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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 118. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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welche einem Landesconsistorio zu übertragen sein würden, von der in jeder Kreisdirection dafür zu organisirenden Behörde be sorgtwerden könnten, vielleicht selbst gefühlt zu haben, indem sie unter b. S. 403. beantragt, daß «-) in dem Ministerko des Cultus eine Einrichtung getrof fen werden möchte, vermöge deren regulativmaßig alle die inne ren Angelegenheiten der Kirche betreffenden Sachen (in oberster Instanz?) unter Csmurrenz der bei demselben angestellten geist lichen Räche verhandelt werden müssen, und ' D von diesen geistlichen Rathen oder einer unter ihrer Mitwirkung zu bildenden Prüfungscommission die Candidaten des Predigtamtes geprüft werden. Abgesehen davon. ob diese Veranstaltungen in finanzieller Hinsicht sich als vortheilhast darstellen möchten, was ich künftig noch naher berühren werde, so ist dagegen hauptsächlich Folgen des zu bemerken: Die 2te hohe Kammer will auch die Besor gung der inneren kirchlichen Angelegenheiten dem Cultusmim- nisterio, sogar ohne Mittelbehörde, übertragen wissen (Landt. Act. 5. LÄH. 1. L-d. S. 781.), ein Vertrauen, durch das sich das Ministerium sehr geehrt findet, und dessen ferner nicht un würdig erfunden zu werden, sein innigstes Bestreben sein wird. Die geehrte Deputation der Isten hohen Kammer hat dage gen das nicht ungegrundete Bedenken, daß so die wichtig st e n Angelegenheiten der Kirche, die inneren, eigentlich in die -Hande Eines Mannes, des Cultusministers, gegeben würden (S. 403. ihres Berichts). Zu Entfernung dieses Bedenkens geschieht der jetzt in Frage stehende Vorschlag auf eine im Mini- sterio des Cultus zu treffende Vorkehrung. Soll aber der dabei beabsichtigte Zweck erreicht und vorerwähnte Besorgniß beseitigt werden, so müßte bei dergleichen Sachen den im Ministerio an gestellten geistlichen Rächen auch ein Stimmrecht zugestan den und nach collegialischen Formen der Beschluß gefaßt wer den. Eine solche Einrichtung würde aber mit der Verantwort lichkeit des Ministers nicht vereinbarlich sein, letztere also theil- weise aufgehoben werden müssen, was vielleicht an sich bedenk lich, weil, nach meinem Dafürhalten, jede Halbheit als nach theilig zu vermeiden ist, besonders aber der Bestimmung im tz.4l_.derV. U. entgegen sein würde. Ein sehr geehrtes Mitglied dieser 2ten Kammer spricht zwar in einer Druckschrift vom 18. September d.J. der Verantwortlichkeit des Cultusministers allen Werth in Beziehung auf „ evangelische" Kirchensachen ab, indessen dürfte diese Behauptung wohl zu weit gehen. Den Landständen ist auch er für seineVerwaltung verantwortlich; bei den mit ihm beauftragten Staatsministern hat er seine Verfü gungen bei Vorstellungen und Beschwerden dagegen zu rechtfer tigen. Sollen hingegen zugezogene Räthe nur eine beruhende Stimme haben, so würde die Absicht der Deputation, die Selbstständigkeit der Kirche vor Gefahr zu sichern (Bericht S. 404.), keinesweges erreicht, und die vorhin von einigen evan gelischen Geistlichen in Betreff der in der Verordnung vom 7. November 1831 getroffenen Einrichtung geäußerte Besorg niß nicht beseitigt werden. " Mit diesen Ansichten jener Geistlichen vereinigt sich jetzt ge wissermaßen das vorhin erwähnte geehrte Mitglied dieser Hohen Kammer, indem cs in dek obgcdachten Druckschrift vom 18. v. M. die Auflösung des vormaligen KirchenrathS als eine Ver letzung der Verfassung betrachtet, indessen kann ich ihm dich keineswegs zugeben. Denn nicht zu geschweige», daß die Ver ordnung vom 7. November 1831 beiden hohen Kammern mkt- getheilt worden und ohne Erinnerung geblieben ist (L. T. A. 1. Abth. 1. Bd. S. 270. 2. Abth. 1. Bd. S. 15. Nr. 11. und S. 32. 3. Abth. 1. Bd. S. 59.), so dürfte auch aus der von ihm angezogenen Stelle des §.57. der Verfassungsurkunde wohl nicht die Folgerung, daß die Kirchenverfassung, wie sie am 4. September 1831 bestanden hat, unverändert bleiben müsse, ab- zuleitcn sein. Es wird hier nur zugesichert, daß die Ausübung der Kirchengewalt (jus ju soci .i) jeder Kirche überlassen bleibe, mithin sich die Staatsgewalt nicht in solche mischen wolle, so lange nicht ein Nachtheil für den Staat daher zu besorgen stehe, und mit Ausnahme der Kirchengewalt über die evangelischen Glaubensgenossen, wo solche bisher der Landesherr ausgeübt habe, weshalb die nöthige Bestimmung im Nachsatze getroffen wird. Dagegen trete ich ihm, seine Anhänglichkeit an die evan gelische Kirche ehrend, darin mit voller Ueberzeugung bei, daß unsere jetzige Kirchcnverfassung einer bessern Gestaltung bedürfe, wenn die Kirchlichkeit und durch diese die Religiosität gefördert werden soll. ! Für jetzt aber dürften vielleicht diese geäußerten Bedenken I und Wünsche durch die §. 8. des Plans bezeichnete und nachher ! näher angedeutete Einrichtung weit eher erledigt und durch Beibe haltung einer besonder» collegialischen Mittelbehörde für die inner» Angelegenheiten der evangelischen Kirche der Besürchtrmg, daß die Kirchengewalt mit der Staatsgewalt größten Theils ver mischt werden möchte, was auch die geehrte Deputation mit dem Geiste des tz. 57. der Verfassungsurkunde im Widerspruch erblickt, (Bericht S. 400. vergl. mit den Aeußerungen S. 775. der L. T. Akt. 3. Abth. 1. Bd.) thunlichst yorgebeugt werden. Wenn die Deputation dagegen erinnert, daß 1) eine Trennung der äußern und innem Angelegenheiten der Kirche nicht zweckmäßig scheine, (Bericht S. 401.) und dm dafür von mir (L. T. A. 3. Abth. 1. Bd. S. 774.) angegebenen Grund, daß nach rationellen Verwaltungsgrundsätzen jeder Be hörde möglichst gleichartige Geschäfte, damit sämmtliche Mit glieder daran Theil nehmen könnten, zugewiesen werden müß ten , unter a) bemerkt, daß ein solcher Grundsatz nie consequmt durchzuführen sei, wenn man nicht durch zu scharfe Sonderung unendliche Conflicte herbeiführen wolle, so habe ich hierauf zu vörderst zu erwiedern, daß bei der Verschiedenheit der Gegen stände, um die es sich hier handelt, bei ersteren um materielle, hingegen bei letzteren um geistige Interessen, um die Veranstal tungen zu Erhaltung und Kräftigung des kirchlichen Lebens selbst, eine solche Trennung hier auch r'm Principe wohl zuläs sig sein dürste. Demnächst möchte eine Behinderung der Wirk samkeit der geistlichen Behörde durch Verweigerung der Mittel, Seiten der Kreisdirectionen an sich, weil die Kirche die äußern Mittel nicht in dem Grade, wie die Schule, bedarf, selten zu < befor-
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