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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 49.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19240100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19240100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 35, 36, 46, 56, 81, 82, 93, 94, 107, 108, 133, 134, 271, 272, 483, 484, 501, 502, 575-578, 633, 634, 787 und 788
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (12. Dezember 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die üble Nachrede
- Autor
- Kurtz, Ernst
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 49.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (11. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (18. Januar 1924) -
- AusgabeNr. 3 (25. Januar 1924) 25
- AusgabeNr. 4 (1. Februar 1924) 37
- AusgabeNr. 5 (8. Februar 1924) 47
- AusgabeNr. 6 (15. Februar 1924) 57
- AusgabeNr. 7 (22. Februar 1924) 69
- AusgabeNr. 8 (29. Februar 1924) 83
- AusgabeNr. 9 (7. März 1924) 95
- AusgabeNr. 10 (14. März 1924) 109
- AusgabeNr. 11 (21. März 1924) 121
- AusgabeNr. 12 (28. März 1924) 135
- AusgabeNr. 13 (4. April 1924) 145
- AusgabeNr. 14 (11. April 1924) 155
- AusgabeNr. 15 (18. April 1924) 171
- AusgabeNr. 16 (25. April 1924) 185
- AusgabeNr. 17 (2. Mai 1924) 195
- AusgabeNr. 18 (9. Mai 1924) 211
- AusgabeNr. 19 (16. Mai 1924) 227
- AusgabeNr. 20 (23. Mai 1924) 243
- AusgabeNr. 21 (30. Mai 1924) 259
- AusgabeNr. 22 (6. Juni 1924) 273
- AusgabeNr. 23 (13. Juni 1924) 287
- AusgabeNr. 24 (20. Juni 1924) 301
- AusgabeNr. 25 (27. Juni 1924) 317
- AusgabeNr. 26 (4. Juli 1924) 335
- AusgabeNr. 27 (11. Juli 1924) 351
- AusgabeNr. 28 (18. Juli 1924) 369
- AusgabeNr. 29 (25. Juli 1924) 387
- AusgabeNr. 30 (1. August 1924) 405
- AusgabeNr. 31 (8. August 1924) 433
- AusgabeNr. 32 (15. August 1924) 449
- AusgabeTages-Ausgabe (7. August 1924) 459
- AusgabeTages-Ausgabe (8. August 1924) 463
- AusgabeTages-Ausgabe (9. August 1924) 475
- AusgabeNr. 33 (22. August 1924) 485
- AusgabeNr. 34 (29. August 1924) 503
- AusgabeNr. 35 (5. September 1924) 521
- AusgabeNr. 36 (12. September 1924) 539
- AusgabeNr. 37 (19. September 1924) 557
- AusgabeNr. 38 (26. September 1924) 579
- AusgabeNr. 39 (3. Oktober 1924) 597
- AusgabeNr. 40 (10. Oktober 1924) 613
- AusgabeNr. 41 (17. Oktober 1924) 635
- AusgabeNr. 42 (24. Oktober 1924) 651
- AusgabeNr. 43 (31. Oktober 1924) 667
- AusgabeNr. 44 (7. November 1924) 689
- AusgabeNr. 45 (14. November 1924) 705
- AusgabeNr. 46 (21. November 1924) 721
- AusgabeNr. 47 (28. November 1924) 739
- AusgabeNr. 48 (5. Dezember 1924) 755
- AusgabeNr. 49 (12. Dezember 1924) 771
- ArtikelWirtschaftsausschuß für das Uhrengewerbe 771
- ArtikelEinladung zur fünften Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 772
- ArtikelDie üble Nachrede 773
- ArtikelDie alten wissenschaftlichen Instrumente der Sammlung Mensing in ... 776
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 776
- ArtikelGeschäftsentwicklung 777
- ArtikelSteuerfragen 778
- ArtikelAußenhandel mit Uhrenerzeugnissen im Monat Oktober 1924 781
- ArtikelSprechsaal 781
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 782
- ArtikelPatentschau 784
- ArtikelZahlungsbedingungen der Fachgruppe Großuhren und Taschenuhren ... 785
- ArtikelVerschiedenes 785
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 786
- ArtikelEdelmetallmarkt 786
- AusgabeNr. 50 (19. Dezember 1924) 789
- BandBand 49.1924 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 49 DIE UHRMACHERKUNST Die üble Nachrede Von Dr. jur. Der Uhrmacher steht in einem schweren wirtschaftlichen Kampfe. Als Angehöriger eines Erwerbszweiges, der im Interesse des Publikums gewissenhafte und genaueste Arbeit verlangt, hat er sich gegen Außenseiter zu wehren, die die Käufei duich billige Preise an sich zu ziehen suchen, um sie dann durch minderwertige Arbeitsleistung und schlechte Ware bitter zu enttäuschen. Noch nach einer zweiten Front muß er kämpfen. Er muß dahin wirken, daß die jenigen Lieferanten, welche den Anspruch erheben, für eine Belieferung des legalen Uhrenhandels in Betracht zu kommen, auch die von Treu und Glauben vorgeschriebenen Leitsätze einhalten. Da fällt dann in der Erregung manche Aeußerung, deren Nachweis schwer zu erbringen ist, wenn auch ihre Berechtigung vielleicht nicht abzustreiten ist. Der durch die Aeußerung betroffene Konkurrent oder Lieferant droht dann in der Regel mit schärfstem Vorgehen, möglichst mit strafrechtlicher Verfolgung, wenn nicht sofort Sühne gewährt wird. Der Uhrmacher weiß dann meist keinen Ausweg, entspricht dem Verlangen oder reagiert nicht darauf, w y eil er alles an sich herankommen lassen will. Er taumelt dann vielleicht unvorbereitet in eine Klage hinein. Auf jeden Fall sind aber, wenn auch nichts so heiß gegessen wird wie es gekocht ist, unruhige Tage und Wochen die Folge des unüberlegten Schrittes. Die Lehre, welche aus derartigen Erfahrungen zu ziehen ist, ist die, über das Geschäft eines Konkurrenten oder Lieferanten keine Be hauptungen aufzustellen, die nicht vor den gesetzlichen Vorschriften verantwortet werden können. In Betracht kommen die §§ 187 StrGB., 824 BGB., 14 u. 