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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 35 (5. September 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 521
- ArtikelAus der Geschichte der hamburgischen Uhrmacherei im 17. und 18. ... 522
- ArtikelZeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte (Fortsetzung) 524
- ArtikelWos ich uff da Reichstagung ei Hamburg dalebte! 526
- ArtikelUm die Luxussteuer 530
- ArtikelSteuerfragen 531
- ArtikelAus der Werkstatt 532
- ArtikelSprechsaal 533
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 534
- ArtikelSchweizer Laboratorium für wissenschaftliche Uhrenforschung 535
- ArtikelKleine Auslandsnotizen 536
- ArtikelVerschiedenes 536
- ArtikelVom Büchertisch 537
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 537
- ArtikelDie Rochuskapelle (5) 538
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
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- Die Uhrmacherkunst
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532 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 35 Anspruch nehmen kann, da er ja nicht der Steuerschuldner ist. Nur der Eigentümer kann die wirtschaftliche Notlage des Mieters zur Geltung bringen und diese als Stundungsgrund angeben. Ist der Steuerschuldner wegen Nichtzahlung oder nur teilweiser Zahlung einzelner Mieter außerstande, seinen Verpflichtungen nach zukommen, so muß er Belege für das Vorhandensein der wirtschaft lichen Notlage des betreffenden Mieters beibringen und kann ihm dann der fehlende Teil der Hauszinssteuer auf eine gewisse Zeit ge stundet werden. • Liegt ein solches Stundungsgesuch nicht vor und wird die Hauszinssteuer überhaupt nicht oder nur zum Teil bezahlt, so wird die Zwangsbeitreibung beim Hauseigentümer veranlaßt. Anträge auf Stundung sind beim Gemeinde Vorstand zu stellen. Dem Steuerschuldner soll beim Vorliegen triftiger Gründe für die Zahlung der rückständigen Steuerbeträge eine angemessene Frist bewilligt, unter Umständen auch Teilzahlungen gewährt werden. In der Regel sollen bei Stundungen von Steuern jährlich 5 o/ 0 Zinsen erhoben werden, doch kann die zur Bewilligung der Stundung zu ständige Stelle zur Vermeidung unbilliger Härten bestimmen, daß von der Verzinsung ganz oder teilweise abgesehen wird. Dem Preußischen Landtag liegt ein Antrag vor, nach welchem unter gewissen Voraussetzungen von Sozialrentnern, Kleinrentnern, über 60 Jahre alten Personen, Kriegsbeschädigten usw. die Haus zinssteuer nicht erhoben werden soll. Als Einkommen grenze soll jährlich 900 Mk. gelten. Die Börsenumsatzsteuer bei Warengeschäften. Die Industrie- und Handelskammer Essen schreibt zu dieser Frage, die besonders auch für den Großhandel von großer Wichtigkeit ist: „Die Frage, ob Warenverkäufe gegen Devisen der Börsenumsatz steuer unterliegen, ist zum Leidwesen der gesamten Kaufmann schaft immer noch nicht geklärt. In einem letzten Erlaß des Reichs ministers der Finanzen ist nunmehr nochmals verfügt worden, daß die Devisenumsatzsteuer lür steuerpflichtige Vorgänge erst vom 1. Juni 1924 ab erhoben wird und die Nachversteuerung der bis zu diesem Zeitpunkt unversteuert gebliebenen Geschäfte der weiteren Regelung Vorbehalten bleibt. Dieser Erlaß befaßt sich damit in keiner Weise mit der grundsätzlichen Seite der Sache, ob überhaupt Warenverkäufe gegen Devisen schlechtweg börsenumsatzsteuer pflichtig sind, oder ob nicht vielmehr hierbei, wie es die Auffassung der Wirtschaftskrise ist, gerade das Merkmal der Anschaffungs geschäfte auf Devisen vorhanden sein muß. Daneben verzichtet der Erlaß nicht in eindeutiger Weise auf die Nacherhebung der Börsenumsatzsteuer für die vergangene Zeit, in der bekanntlich gerade im besetzten Gebiet die Verhältnisse außerordentlich schwierig lagen. Das Vorgehen einzelner Finanzämter zeigt auch heute noch, daß diese Verhältnisse nicht im notwendigen Maße gewürdigt werden. An den obigen Erlaß war von den Behörden der Firanz- verwaltung der Wunsch geknüpft, daß die Industrfe- und Handels kammern den ihnen an geschlossenen Kreisen empfehlen möchten, bei der Steuererhebung keine weiteren Schwierigkeiten zu machen. In einer neuen Eingabe hat die Industrie- und Handelskammer Essen zugleich im Namen der Industrie- und Handelskammern Bochum, Dortmund, Duisburg-Wesel und Münster i. W. darauf hin gewiesen, daß auch der letzte Erlaß des Ministers keine eindeutige Klärung in dieser Frage schafft, und die Industrie- und Han leis kammern daher nicht in der Lage sind, von ihrem grundsätzlichen Standpunkt abzuweichen. Die Frage, ob Warenverkäufe gegen Devisen der Börsenumsatzsteuerpflicht unterliegen, ist damit in keiner Weise bisher geklärt worden.