Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 117. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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malige Erwägung der Sache nothwendig, so daß bei den ver einigten Bemühungen der Regierung und der Stande sichere Früchte nicht außenbleiben würden. Der Gegenstand gewinne aber dadurch noch an Wichtigkeit, als die Möglichkeit, die Realbefreiungen auch vor Einführung eines neuen Grundsteuer systems aufzuheben, die entstandenen Bedenken gegen die Wahl eines rationalen, aber eben deshalb erst spater herzustellenden Steuersystems beseitigen und die Vereinigung der in der 2. Kam mer obwaltenden Ansichten mit denen der 1. desto leichter be werkstelligen dürfte. Wenn nun endlich die Besteuerung der bisher Befreiten eine provisorische genannt werde, so sei es vor allem nöthig, sich über den Sinn dieses Ausdrucks zu verstän digen, welcher doch lediglich dahin gehe, daß die Maßregel in Beziehung auf die künftige Besteuerung nach einem gleichmäßi gen Fuße nur vorläufig und der Abänderung unterworfen sei, während die Entschädigung doch eine definitive sein müsse, wenn man die so höchst nachtheilige Ungewißheit des Wesitzthums ver schwinden lassen wolle. v. Carlowitz: So viele der geehrten Mitglieder sich auch für die unverlängte Aufhebung der Realbefreiungen ausgespro chen hätten, so finde er sich dennoch durch die vorgebrachten Gründe keineswegs überzeugt, vielmehr müsse er den im allerh. Decrete und von den zwei Deputationsmitgliedern ausgespro chenen Ansichten seinen Beifall geben, daß jene Aufhebung erst mit der Einführung eines neuen Grundsteuersystems eintreten könne. Wenn man sage, die zwei den tz. 39, der Verfassungs urkunde bildenden Sätze seien nicht von einander abhängig, so glaube er allerdings, daß der 2. aus dem l. folge, wenn auch nicht den Worten, doch dem Sinne nach. Dieselbe Ansicht sei auch bei Entwerfung jenes Grundgesetzes in der Ritterschaft, de ren Mitglied er zu sein die Ehre gehabt habe, die vorherrschende gewesen, und sei auch ein Gleiches bei den städtischen Curien der Fall gewesen. Wichtiger noch als dieses aber sei die Frage, ob wohl eine Besteuerung der Steuerfreien jetzt möglich sei, dieß glaube er verneinen zu müssen. So lange es ein Provisorium heiße, werde sich, wenn man auch über alle andere Bedenken hinwegsehe, kein Theil befriedigt finden, es gefährde fortwäh rend den Staats- und Privatcredit, denn Niemand wisse, wor an er sei. Nur die genaueste Ermittelung des wahren Ver hältnisses könne bewirken, daß nicht aus der Besteuerung der Freien eine neue Ungerechtigkeit hervorgehe, wo man das Rechte zu finden glaube, Allerdings ließen sich auch Gründe gegen die Aufschiebung der ganzen Sache aufführen, allein er kenne kei nen Weg, dieses Nebel zu vermeiden, er sei erbötig, seine Mei nung fallen zu lassen, wenn diejenigen, welche die sofortige Be steuerung für ausführbar hielten, ihm einen solchen anzugeben ver möchten. Deshalb aber halte er es auch für unerläßlich, zunächst die verschiedenen vorgeschlagenen oder etwa noch vorzuschlagenden Wege zu prüfen, und erst nach dessen Erfolg die Frage zu beant worten , ob die Aufhebung der Nealbefreiungen vor Einführung eines neuen Steuersystems möglich sei, Darum finde er es auch für unangemessen, jetzt schon über den 1. Theil des Deputa tionsgutachtens abzustimmen. Prinz Johann bemerkt demnächst: Man habe vorzüglich zwei Perioden zu unterscheiden. Die erste trete dann ein, wenn die Grundsteuer durch den Ertrag der erhöheten indireetcn Ab gaben vermindert werde, die zweite aber mit dem neuen Steuer systeme. Seiner Ansicht nach müsse man, um nicht die Entschädi gung nach einer ganz nicht mehr passenden Höhe zu bemessen, den Eintritt der ersten Periode abwarten, und die Entschädigung nach den alsdann bestehenden Grundsteuern emrichten, unerwartet des sen, wie sich das Verhältm'ß in der zweiten Periode gestalten werde, Da könne der Entschädigte allerdings gewinnen oder verlieren, indeß treffe den bereits Besteuerten gleiches Schicksal. Referent, Bürgermeister Neiche-Eisenstuckr Er müsse dem Anträge des v. Carlowitz, daß man zunächst die verschiede nen vorgeschlagenen oder noch vorzuschlagenden Wege prüfen, und erst nach dessen Erfolg die Frage beantworten solle, ob die Aufhebung der Nealbefreiungen vor Einführung eines neuen Steuersystems möglich sei, widersprechen. Dieser Weg scheine ihm geeignet, sich vom Ziele zu entfernen, welches man gewiß in der Mehrzahl endlich zu erreichen wünsche, und zwar zur Beruhigung aller Betheiligten. .Wie die sofortige Besteuerung auszuführen sei, könne man erst dann gehörig beurtheilen, wenn man ganz definitiv über den Antrag beschlossen habe, ob sie ausgesetzt werden solle, Im letzteren Falle würden alle über das W i e angestellten Erörterungen vergeblich sein. v, Deutrich: Er habe nur zu wiederholen, wie es, selbst für die Betheiligten, höchst wünschenswerth sei, daß dir Zusicherung der Verfassungsurkunde zur Wahrheit' werde. Zuvörderst müsse er darauf aufmerksam machen, wie die Be jahung der zu Anfänge der Sitzung ausgestellten Frage fernem Bestimmungen keineswegs vorgreife, da ja der Beschluß, daß. die Aufhebung der Realbefreiungen nicht von der Einführung eines gleichmäßigen Steuersystems abhängig gemacht zu werden brauche, deshalb noch nicht die Annahme eines Provisor» be dinge, wenn man keine geeignete Modalität für selbiges auf finde. Es liege wohl in der Sache, daß, wenn man sich über keine Modalität vereinigen könne, dann natürlich auch jetzt nicht von Ausführung jener Zusicherung der Verfassung die Rede sein könne, Er sei überhaupt der Ansicht, daß man lieber nur im Allgemeinen den Wunsch einer sofortigen Aufhebung der Real befreiungen ausspreche, der Negierung die Prüfung der dießfallsi- gen verschiedenen Vorschlägen überlasse, und sie um Vorlegung eines dießfallsigen Gesetzentwurfs bitte. Gehe man nun auf das allerhöchste Decret zurück, so zeige sich, daß man in Be treff der Aufhebung der Nealbefreiungen nicht sowohl auf das neue Grundsteuersystem, als zunächst auf die Einführung der neuen indirecten Abgaben hingewiesen habe. Wenn man aber eine definitive Bestimmung der Entschädigung wünsche, so habe er bereits den Weg dazu angedeutet. Immer werde es Vorbe halten bleiben, wenn künftig das neue Grundsteuercataster an-
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