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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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die mittelst Protocollextracts der bestehenden Einrichtung ge mäß von der I. Kammer unterm27. August d. I. an die2. Kam mer abgegebenen Beschwerden und zwar nach der Deputa ts onsregistrande I) Beschwerden des Kaufmanns Jo hann Gottlieb Thiemig in Rochlitz; 2) Beschwerde des Hufen gutsbesitzers Johann Samuel Roßig in Loschwitz; 3) Be- schwerdeJohann Gottlieb Teubners in Leipzig; 4) Beschwerde des v. Joh. Christoph Ludwig Riedel in Wittgendorf bei Zittau; 5) Beschwerde der Gemeinde Spansberg; 6) Beschwerde der Besitzerin der Mühle zu Wüsteschlette bei Marienberg; 7) Be schwerde des Lohgerbermeisters Christian Gottlob Peschel zu Leißnig; in Ucbereinstimmung mit den Beschwerdeführern von der 1. Kam mer ertheilten Resolutionen aus der Ursache abzuweisen erach tet hat, weil überhaupt der Z. 111. der Verfassungsurkunde nicht beob achtet und nicht nachgewieferchst, daß die Beschwerden aufdem verfassungsmäßigen Wege bis zu den betreffenden Ministerial- Departements gelangt und daselbst ohne Abhilfe geblieben seien, den Petenten (sub Nr. 2. und 6.) aber noch zu erkennen gegeben: daß einzelnen Einwohnern auf Kosten der Andern eine Erleich terung nicht gewahrt werden könne, ehe nicht das beabsichtigte neue Steuersystem eingeführt worden, welches die Grundlage für die Verpflichtung zu Uebertragung der den zu hoch Besteuer ten abzunehmenden Lasten ausstellen wird. Richt minder hat sie die Beschwerde der zu dem Amte Lohmen gehörigen Dorf- schaften als abzuweisen und ständische Berücksichtigung nicht finden kön nend erachtet, weil Beschwerdeführer ebenfalls den Z. 111. der Verfassungs urkunde nicht beobachtet haben und der größte Theil ihrer Be schwerden durch den Ständen bereits vorliegende Gesetzent würfe Berücksichtigung und nach Befinden Erledigung finden würde; in Hinsicht des in der Beschwerde enthaltenen 4. und 9. Punctes aber ein diesfallsiger Antrag schon an die Kammer gebracht worden sei. Zugleich zeigt sie auch an: daß die Petition des Dtto Friedrich Heinrich von Watzdorf für die Deputation aufzubcwahren sein würde, welche das Preß gesetz zu beurtheilen haben wird. Man geht nunmehr zur Tagesordnung über, auf welcher sich die Fortsetzung der Berathung über das Staatsdienergesetz befindet Man war in der letzten Sitzung bis zu §. 10. gekommen, welcher vom „Dicnsteinkommen" handelt (s. Nr. 29. d. Bl. S. 183.) Die Deputation hatte den von der 1. Kammer bean tragten Zusatz zum letzten Satze des §. (s. d. a. O.) empfohlen. Abg. v. Thielau: Ich kann mich mit den Bestimmun gen dieses §. nicht einverstehen, indem ich mehrere Bedenken habe. An und für sich will es mir nicht Vortheilhaft erscheinen, daß Gehaltszulagen unbedingt gewährt werden können, da auch dieß sehr leicht zu Mißbrauchen und großer Ueberlastung der Staatskasse führen kann, und in dieser Beziehung scheint mir nothweNdkg, einen Weg ausfindig zu machen, wodurch solche Ueberlastungen und Mißbräuche zu verhüten sind. Auf der andern Seite kann ich mich damit nicht einverstehen, daß man die persönlichen Gehaltszulagen späterhin bei Berechnung der Pension nicht zum Dicnsteinkommen rechne. Es scheint für die Verwaltung vortheilhaft zu sein, daß man die Beamten, so viel als möglich ist, an ihren Plätzen lasse, und daher den Staats dienern, die man zwar zu einem höhern Posten zu befördern wünschen würde, aber in Hinsicht auf ihre Brauchbarkeit in ihrer bisherigen Stelle beläßt, eine Gehaltszulage mache. In dem ich daher für vortheilhaft halte, daß diese Zulagen nicht abgeschnitten werden möchten, so muß ich auch als vortheilhaft erkennen, daß sie zu dem Diensteinkommcn des Staatsdieners gerechnet werden. Es kann allerdings eine Gehaltszulage ein treten, welche nur auf eine bestimmte Zeit, auf 2 oder 3 Jahre gegeben wird, alsdann tritt aber dieser Charakter nicht hervor, welchen ich bezeichnet habe; denn etwas anders ist es, wenn die Gehaltszulage sich auf die ganze Dauer der Dienstzeit er streckt. Wenn ein Staatsdiener 15 bis 20 Jahre in Dienst ge standen hat, und es kommt darauf an, ihn zu versetzen, oder zu befördern, man will das aber nicht, sondern gewahrt ihm eine Zulage, so scheint mir billig, daß diese zum Gehalt und später in die Pension eingerechnet werde; denn wenn man auf der einen Seite verhüten muß, daß die Staatskasse nicht über lastet werde, so muß man auch auf der andern Seite gerecht gegen den Staatsdiener sein. Daher schlage ich folgende Amen dements vor: 1) Im ersten Abschnitt des Z. nach den Worten: „aus dem festen baaren Gehalte" die Worte: „mit der für die ganze Dienstzeit etwa bewilligten persönlichen Zulage, so wie dem" rc. einzurücken und nun mit dem Wegfall des Wortes: „und" im Satze fortzufahren, dann 2) im zweiten Satze statt der Worte: „sobald sie nicht bei der Anstellung selbst auf die Dauer der ganzen Dienstzeit bewilligt worden" die Worte: „wenn solche blos auf bestimmte Zeit bewilligt worden" zu setzen und 3) den vierten Satz so zu fassen: „darüber, ob eine persönliche Gehaltszulage zn bewilligen und ob und in wie weit zufällige Nebengenüsse bei entstehendem Zweifel zum Dicnsteinkommen zu rechnen, hat das Gesammt- Ministen'um zu entscheiden." Es ist, meiner Ansicht nach, vortheilhaft für den Staats diener, wenn diese Zulage nicht nach Wiükühr oder bloß freiem Ermessen statt findet, sondern wenn dabei die Cognition des Gesammtministeriums eintritt. Nicht zu vergessen ist, daß durch Gehaltszulagen der Staatskasse ein eben so bedeutender Aufwand wie durch die Quiescirung erwachsen könne. Man kann dagegen nicht anführen, daß dieses der Chef des Ministe riums allein wissen könne; denn es kommt darauf an, ob die Gründe überwiegend sind, welche für eine solche Gehaltszulage sprechen, gegen das Interesse der Staatskasse. Namentlich hat das Gesammtministerium ein Interesse dabei, zu wissen, ob
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