wird nur insoweit berück sichtigt, als ihre Erfüllung nach § 5 der genannten Verordnung ver- angt werden kann (Verzinsung mit 2%, beginnend vom 1. Januar 1925, von da ste >g en d um je 1 % jährlich). Der Gemeindezuschlag wird in diesem Falle auf Antrag ermäßigt, und zwar um den Betrag, um den die zu berücksichtigenden, laufenden Geldverpflichtungen die staatliche Hauszinssteuer übersteigen. ^ Nach § 14 des preußischen Gesetzes über die Erhebung einer vorläufigen Steuer vom Grundvermögen vom 14. Februar 1924, die nach § 7 der Verordnung zur Ausführung der Dritten Steuernotver ordnung des Reiches (Preußische Steuernotverordnung) vom 1. April 1924 sinngemäß auf die Hauszinssteuer anzuwenden ist, kann der Finanzminister in einzelnen Fällen Steuerbeträge ganz oder teilweise erlassen oder erstatten, wenn deren Einziehung unbillig wäre. Ge meint sind insbesondere unabwendbare Ereignisse, wie Feuer, Ueber- s chwemmung, wenn der Schaden nicht durch Versicherung gedeckt ist. Erlaßanträge können nicht mit ungünstigen persönlichen wirt schaftlichen Verhältnissen des Steuerschuldners begründet werden; solchen Anträgen, die sich also z. B. auf zu geringe Einnahmen stützen, kann und soll nicht entsprochen werden. Als Hauptvoraus setzung für den Steuererlaß soll gelten, daß das Erlaßgesuch nicht durch die Verhältnisse des Hauseigentümers, sondern durch die Verhältnisse des Grundstückes begründet wird. Aber selbst, wenn sachlich die Voraussetzung für den Erlaß der Steuer gegeben ist, soll eine Unbilligkeit der Steuer nur dann an erkannt werden, wenn neben der sachlichen Voraussetzung die wirt schaftlichen Verhältnisse des Steuerschuldners so ungünstig sind, daß die Einziehung der Steuer in der veranlagten Höhe eine Härte bedeuten würde. Der Erlaß der Grundvermögenssteuer zieht den Erlaß der Hauszinssteuer nach sich. Die Ungunst der persönlichen Verhältnisse kann nur die Stundung, nicht aber den Erlaß oder die Ermäßigung der Steuer begründen. Die Stundung kommt nur für den Hauseigen tümer als Steuerschuldner in Frage, nicht für den Mieter. Stundungs gesuche der Mieter bezüglich des auf sie entfallenden Teiles der Hauszinssteuer werden regelmäßig abgelehnt, da die Steuerbehörde sich nur an den Hauseigentümer hält, weil sie den Mieter nicht in
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