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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 35 (5. September 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Schweizer Laboratorium für wissenschaftliche Uhrenforschung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Kleine Auslandsnotizen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 521
- ArtikelAus der Geschichte der hamburgischen Uhrmacherei im 17. und 18. ... 522
- ArtikelZeitmessung und Uhren im Spiegel der Geschichte (Fortsetzung) 524
- ArtikelWos ich uff da Reichstagung ei Hamburg dalebte! 526
- ArtikelUm die Luxussteuer 530
- ArtikelSteuerfragen 531
- ArtikelAus der Werkstatt 532
- ArtikelSprechsaal 533
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 534
- ArtikelSchweizer Laboratorium für wissenschaftliche Uhrenforschung 535
- ArtikelKleine Auslandsnotizen 536
- ArtikelVerschiedenes 536
- ArtikelVom Büchertisch 537
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 537
- ArtikelDie Rochuskapelle (5) 538
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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536 DIB UHRMACHERKUNST Nr. 35 Vorbedingung ist nur, daß ihm die Mittel und die Persönlichkeiten nicht fehlen. Auf seinem Programm befinden sich Probleme, die zu allen Zeiten die Gelehrten beschäftigten und deren Lösung große Fortschritte für die Zeitmessung bringen wird: Der Einfluß des Magnetismus auf den Gang der Uhren, Verhalten der Uhrwerke bei tiefen Temperaturen, die Formveränderung zweimetallischer Platten, die Verbesserung der Regulierungsmethoden, das Problem der Legierungen, des Härtens, des Röstens usw. „Niemand zweifelt daran“, lesen wir in schweizerischen Tageszeitungen, „daß unter der Leitung des Gelehrten Adrian Jaquerod von der Universität Neuen burg, unter ständiger Mitarbeit eines unserer besten Uhrmacher meister, des Professor Defossez, Direktors der Uhrmacherschule von Le Locle, das Leboratorium von Neuenburg und sein tüchtiger Physiker, Herr Muggli, der schweizerischen Uhrenindustrie jene glänzende Mitarbeit der Wissenschaft und der Arbeit leisten können, die sie immer nötig hat und die die Stärke der großen Industrien und die Zukunft der unsrigen ausmacht.“ Kleine Auslandsnotizen Infolge des Rückganges der Hochkonjunktur in den Ver einigten Staaten von Nordamerika hat auch die Nachfrage nach Schweizer Uhren sehr nachgelassen. Vor Erledigung der ameri kanischen Präsidentenwahl (November) ist nicht damit zu rechnen, daß der Konjunkturrückgang aufgehalten wird. * Die „American National Retail Jewelers Association“ hält ihre Jahreszusammenkunft in St. Louis vom 26. bis 29 August. Die Zunahme der Mitgliederzahl zeigt das Verständnis für die Not wendigkeit des Zusammenschlusses. * Der Juwelenraub in Amerika nimmt zu, ebenso auch die Ver wegenheit in der Ausführung. In New York wurden zwei Juwelen läden von raffinierten Räubern, welche die im Laden Anwesenden knebelten, heimgesucht. Nach Mitnahme der besten Juwelen ver schwanden die Räuber im Automobil. * Nach einem Bericht der englischen Handelskammer ist in Siam lebhafte Nachfrage nach Taschen- und Standuhren, aber auch nach Armbanduhren. Die Haupteinfuhr kommt von Deutschland, der Schweiz und England. * Die dem Besucher Londons bekannte Kirche St. Mary-la- Strand, zwischen Somerset House und Law Courts, soll eine elek trische Uhr bekommen. Zwangsinnungspfllchf juristischer Personen. Hierzu wird uns vom Reichsverband des deutschen Handwerks ge schrieben: Mit zäher Festigkeit hält die preußische Zentralinstanz an der Ansicht fest, daß die von juristischen Personen betriebenen Handwerke nicht der Zwangsinnungspflicht unterliegen, während die zuständigen Zentralinstanzen der übrigen Länder immer mehr sich zu dem vom Kammertag seit jeher vertretenen entgegengesetzten Standpunkt bekennen. So hat nach der sehr bemerkenswerten Ent scheidung des sächsischen Wirtschaftsministeriums vom Jahre 1923 nun auch das thüringische Wirtschaftsministeiium, das ursprünglich der Ansicht des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe folgte, seine Anschauung geändert und sich über diese Frage in einem Schreiben an die Handwerkskammer Weimar wie folgt geäußert: „Die Frage der Zugehörigkeit juristischer Personen zu Zwangs- iunungen haben wir nach Erörterung mit dem Preuß. Minister für Handel und Gewerbe erneut eingehend geprüft. Im Gegensatz zu dem von dem Preuß. Minister und früher auch von uns ver tretenen Standpunkt sind wir zu dem Ergebnis gelangt, daß auch juristische Personen einer Zwaugsinnung angehören können. Es erscheint zwar unzweifelhaft, daß die Bestimmungen der Gewerbe ordnung über Innungen und Zwangsinnungen ursprünglich nur natürliche Personen im Auge hatten. Seit ihrem Erlaß haben sich Kleine Anzeigen, Gehilfengesuche, Reparaturanzeigen, %pe- legenheitskäufe usw. gehören in me UHRHACHERKIJHST jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse so geändert, daß eine Aus- Schließung der juristischen Personen von der Zugehörigkeit zu Zwangsinnungen zu