“ Steuerbriefkasten Provision des kaufmännischen Vertreters bei der Umsatzsteuer Frage: Ich bin als Handelsagent für mehrere Firmen tätig, beziehe kein Gehalt, sondern nur Provision, die sich nach der Höhe der erhaltenen Aufträge richtet. Welche Verpflichtung erwächst so für mich aus dem Umsatzsteuergesetz ? Wie würde ich als Kommissionär behandelt werden? Antwort: Mit Rücksicht auf Ihre offenbar selbständige Tätig keit unterliegen Sie der Umsatzsteuer, Ihre Tätigkeit ist die eines kaufmännischen Vermittlers. Die Höhe der von Ihnen zu entrichtenden Umsatzsteuer hängt an sich nicht von dem Werte der umgesetzten Waren ab, nur in direkt insofern, als die Provision sich darauf aufbaut. Das steuerpflichtige Umsatzgeschäft bilden in Ihrem Falle nicht die Lieferungen, durch die Waren umgesetzt werden, sondern die Arbeitsleistungen als kaufmännischer Vermittler. Sie haben somit die Provision, die Sie für Ihre Dienste bekommen, als Umsatz zu versteuern. Die Bezeichnung Provision spielt keine ausschlaggebende Rolle; Voraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht ist die selbständige Tätigkeit. Der Kommissionär wird im Gegensatz zu dem Provisions vertreter mit den Lieferungen (Kaufpreis) zur Umsatzsteuer heran gezogen. Nur die steuerpflichtigen Litferungsgeschäfte kommen in Frage; für Zwischenhandelsgeschäfte nach § 7 des Umsatzsteuer gesetzes hat et keine Umsatzsteuer zu zahlen. (Siehe hierzu noch Briefkasten im SND 236). Für die abgeschlossenen Geschäfte, bei denen er den Besitz der Waren für seinen Auftraggeber nicht erlangt, besteht für den Kommissionär ebenso wie für den Eigenhändler keine Umsatzsteuer pflicht. Auch die Provision des Kommissionärs bleibt in diesem Falle davon frei. | Am» dcrWcrkilat|| Ein verbesserter Mitnehmerstift Höchst merkwürdigerweise hat die Mitnehmervorrichtung an unsern Zapfenrollierstühlen, seitdem wir solche mit regulierbarer Mitnehmerrolle besitzen, keine wesentliche Verbesserung erfahren. Ein umgebogener, mehr oder weniger federnder Doppelstift, der mit der Flach- oder Rundzange betätigt werden mußte und dessen ruck weise Bewegungen für die zu bearbeitenden Zapfen denn auch des öfteren verhängnisvoll wurde, oder ein einfacher Stift, durch eine über den Rand der Rolle vorstehende Schraube gehalten, bildeten seit Jahrzehnten sozusagen die Regel ohne Ausnahme. Dieser Tage hat mir nun Kollege Herr Louis Spöring in Luzern eine Neuerung auf diesem Gebiete vorgeführt, die er seinerzeit als Gehilfe mit einem Kameraden ausgeklügelt, und die dermaßen zweck mäßig ist, daß ich glaubte, sie nicht der Leserschaft vorenthalten zu dürfen. S'e besteht aus einem einfachen Stift aus Messing, Neu- / silber, oder auch nur aus Eisen, der mit sanfter Reibung in eine9 der vorhandenen Löcher der Rolle hineingeht. Diesem geben wir nun auf dem Drehstuhl vorerst die .durch Abb. 1 wiedergegebene Form, um ihn dann in die durch Abb. 2 dargestellte Form mittels einer feinen Rundzange, wenn möglich einer solchen ohne Hieb, zurechtzubiegen. Nun findet fast jeder Uhrmacher in seinem alten Furniturenkram] gewiß noch Sperrfedern von der Form von Abb. 3 (es sind dies diejenigen der alten, vor 30 bis 40 Jahren beliebten Japy- Schlüsseluhr), und wenn nicht, so sind sie bei jedem Fournituren- händler zu haben, und zwar in Durchmessern von 8 bis 12 mm. Solch eine Feder wird nun, falls sie sich bohren läßt, am besten mit zwei Schrauben, zwei Stiften, oder wenn dies nicht der Fall ist, durch eine sauber ausgeführte Lötung, auf der Rückreise der Mitnehmer rolle befestigt. (Denn es würde sich nicht der Mühe lohnen, die Rolle deswegen auszuglühen und wieder zu härten.) Abb. 4 zeigt uns die Sache in ihrer Anlage (von hinten und von der Seite ge sehen). Wie ersichtlich, drückt die Feder F nahe ihrem Ende auf den Stift S bzw. dessen Einschnitt E, was bewirkt, daß dieser durch eine sanfte Federung so in der Rolle lestgehalten wird, daß er sich einerseits nicht verschieben, anderseits aber mit der Spitze der feinsten Kornzange nach innen und außen drehen läßt (siehe die festen und die punktierten Linien). Das Arbeiten mit einer derart hergerichteten Rolle ist ein höchst angenehmes, da ohne gewalt sames Biegen, wie dies bei den bisherigen Vorrichtungen unver meidlich, sowohl die großen wie die winzigsten Arbeitstücke in den Rollierstuhl gesetzt werden können.
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