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Welche dieser Gesetzesvorschriften Anwendung finden, richtet sich danach, ob die angefochtene Behauptung zum Zwecke des Wettbewerbes aufgestellt oder verbreitet wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die Behauptung in der Haupt sache auf Zurückdrängung, Schädigung und Ausbeutung des Mitbewerbers hinzielt. Schädiger und Geschädigter müssen also Mitbewerber, Konkurrenten sein, ihre geschäft lichen Ziele müssen die gleichen sein. Liegen die von ihnen verfolgten Zwecke auf ganz verschiedenen Gebieten, so stehen beide nicht im Wettbewerb miteinander. Ein Uhrmacher, welcher über eine Großhandlung oder einen Fabrikanten eine abfällige Behauptung aufstellt, handelt also nicht zum Zwecke des Wettbewerbes. Deshalb kann gegen ihn nicht auf Grund des Gesetzes gegen den un lauteren Wettbewerb vorgegangen werden. Nur dann bietet dieses Gesetz eine Handhabe, wenn die Aeußerung sich gegen einen Detaillisten, also gegen einen Mitbewerber richtet. Ist die behauptete Tatsache nachweislich wahr, so besteht für ein Einschreiten keine Handhabe. Kann die Wahrheit der Behauptung nicht bewiesen werden, so kommt, immer vorausgesetzt, daß die Aeußerung im Rahmen des Wettbewerbes erfolgt, § 14 des Gesetzes gegen den un lauteren Wettbewerb in Betracht. Am ungünstigsten liegen die Dinge, wenn die Behauptung wider besseres Wissen aufgestellt oder verbreitet wurde. Für diesen Fall sieht § 15 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb strafrechtliche Verfolgung vor. Dieser Paragraph sagt im Absatz 1: Wer wider besseres Wissen über das Erwerbs geschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäftes, über die Waren oder gewerb lichen Leistungen eines anderen Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäftes zu schädigen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 5 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ernst Kurtz Auch § 187 StrGB. kann Anwendung finden. Er lautet." Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder jn der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängnis bis zu zwei Jahren, und wenn die Behauptung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis, oder auf Geldstrafe bis zu 900 Mk. erkannt werden. Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung ist also, daß eine unwahre Behauptung aufgestellt oder verbreitet wurde. Außerdem ist dem Angeklagten nachzuweisen, daß er von dieser Unwahrheit gewußt hat. Ein Eingehen auf Einzelheiten dürfte nicht erforderlich sein, da ein redlicher Geschäftsmann wissentlich unwahre Behauptungen nicht aufstellt oder verbreitet. Leichter kann er trotz aller Redlichkeit in die Lage kommen, eine wenig angenehme Bekanntschaft mit dem § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu machen. Dieser Paragraph legt demjenigen eine Schadenersatzpflicht auf, welcher zu Zwecken des Wettbewerbes über das Er werbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäftes, über die Waren oder gewerb lichen Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Geschäftes oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tat sachen nicht erweislich wahr sind. Es muß eine Tatsache behauptet oder verbreitet werden. § 14 fordert also, daß etwas als real vorhanden behauptet wird. Den Gegensatz hierzu bildet eine Aeußerung nur des persönlichen Meinens, eines Urteils. Wer also nur ein Urteil abgibt, ohne damit gleichzeitig eine Tatsache zu behaupten, verstößt nicht gegen § 14. Beide Begriffe, Tatsache und Urteil, sind nicht immer scharf zu scheiden, es gibt viele Grenzfälle. Dem richter lichen Ermessen liegt es ob, festzustellen, ob die Behauptung eine Tatsache oder nur ein Urteil enthält. Als Richtlinie kann gelten, daß eine Behauptung dann nicht als ein Urteil anzusehen ist, wenn ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich beweisen läßt (RGSt. 24, 387, 35, 267; RG. in UW. 5, 17). Ein Urteil läßt sich nicht beweisen, es ist eine reine Ge fühlssache. Werden einem Urteil Tatsachen beigefügt, welche eine Nachprüfung der Richtigkeit des Urteils gestatten, so ist eine Behauptung tatsächlicher Art gegeben. So wird an genommen, die Behauptung, die Ware des Konkurrenten sei schlecht, enthielte nur ein Urteil, während eine Tatsache ausgesagt würde, wenn behauptet würde, diese Ware sei schlechter als diejenige des die Behauptung Aufstellenden; denn das letztere ließe sich nachweisen, da beide Waren miteinander verglichen werden könnten. Ueber diesen Punkt kann man jedoch auch anderer Ansicht sein. Ab solut sicher ist diese Art der Abgrenzung nicht, dem freien richterlichen Ermessen wird immer weiter Spielraum bleiben. Maßgebend ist nicht, was der Behauptende sagen will, sondern wie seine Behauptungen in den beteiligten Verkehrs kreisen verstanden werden. (RGBl. 7. Juni 1905. UW. 5, 17). Kleine Anzeigen, Gehilfen gesuche. Reparaturanzeigen, Ge legenheitskäufe usw. gehören in die UHRMACHERKUNST
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