widersinnigen Ergebnissen führen würde. Es sei hier nur daran erinnert, daß auch handwerkliche Betriebe in der Form der G. m. b. H. geführt werden. Die betreffenden Bestimmungen der Gewerbeordnung sind zu eng gefaßt. Ein Grund, natürliche und juristische Personen in dieser Frage anders zu be handeln, liegt nicht vor. Die Bestimmungen über die Zugehörig keit der natürlichen Personen zu einer Zwangsinnung sind analog auch für juristische Personen anzuwenden. Juristische Personen gehören daher einer Zwangsinnung an, wenn sie diejenigen Ge werbe, für das die Zwangsinnung errichtet ist, handwerksmäßig betreiben. Ob der Betrieb einer juristischen Person ein Handwerks betrieb ist, ist daher in jedem einzelnen Falle zu prüfen. Analog anzuwenden sind selbstverständlich nicht nur die Be stimmungen über die Zugehörigkeit zur Zwangsinnung, sondern auch die sonstigen einschlägigen Bestimmungen der Gewerbe ordnung, insbesondere diejenigen über das Stimmrecht in der Innungsversammlung. Nicht zur Anwendung gelangen lediglich die Bestimmungen, die entsprechend ihrem Charakter auf natürliche Personen beschränkt bleiben müssen; z B. die über die Wiwe und die minderjährigen Erben eines Innungsmitgliedes (§ 67a, Abs.3).* Die Regelung der Lebrlingsentsctaädigung ist, wie der Reichsverband des deutschen Handwerks mitteilt, den Hand werkskammern und Innungen Vorbehalten. So hat der zweite Zivil senat des Oberlandesgerichts in Naumburg in seinem Urteil vom 17. Juni entschieden. Der Kläger hatte beantragt, ihm den Unter schied zwischen der von der Innung festgesetzten Entschädigung und dem Tariflohn zu zahlen. Das Innungsschiedsgericht hatte den Anspruch abgewiesen, das Landgericht hatte jedoch unter Aufhebung der Entscheidung des Innungsschiedsgerichts den Lehrmeister zur Zahlung der Differenz verurteilt. In der Berufungsklage beim Ober landesgericht wurde jedoch das Urteil des Innungsschiedsgerichts wieder hergestellt. Nach den Ausführungen der Urteilsbegründung ist auch heute der Hauptzweck des Lehrvertrages die Aus bildung. Das Verhältnis zwischen Lehrherrn und Lehrling nähert sich mehr dem Familienrecht als dem Schuldrecht. Nun habe zwar z. B. im Maurerhandwerk die Entwicklung dahin geführt, daß die Arbeitsleistung des Lehrlings eine erhöhte wirtschaftliche Bedeutung gewonnen habe. Dies finde auch seinen Ausdruck darin, daß der Maurerlehrling seine Enschädigung nach Arbeitsstunden zu erhalten pflege. Trotzdem könne der Lehrvertrag nicht dem Tarifvertrag unterstellt werden. Das neue Tarifrecht beseitige die alten reichs rechtlichen Bestimmungen, mit denen es in Widerspruch träte, nicht ausdiücklich. Nicht angängig sei es, die Tätigkeit der Handwerks kammern und Innungen gemäß §§81 ff. GO. allein auf die Einwirkung auf die öffentlich-rechtlichen Belange zu beschränken. Dazu ständen Lehrzeit und Löhne in zu innigster Wechselwirkung. Bei der Länge des Lehrvertrages müsse der Lehrmeister sicher sein, daß nicht die von ihm zu zahlenden Entschädigungen durch Tarifvertrag eine un tragbare Höhe für ihn erreichten. Da die tarifrechtliche Regelung dazu angetan sei, unter Umständen die Ausbildung eines geeigneten Lehrlingsnachwuchses zu gefährden, müßten die Bestimmungen der Handwerkskammern und Innungen vorgehen. — Das Urteil wird im Wortlaut in Nr. 17 des Deutschen Handwerksblattes veröffentlicht werden. Die Vergütungen für den nebenamtlichen Unterricht an den gewerblichen Fachschulen und den Berufsschulen der Handels- und Gewerbe verwaltung betragen laut Erlaß des Ministers für Handel vom 17. Juni 1924 — Nr. IV 7183 — vom 1. Juni d. J. ab: a) für Fach schulen: in Ortsklasse A 205, B 200, C 190, D 180, E 175 Goldpfennige, b) für Berufsschulen: in Ortsklasse A 165, B 160, C 150, D 145, E 140 Goldpfennige. Zu der Vergütung für die nebenamtliche Leitung und den nebenamtlichen Unterricht tritt in denjenigen Orten, in denen den Beamten ein örtlicher Sonderzuschlag von 5 o/q und mehr gewährt wird, bei einem solchen von 5 o/ 0 e in Zuschlag von 5 o /o und bei einem solchen von 10 o/ 0 ein Zuschlag von 10 °/o und bei einem solchen von 15 o/ 0 ein Zuschlag von 15 o/ 0 . In den Auslandsnotizen der Nr. 245 des snd befindet sich, entnommen den Schweizerischen Zeitungen, eine Notiz, daß Schweizer Uhren heute billiger als vor dem Kriege wären. Diese Nachricht ist in den Schweizer Zeitungen wohl mit einer gewissen Absicht verbreitet worden. Nach den von uns genlachten Fest stellungen sind Schweizer Uhren beute um etwa 80 bis 100 % teurer als vor dem Kriege. Es kann demnach von einer Preissenkung durchaus keine Rede sein. So kosten z. B. 18 bis 19"' goldene Herren-Sav., Form Bassin, 30 g, 1914 BSR Fr., sie kosten heute ASS Fr. 18 bis 19"' J. W. C. gold. Sav., 50 g, BRS, heute LSW. 18 bis 19"' silb. J. W. C., Brückenwerk, DB, heute IA. 19"' Omega Silber, guill., AS.us, heute LO. 19"' Omega Nickel, BD, heute AN. Aus dieser Aufstellung geht sehr deutlich die gewaltige Preis steigerung der schweizerischen Taschenuhren hervor. — g.
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