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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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deutschen Staaten. Was ich von Quiescirung spreche, möge die Kammer nicht für etwas halten, was nicht zur Sache ge hört; denn die Quiescirung ist keinesweges eine Beendigung des Staatsdienstes, wie der Gesetzentwurf rubrickrt, sondern ist und sollte wenigstens immer nur eine suspendirte Versetzung sein; das beweist auch der Gesetzentwurf, wenn gesagt wird: der quiescirte Beamte bleibt Staatsdiener, — er kann wieder angestellt werden rc. Ist also die Quiescenz nichts anders, als eine suspendirte Versetzung, wo die Regierung erklärt: der Mann taugt nicht für den Posten, oder, die Stelle hat aufge- ' hort, oder, die Umstande fordern es, daß der Mann von die sem Posten entfernt werde, so muß man zuvörderst unbedingt anerkennen, daß dieses Recht der Regierung bleiben müsse. Es gehört zu den unumgänglich nothwendigen Negierungsmaßre geln. Damit aber die Quiescirung nicht dazu benutzt werde, mit 7 Zehnteln des Gehaltes bei vollen Kräften in Ru hestand versetzt zu werden, um die dem Staate gehörige Zeit zu Privatgeschäften oder zum Vergnügen anzuwenden, so muß der Regierung daran gelegen sein, einen solchen guiescirtcn Staats diener wieder actio zu machen. Es wird daher nothwendig, daß die Quiescirung nicht auf ewig hinausgehe, es müssen Maßregeln getroffen werden, daß bei einem jungen Manne diese Quiescirung nicht für das ganze Leben dauere. Wenn nun aber die Quiescirung das größte Uebel ist, welches die Kammer in diesem Gesetze beschließen kann, wenn die Kammer sich überzeugt, daß sie gerade darauf ihr Hauptaugenmerk rich ten müsse, und daß gerade darin die Klagen ihren Grund haben, welche man in allen Ländern gegen die Lienstpragmatik hört, so wird sie auch zugeben, daß man bei dem gegenwärtigen tz. 9. die Versetzung so allgemein machen und so wenig beschran ken müsse, als möglich. Ich gebe zu, und habe schon zugegeben, daß es unbillig wäre, einen Staatsdiener zu versetzen und ihn: weniger Gehalt Zu geben, als er vorher hatte; das würde vielleicht selbst dem Princip der Gerechtigkeit widersprechen, da der Staatsdiener nichts dafür kann, daß eine neue organische Einrichtung, oder die Zeitver hältnisse, oder eine andere wichtige administrative Erwägung nicht erlauben, ihn auf seinem bisherigen Posten zu belassen. Es muß ihm also der Gehalt verbleiben. Aber es möge ihm auch Rang und Titel gelassen werden, da einmal die herrschenden An sichten der Zeit und der Nation darauf einen großen Werth legen. Etwas Anderes ist aber der amtliche, etwas Anderes der persön liche Rang. Der amtliche Rang kann allerdings zuweilen etwas niedriger stehen, als der persönliche, und diese Ansicht könnte leicht dazu benutzt werden, der Versetzung entgegen zu sein; aber eine solche Rücksicht kann die Staatsbehörde nicht abhalten, eine Versetzung zu verfügen, die durch die Nothwendigkeit oder über wiegende Gründe des Staatswohles bedingt und geboten ist. Damit nun dieses klar hervortrete, und zugleich der Regierung die Möglichkeit offen gelassen werde, einen Staatsdiener erfor derlichen Falls auf eine andere Rangstelle versetzen zü können, habe ich dieses Amendement gestellt. Abg. und Secret. Bergmann: Ach kann diesem Amende ment nicht beistimmen, und zwar aus dem Grunde, daß man bei jedem Staatsdiener Ehrgefühl voraussetzen muß, so daß es Zhm um seinen Dienstrang, nicht um feinen persönlichen Rang zu thun sek, und halte den Vorschlag jedenfalls für eine Degradation. Es könnte z. B. der Fall sein, daß man ihm nur den Titel gebe, da gegen alles andere nehme. Das scheint mir doch bloß in dem Falle sich rechtfertigen zu lassen, wenn er etwas versehen hat, oder in dem Falle, wo er auch ohne Pension entlassen werden könnte. Der Zusatz würde das Verhältniß der Staatsdiener zu schlecht, stellen, und aus diesem Grunde bin ich gegen denselben- Bei der hiernächst erfolgenden Abstimmung wird jedoch das Amendement des Abg. v. Mayer angenommen, und sodann dem 4. Satze mit dieser Abänderung die Zustimmung ertheilt. . Bei dem 5. Satze kam das Gutachten der Deputation (s. Nr. 186, d. Bl. S. 1569.) in Betracht. Abg. v. Mayerist damit einverstanden, und die vom P r ä- sidio gestellte Frage: sollen die Worte „den Standengegen üb er" wegfallen? wird einstimmig mit Ja beantwortet und der5.Satz angenommen. Bei dem letzten Satze wird die Abänderung der ersten Kam mer angenommen, und folgt nun auf geschehene Fragstel-. lung die Annahme des ganzen §. unter den beliebten Modifikatio nen, worauf die Sitzung um 2 Uhr geschlossen wird. Hundert u. zwei u. dreißigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer am 5. Dctober 1833. Berathung über verschiedene Berichte der 4. Deputation. Die Sitzung beginnt halb 11 Uhr. Das Protocoll der letztvorherigen wird verlesen, genehmigt und durch dke Bürger- meister Hüb ler und Bernhardt mit vollzogen. Nachstdem werden einige eingegangene Urlaubsgesuche bei willigt. Hierauf werden der Bevollmächtigte des Hochstists Meißen, Geh. Rath Graf v. Einsiedel, und der Abgeord« ! nete der Universität Leipzig, Professor v. Weber, als neue Mitglieder der Kammer verpflichtet, zuvor vom Präsidenten auf dis Wichtigkeit des von ihnen abzulegenden Eides aufmerk sam gemacht, worauf sie letzteren unter den gewöhnlichen Feier lichkeiten leisten. Man geht demnächst zur Tagesordnung über, auf welcher sich als erster Gegenstand der Bericht der 4. Deputation über die Beschwerde des Bäckcrhandwerks zu Freiberg, den Wahl zwang betreffend, befindet. Referent, Bürgermeister Nitterstädt trägt letzteren vor. Im Wesentlichen besteht dessen Inhalt in Folgendem: Die Petenten richten ihren Schlußantrag dahin: den Mahlzwang, als dem gemeinen Besten schädlich, ganz aufzuheben,, oder wenigstens hinsichtlich ihrer die Abstellung der geschilderten Beschwerden zu ermitteln. Die 4. Deputation ist nun der Ansicht: daß die erwähnten üesondern und blos örtlichen Beschwerden zu einer weiteren Er örterung bei der Kammer um deswillen nicht geeignet seien, weil die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, daß sie dem Z. 111. der Verfassungsurkunde bereits Genüge geleistet haben. Sie spre chen zwar von Beschwerden, welche sie bei den höchsten Behör,
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